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Rechtsfragen zu Mitunternehmerschaft und Betriebsübergang

Praxiseinkünfte nicht aus selbständiger Arbeit, sondern aus Gewerbebetrieb erzielt? Regelungen für das Arbeitsverhältnis bei Betriebsübergang einer Hausarztpraxis?


18.06.2025
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Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft

Frage: Wir sind eine als Partnerschaftsgesellschaft organisierte Praxis aus sieben Ärzten. Einer unserer Gesellschafter übernimmt alle Aufgaben, die nicht die unmittelbare Behandlung der Patienten betrifft, wie etwa die Organisation der Praxis, die Kommunikation mit Behörden, die Qualitätssicherung oder die Instandhaltung unserer Geräte. Er behandelt nicht direkt Patienten, hat aber im vergangenen Jahr fünf Patienten konsiliarisch beraten. Das Finanzamt hat darauf gestützt festgestellt, dass die Einkünfte der Praxis insgesamt nicht aus selbständiger Arbeit, sondern aus Gewerbebetrieb erzielt wurden. Ist das korrekt? Schließlich sind wir doch eine ärztliche Praxis und haben nur die Aufgaben innerhalb der Praxis verteilt.

Herr Rothfuß: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 04.02.2025 (Az. VIII R 4/22) mit einer vergleichbaren Situation in einer Zahnarztpraxis beschäftigt. Damit die Einkünfte einer Personengesellschaft als aus freiberuflicher Tätigkeit stammend angesehen werden können, müssten alle Gesellschafter freiberuflich tätig sein. Hierzu genüge nicht die bloße Zugehörigkeit zur Gruppe der freien Berufe, sondern jeder müsse diese Qualifikation auch aktiv entfalten. Zwar werde die zahnärztliche Tätigkeit typischerweise durch die Behandlung von Patienten charakterisiert. Dies schließe aber nicht aus, dass ein Zahnarzt in einem größeren Zusammenschluss neben einer „ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit v. a. und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Gesellschaft erbringt.“ 

Die kaufmännische Organisation der Gesellschaft sei Grundlage für die Ausübung der berufstypischen zahnärztlichen Leistungen. Der BFH ging davon aus, dass die Beratung von fünf Patienten eine ausreichende behandelnde Tätigkeit darstelle. Die Einkünfte der Gesellschaft seien daher als aus selbständiger Arbeit stammend anzusehen. Diese Feststellungen dürften auf den ärztlichen Bereich übertragbar sein. Bitte beachten Sie aber: Vertragsarztrechtlich ist eine solche Arbeitsaufteilung nicht zulässig, da jeder Vertragsarzt persönlich zur Erfüllung seines Versorgungsauftrags verpflichtet ist.

Betriebsübergang einer Hausarztpraxis

Frage: Nachdem ich als Hausärztin niedergelassen war, habe ich meine Praxis in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) eingebracht und mich anstellen lassen. Das MVZ ist nun insolvent, sodass alle ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitenden gekündigt wurden. In unserem Ort gibt es nur einen weiteren Hausarzt, der mich nun angestellt hat. Hier versorge ich überwiegend die Patienten, die ich auch vorher betreut habe. Eine meiner ehemaligen und auch im MVZ tätigen Medizinischen Fachangestellten (MFA) ist nun der Meinung, dass auch ihr Arbeitsverhältnis auf meinen neuen Chef bzw. dessen Praxis übergegangen sei. Kann das sein? Ich bin doch selbst nur angestellte Ärztin und sonst wurden keine Mitarbeiter oder Geräte übernommen.

Herr Rothfuß: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 23.10.2024 (Az. 3 SLa 385/24) mit der Frage eines (Teil-)betriebsübergangs in einer ähnlichen Situation beschäftigt. Dieser wäre Voraussetzung dafür, dass auch das Arbeitsverhältnis der MFA auf die Praxis Ihres neuen Chefs übergegangen wäre. Bei einer hausärztlichen Praxis handle es sich regelmäßig um einen betriebsmittelarmen Betrieb, bei dem es vor allem auf ein eingespieltes Mitarbeiterteam ankomme. 

Die Übernahme der zentralen ärztlichen Fachkraft könne zwar ein Indiz für den Übergang eines solchen Betriebs sein, genüge aber allein nicht. Werden nicht weitere Mitarbeitende und/oder Geräte übernommen, liege kein (Teil-)Betriebsübergang vor. Die Übernahme einzig einer von mehreren Fachkräften aus einem betriebsmittelarmen Betrieb stellt damit keinen (Teil-)Betriebsübergang dar, sodass auch keine weiteren Arbeitsverhältnisse übergegangen sind.

Autor
Autorenfoto Sven Rothfuss

Sven Rothfuß

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Oberländer Ufer 174
50968 Köln
(0221) 34066960
www.kanzlei-am-aerztehaus.de

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