Rechtsfrage zu aufgedecktem Arbeitszeitbetrug
Kann einer überführten Mitarbeiterin fristlos gekündigt werden? Muss sie auch die Detektei-Kosten übernehmen?
© create jobs 51 / Shutterstock
Arbeitszeitbetrug aufgeflogen
Frage: Wir beschäftigen in unserer Praxis eine Mitarbeiterin, die außerhalb unserer Sprechstunde Bürotätigkeiten erledigt. Sie teilt sich die Arbeitszeit nach Absprache selbst ein und erfasst sie auch selbst. Meist ist sie dabei allein in der Praxis, sodass wir auf ihre Ehrlichkeit vertrauen müssen. Seit einiger Zeit sind uns Unstimmigkeiten in der Zeiterfassung aufgefallen und sie wurde im Café gesehen, während sie eigentlich für uns tätig sein wollte. Nun haben wir einen Detektiv beauftragt, der sie während der vereinbarten und später von ihr abgerechneten Arbeitszeit observiert hat. Tatsächlich hat er sie bei ihrer Partnerin, beim Friseur oder im Café beobachtet. Genügt dies zur fristlosen Kündigung der Mitarbeiterin und können wir auch die 10.000 € Detektivkosten von ihr verlangen?
Herr Rothfuß: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Urteil vom 11.02.2025 (Az. 7 Sa 635/23) über eine Kündigung und den Ersatz von Detektivkosten in Höhe von 20.000 € in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden. Der mit dem vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug verbundene schwere Vertrauensbruch rechtfertigte die fristlose Kündigung. Ein Arbeitgeber müsse auf die korrekte Zeitdokumentation der Mitarbeiter vertrauen können. Da der Arbeitgeber die Detektei aufgrund eines konkreten Verdachts anheuerte und die Mitarbeiterin der vorsätzlichen Verletzung ihrer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis überführt wurde, konnte er auch die Kosten für den Detektiv ersetzt verlangen.
Unter diesen Voraussetzungen käme auch eine fristlose Kündigung Ihrer Mitarbeiterin und ein Schadensersatz in Betracht; natürlich muss man sich hier dann die Details des Einzelfalls anschauen.
Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Oberländer Ufer 174
50968 Köln
(0221) 34066960
www.kanzlei-am-aerztehaus.de