Vorbemerkung: Der Beitrag dient der allgemeinen Information, nicht als Grundlage individueller Abschätzung der Auswirkungen auf das Honorar.
Nach wie vor betreibt die BÄK zum Entwurf einer neuen GOÄ („GOÄneu“) Geheimniskrämerei. Ob der hier dargestellte Sachstand noch geändert werden wird, kann deshalb nicht ausgeschlossen werden.
Zuschläge statt Steigerungsfaktor
Neu ist, dass die Ärztin bzw. der Arzt das Honorar nicht mehr wie jetzt innerhalb einer Spanne durch den Faktor (z. B. zwischen 1,0- und 3,5-fach) bemessen kann, sondern nur noch ein „festgelegter, nicht unterschreitbarer Gebührensatz“ berechnet werden soll. „Nicht unterschreitbar“ stimmt aber nicht ganz. Mit Leistungsträgern ähnlich denen, wie sie jetzt im § 11 GOÄ genannt werden (z. B. Standard- und Notlagentarif der PKV, Post, Bahn, Sozialämtern, Arbeitsagentur und anderen öffentlichen Leistungsträgern), kann die BÄK Verträge schließen, die auch niedrigere Honorare vorsehen. Die in früheren Fassungen enthaltene Aussage, dass bei in einer „Positivliste“ enthaltenen Umständen das Doppelte berechnet werden kann, ist entfallen.
Die jetzt mögliche Steigerung wird durch eine Vielzahl von „Erschwerniszuschlägen“ ersetzt (etwa ein Viertel der insgesamt etwa 5.600 Gebührenpositionen). Die sind zu unterscheiden von Zuschlägen, welche zu „Hauptleistungen“ bisher daneben eigenständig berechenbare Leistungen ersetzen sollen.
Auch die Zuschläge sind Festbeträge. Eine Differenzierung – wie jetzt z. B. mit dem 3,2-fachen Faktor – wäre nicht mehr möglich. Teils sind die vorgesehenen Zuschläge so gefasst, dass sie anstelle einer Formulierung der Begründung, welche Rücksicht auf eventuelle Befindlichkeiten der Patientin bzw. des Patienten nimmt, diese(n) desavouieren kann.
Abweichende Honorarvereinbarung
Die Möglichkeit einer Abdingung (§ 2 GOÄ) soll grundsätzlich erhalten bleiben. Auffällig ist, dass in der Honorarvereinbarung auch die Angabe des Steigerungsgrunds verpflichtend sein soll. In der jetzigen GOÄ würde das zur Ungültigkeit der Honorarvereinbarung führen. Außerdem muss die Vereinbarung – was aber auch jetzt ohne ausdrücklichen Hinweis in der GOÄ gilt – „rechtzeitig“ vor der Leistungserbringung geschlossen werden. Hier eröffnet sich ein weites Feld von Auseinandersetzungen darüber, was „akzeptable“ und „inakzeptable“ Gründe sein werden. Die Vertragsfreiheit zwischen Ärztin bzw. Arzt und Patientin bzw. Patient wird voraussichtlich erhebliche Einschränkungen erfahren.
Wichtig
- Der Steigerungsfaktor soll in der GOÄneu durch Zuschläge ersetzt werden.
- Honorarvereinbarung soll künftig möglich bleiben, jedoch angreifbarer werden.
- Ob aus der völlig anderen Systematik Honorarverluste oder -zuwächse resultieren würden, kann allein aus der Systematik heraus nicht beantwortet werden, sondern bedürfte statistischer Auswertungen, die sich auch auf das konkrete Leistungsgeschehen in der jeweiligen Praxis beziehen.
Beispiel
(Fast) durchgängig im Leistungsverzeichnis und auch für in einem Abschnitt „Dermatologie“ angeführte Leistungen (im Wesentlichen konservative Dermatologie) soll es nach den Bewertungen der zugrundeliegenden Leistungen abgestaffelte (ähnlich wie jetzt bei den Zuschlägen für ambulante Operationen) Zuschläge geben bei Durchführung an Kindern bis zum vollendeten achten Lebensjahr und/oder bei Patientinnen bzw. Patienten „mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung“. Deren Höhe liegt im Abschnitt „Dermatologie“ zwischen 25 und knapp 70 €.
Abgesehen davon, dass eine Begründung zum höheren Faktor wie etwa „erschwert bei krankheitsbedingt eingeschränkter Compliance“ viel patientenfreundlicher ist, kann die Auswirkung auf das Honorar sehr verschieden sein. Je nach Bewertung der zugrundeliegenden Leistung und Bemessung des Steigerungsfaktors wird mehr oder weniger Honorar resultieren als derzeit.
Andere Systematik
Viele Leistungen sind „abgestaffelt“, z. B. die Dermatoskopie nach der Anzahl untersuchter Befunde oder dermatologische Laserbehandlungen oder operative Eingriffe an der Körperoberfläche nach Größe und Lokalisation. Zuschläge gibt es beispielsweise für Rezidiveingriffe.
So sind Exzisionen im Hautbereich danach differenziert, ob sie kutan oder auch subkutan stattfinden und nach der Ausdehnung. In den Leistungslegenden sind außer der obligaten Exzision mit „ggf. einschließlich“ z. B. auch Wundrandmobilisierung (jetzt ggf. mit der Nr. 2381 zusätzlich berechenbar) eingeschlossen. Zuschläge spielen hier eine geringere Rolle.