Liegt die Genehmigung zur Abrechnung nach der Onkologievereinbarung vor, sollten Sie abwägen, ob die Behandlung mit den infrage kommenden Pauschalen der Onkologievereinbarung (GOP 86510 bis 86520) abgerechnet werden sollte. Denn: Die Berechnung der Positionen der Onkologievereinbarung neben der Onkologiepauschale 10345 in demselben Quartal ist ausgeschlossen.
Onkologiepauschale 10345
Die GOP 10345 kann nur berechnet werden, wenn eine der in der Anmerkung zu dieser GOP genannten Karzinomerkrankungen vorliegt; mindestens eine der berechtigenden Diagnosen ist per ICD-10-Code mit dem Zusatz „G“ für gesichert anzugeben.
Bei Abrechnungsprüfungen wird zunehmend auch die Dokumentation der abgerechneten GOP einbezogen. Die GOP 10345 beinhaltet unter sechs Spiegelstrichen obligate Leistungsinhalte, die bei jeder Abrechnung der GOP 10345 erbracht und dokumentiert werden müssen:
Die GOP 10345 kann nach Abschluss der tumorspezifischen Behandlung weitere zwei Jahre berechnet werden. Wenn die spezifische Behandlung abgeschlossen ist und Patientinnen bzw. Patienten in den folgenden zwei Jahren zu Kontrollen in die Praxis kommen, wird bei Abrechnung der GOP 10345 häufig nicht bedacht, dass alle obligaten Leistungsbestandteile bei jeder Abrechnung der GOP 10345 erbracht und dokumentiert werden müssen.
Wichtig
- GOP 10345: In jedem Quartal mit Berechnung der GOP 10345 sind alle obligaten Leistungsinhalte zu erbringen und zu dokumentieren.
- Die Berechnung von Positionen der Onkologievereinbarung (86510 bis 86520) ist in demselben Quartal neben der GOP 10345 ausgeschlossen.
- Die Positionen der Onkologievereinbarung sind bei denselben Versicherten in demselben Quartal nur von einer Ärztin bzw. einem Arzt berechnungsfähig.
- GOP 10345 kann auch bei Vertretungen berechnet werden, die Positionen der Onkologievereinbarung nicht.
- Rechnen Sie bei paralleler Berechnungsmöglichkeit sowohl der GOP 10345 als auch der Positionen der Onkologievereinbarung die letzteren ab, weil diese extrabudgetär vergütet werden.
Onkologievereinbarung
Bei Karzinompatientinnen und -patienten kann es sich ergeben, dass sowohl der zur Berechnung der onkologischen Zusatzpauschale 10345 geforderte Leistungsinhalt als auch der Leistungsinhalt von Positionen der Onkologievereinbarung erfüllt wird. In demselben Behandlungsfall (bei denselben Versicherten in demselben Quartal) ist die Berechnung der GOP 10345 neben Positionen der Onkologie-Vereinbarung (GOP 86510 bis 86520) ausgeschlossen.
Und: Die Positionen der Onkologievereinbarung können bei denselben Versicherten in demselben Quartal nur jeweils von einer Ärztin bzw. einem Arzt berechnet werden, auch wenn mehrere Kollegen in die Behandlung eingebunden sind. In derartigen Fällen sollte eine Verständigung im Innenverhältnis stattfinden, wer die Onkologiepauschalen abrechnet. Ausnahme: Bei voneinander unabhängigen Tumorerkrankungen können die Onkologiepauschalen bei einer Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte verschiedener Facharztgruppen mehrfach abgerechnet werden. Beispiel: Behandlung eines Darmtumors bei einem Onkologen, wegen eines malignen Melanoms bei einer Dermatologin.
Bei Vertretungen sind die Positionen der Onkologievereinbarung nicht berechnungsfähig, wohl aber die onkologische Zusatzpauschale 10345, wenn eine Behandlung im Sinne der Leistungsbeschreibung der GOP 10345 stattfindet. Das setzt in der Regel voraus, dass es sich nicht um eine nur kurzfristige Vertretung handelt.
Hinweis: Bei den in der Onkologievereinbarung festgelegten Voraussetzungen zur Erlangung der Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß dieser Vereinbarung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2024 eine Anpassung beschlossen, welche erleichtert, die Genehmigung zu erlangen: Statt für 20 muss nur der Nachweis von 10 Patienten (im Bereich der KV Berlin nur 5) mit intravasaler, intrakavitärer oder intraläsionaler Behandlung je Quartal nachgewiesen werden.