Welche Kosten sind berechnungsfähig, welche nicht?
Bei der Erbringung vertragsärztlicher Leistungen fallen Kosten an. Der überwiegende Anteil der Kosten ist mit der Berechnung der EBM-Positionen abgegolten. Daneben gibt es aber auch extra berechnungsfähige Kosten.
Unter 7.3 der allgemeinen Bestimmungen des EBM sind die nicht in den Gebührenordnungspositionen (GOP) enthaltenen Materialien gelistet.
Kosten für Arzneimittel, Verbandmaterial, Materialien, Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die nach der Anwendung verbraucht sind oder die der Kranke zur weiteren Verwendung behält.
Kosten für Einmalinfusionsbestecke, Einmalinfusionskatheter, Einmalinfusionsnadeln und Einmabiopsienadeln.
Beispiel
Kosten für Einmalinfusionsnadeln sind gesondert berechnungsfähig. Wird eine Infusion mit einer Dauer von mindestens zehn Minuten (GOP 02100) per Einmalinjektionsnadel verabreicht, können die Kosten als Infusionsnadel berechnet werden. Wird aber eine identische Nadel für eine intravenöse oder intramuskuläre Injektion verwendet, sind deren Kosten nicht berechnungsfähig.
Nicht berechnungsfähige Kosten
Unter 7.1 der allgemeinen Bestimmungen des EBM sind die Kosten benannt, die in den GOP enthalten sind, allerdings nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diesbezüglich gibt es unterschiedliche Vereinbarungen in den Gesamtverträgen der Krankenkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Es ist durchaus möglich, dass in einer KV Kosten erstattet werden, die in anderen KV nicht erstattet werden. Deshalb sind unbedingt die entsprechenden Vereinbarungen in der jeweils zuständigen KV zu beachten.
Von den verschiedenen unter 7.1. der allgemeinen Bestimmungen des EBM genannten Kosten sind für die tägliche Praxis vor allen Dingen die unter dem dritten Spiegelstrich benannten nicht berechnungsfähigen Kosten von Bedeutung:
Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltrachealtuben, Einmalabsaugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula, Einmalküretten und Einmal-Abdecksets.
Wichtig
Achten Sie gemäß 7.3 der allgemeinen Bestimmungen des EBM darauf, welche Kosten gesondert berechnet werden können.
Einmalmaterialien, die als Ersatz für wiederverwendbare Materialien eingesetzt werden, sind grundsätzlich nicht berechnungsfähig.
Die regionale Sprechstundenbedarfsvereinbarung dahingehend beachten, welche Einmalmaterialien gesondert berechnungsfähig sind.
Zwar sind unter 7.1 der allgemeinen Bestimmungen des EBM nur bestimmte nicht erstattungsfähige Einmalmaterialien genannt, dennoch können auch andere dort nicht genannte Einmalmaterialien nicht gesondert berechnet werden. Als Grundregel gilt: Werden Einmalmaterialien als Ersatz für wiederverwendbare Materialien eingesetzt, sind deren Kosten nicht gesondert berechnungsfähig, beispielsweise Einmalelektroden für EEG-Ableitungen.
Regelung auf KV-Ebene
Gemäß 7.4 der allgemeinen Bestimmungen des EBM regeln die KVen in den Gesamtverträgen auf KV-Ebene, welche Kosten gegebenenfalls extra berechnet werden können. In den entsprechenden von den KVen mit den Krankenkassen abgeschlossenen Gesamtverträgen finden sich von KV zu KV deutliche Unterschiede. Erstattungsfähige Kosten sind in den auf KV-Ebene geschlossenen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen aufgeführt. Es ist durchaus möglich, dass die Kosten für bestimmte Einmalmaterialien in einer KV erstattet werden, in einer anderen dagegen nicht.
Besondere Kosten
Arzneimittel sind, wenn diese in der Praxis zur Diagnostik und Therapie eingesetzt werden, gesondert berechnungsfähig. Werden z. B. CT- oder MRT-Gefäßuntersuchungen bei Darstellung der hirnversorgenden Gefäße mit Kontrastmittel durchgeführt, sind die Kontrastmittel gesondert berechnungsfähig. Seit einiger Zeit finden sich auch Publikationen über kontrastmittelverstärkte Ultraschalluntersuchungen, bei deren Anwendung z. B. die hirnversorgenden Gefäße (Carotiden) dargestellt werden können. Auch die bei dieser Untersuchungsmethode eingesetzten Kontrastmittel (Mikrobläschen) sind extra berechnungsfähig.
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