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Neurologie, Abrechnung Neurologie Abrechnung
EBM-Tipp | Neurologie

Elektromyografie und Elektroneurografie abrechnen

Die heutige elektrophysiologische Diagnostik ist in der GOÄ nicht abgebildet, sodass ggf. eine Analogabrechnung erforderlich ist.


04.07.2025
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Wie Nr. 829 ist auch Nr. 838 (EMG) nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. Nr. 838 trifft naturgemäß keine Unterscheidung hinsichtlich Oberflächen- oder Nadelelektroden.

Nr. 838 schließt sich nicht mit der Messung der sensiblen NLG aus. Sie kann neben der Nr. 829 bzw. 840 analog berechnet werden.

Die Frage, ob Nr. 838 auch neben der Nr. 839 (EMG mit NLG) berechnet werden kann, ist umstritten. Bei Untersuchungen an unterschiedlichen Strukturen (z. B. Unterschenkel und Fuß) handelt es sich von den Leistungsinhalten und Durchführungen her um zwei voneinander unabhängige Untersuchungen. Unter Berufung auf den Text „einschließlich NLG“ in der Nr. 839 und den GOÄ-Kommentar der Bundesärztekammer wird die Nebeneinanderberechnung oft abgelehnt.

Einzelfaser-EMG

Ein Einzelfaser-EMG ist immer noch ein EMG, somit gemäß § 4 GOÄ nur eine „besondere Ausführung“ davon und eine Analogabrechnung nicht statthaft. Der höhere Aufwand kann aber mit Ansatz eines höheren Faktors (bis 3,5-fach) berücksichtigt werden.

Die Nr. 839 GOÄ stellt auf das EMG mit Bestimmung der motorischen NLG ab. Auch sie kann nur einmal je Sitzung berechnet werden (ggf. Faktorerhöhung). Zum Einzelfaser-EMG gilt zu Nr. 839 dasselbe wie zu Nr. 838 (Faktorerhöhung).

Wichtig

  • Die Nrn. 829, 838 und 839 GOÄ sind nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. Ist der Untersuchungsaufwand höher (Untersuchung an mehreren Strukturen) kann dafür der Faktor höher bemessen werden.
  • Im Beitrag ist dargestellt, welche Leistungen nebeneinander und ggf. zusätzlich analog berechnet werden können.

Nach der GOÄ ist die Nebeneinanderberechnung der Nummern motorischer und sensibler Neurografien (Nr. 839 EMG mit NLG – neben Nr. 829, sensible Neurografie mit Oberflächenelektroden und Nr. 840, sensible Neurografie mit Nadelelektroden) möglich. Die Bundesärztekammer hält das für „formal korrekt, jedoch bedenklich“.

Frequenzanalyse

Nicht in den Nrn. 838 und 839 erfasst ist eine Frequenzanalyse. Als die Nrn. 838 und 839 in der GOÄ gefasst wurden, konnten die Verfasser das noch gar nicht vor Augen haben und sie ist entsprechend in der Bewertung nicht berücksichtigt. Wegen der Vergleichbarkeit mit der Frequenzspektrumanalyse bei Dopplersonografie kann sie mit Analogansatz der Nr. 404 GOÄ berücksichtigt werden (14,57 €). Alternativ (und mit besserem Ergebnis) ist die Faktorerhöhung, insbesondere dann, wenn es keine anderen Gründe für den Ansatz eines höheren Faktors gibt.

Serienstimulation

Eine Serienstimulation zusätzlich analog abzurechnen (z. B. mit Nr. 828 analog) wird meist abgelehnt. Dies ist zutreffend, denn auch hier gilt das Argument „besondere Ausführung gemäß § 4 Abs. 2a“. Eine Faktorerhöhung ist zulässig.

Nr. 829 GOÄ

Nr. 829 GOÄ heißt „Sensible Elektroneurografie mit Oberflächenelektroden“. Auch bei Untersuchung verschiedener Nerven in derselben Sitzung kann Nr. 829 nur einmal angesetzt werden, denn mit der Leistungslegende ist der gesamte Untersuchungsvorgang erfasst. Man kann aber den Faktor erhöhen. Bei Verwendung von Nadelelektroden trifft anstelle der Nr. 829 die Nr. 840 GOÄ zu. Die gleiche Unterscheidung ist auch zutreffend, wenn nicht die sensible, sondern die motorische NLG untersucht wird: Mit Oberflächenelektroden kann eine isolierte Untersuchung (nicht als Bestandteil der Nr. 839) analog nach Nr. 829 untersucht werden, mit Nadelelektroden analog nach Nr. 840 GOÄ. Nr. 829 ist analog auch ansetzbar für die Untersuchung von Hirnstammreflexen (z. B. Orbicularis oculi oder Blinkreflex mit Oberflächenelektroden).

Bestimmung F-Welle

Die Bestimmung der F-Welle analog abzurechnen, stößt dagegen seltener auf Widerspruch. Das ist aus ähnlichen Gründen wie bei der Frequenzanalyse auch richtig. Häufiger wird aber einer Analogabrechnung mit der Nr. 839 widersprochen. Dies deshalb, weil Nr. 839 nur einmal je Sitzung berechnet werden kann. Da dies aber in der GOÄ nicht ausdrücklich geregelt ist, sondern sich nur aus der Systematik ergibt, könnte man darüber streiten. In der Regel komplikationslos ist, wenn statt der Nr. 839 analog die Nr. 832 analog herangezogen wird (dann aber mit niedrigerem Resultat: 21,18 € statt 40,80 €).

Für Nr. 840 gilt wieder dasselbe wie zu den vorangehend angeführten Ziffern: Nur einmal je Sitzung berechnungsfähig, gegebenenfalls mit Faktorerhöhung.