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Abrechnung, Neurologie Neurologie Abrechnung
IGeL-Tipp | Neurologie

Gut beraten – fair abgerechnet

Ärztinnen und Ärzte werden weitaus häufiger zu IGeL befragt, als diese letztendlich von Patientinnen und Patienten in Anspruch genommen werden. Ein Zusatzangebot von Selbstzahlerleistungen ist in der Praxis ohne entsprechende Beratungen kaum denkbar.


04.07.2025
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Immer wieder erbringen Ärztinnen und Ärzte Beratungen, die als IGeL zu liquidieren sind, aber haufig nicht als solche in Rechnung gestellt werden. In den meisten Fallen schließt sich eine Beratung zu Selbstzahlerleistungen an eine vertragsärztliche Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen an. In dieser Situation verzichten viele Kolleginnen und Kollegen zumeist darauf, die entsprechenden Beratungen privat nach der GOÄ in Rechnung zu stellen.

Aufgrund der zahlreichen Beiträge in den Medien, insbesondere im Fernsehen, ist der Informationsbedarf der Patienten hinsichtlich der Erbringung von IGeL enorm gestiegen. So zum Beispiel hinsichtlich Akupunktur zur Migränebehandlung, Biofeedback-Therapie bei Migräne oder der Beurteilung des Schlaganfallrisikos als präventive Untersuchung. Werden Sie nach solchen IGeL gefragt, sollte den Betroffenen verdeutlicht werden, dass derartige Beratungen außerhalb der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen liegen und somit privat zu liquidieren sind.

Der Übergang von einer vertragsärztlichen Behandlung zu Beratungen als IGeL ist in den Behandlungsunterlagen exakt zu dokumentieren, da die Patienten immer wieder IGeL-Liquidationen bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse mit der Bitte um Kostenerstattung einreichen. Wenn die Krankenkassen dann feststellen, dass vertragsärztliche Leistungen und IGeL an demselben Behandlungstag berechnet wurden, entsteht leicht der Verdacht, dass vertragsärztliche Leistungen zu Unrecht privat liquidiert wurden oder dass eine Doppelabrechnung vorliegen konnte. Sinnvoller ist es deswegen, die privat zu liquidierenden Beratungen zu IGeL an einem separaten Behandlungstermin durchzufuhren. Allerdings ist dies aus organisatorischen Gründen in der Regel nicht möglich, weil man den Patienten kaum zumuten kann, für eine derartige Beratung die Praxis erneut aufzusuchen. Werden vertragsärztliche Leistungen und IGeL im Rahmen derselben Konsultation erbracht, ist exakt mit Angabe der Uhrzeit zu dokumentieren, wann welche Leistungen erbracht wurden.

Wichtig

  • Beratungen zu IGeL sind privat und nach der GOÄ zu liquidieren.
  • Einfache Beratung: Nr. 1 GOÄ, 80 Punkte, 2,3-fach 10,72 €,
    2,15-fach 10,00 €.
  • Beratung länger als zehn Minuten: Nr. 3 GOÄ, 150 Punkte, 2,3-fach 20,11 €, 2,29-fach 20,00 €.
  • Auch bei Beratungen zu IGeL schriftlichen Behandlungsvertrag schließen, keine Pauschalliquidationen.
  • Durch Wahl eines individuellen Steigerungsfaktors für glatte Rechnungsbeträge sorgen, z. B. bei einer Beratung nach Nr. 1 GOÄ mit dem Faktor 2,15 für einen glatten Betrag von 10,00 €.
  • Die Regularien der GOÄ zur Rechnungslegung gelten uneingeschränkt auch für die Liquidation von IGeL.
  • Bei Erbringung von vertragsärztlichen Leistungen und IGeL exakt dokumentieren, dass die IGeL separat und zeitlich getrennt von den vertragsärztlichen Leistungen erbracht wurden, am besten durch die Dokumentation der Uhrzeit der Erbringung der jeweiligen Leistungen.

Beratungen zu IGeL

Die meisten Beratungen zu IGeL haben keinen größeren Umfang und sind nach
Nr. 1 GOÄ zu liquidieren. Die Nr. 1 der GOÄ kann allerdings im Rahmen einer Konsultation nur einmal berechnet werden, auch wenn Beratungen zu verschiedenen Sachverhalten erfolgen. Zum Beispiel eine Beratung zur Früherkennung einer Demenz. Eine längere Beratung von mehr als zehn Minuten Dauer kann auch nach
Nr. 3 GOÄ liquidiert werden. Die Nr. 3 GOÄ kann mehrfach in einem Behandlungsfall (im Verlauf eines Monats) angesetzt werden, allerdings nur mit einer besonderen Begründung.

Beispiel für eine Begründung bei Nr. 3 GOÄ: 

Eine Begründung für die mehrmalige Berechnung der Nr. 3 im Verlauf eines Monats könnte sein, dass bei verschiedenen Konsultationen Beratungen zu unterschiedlichen Sachverhalten erfolgten. Der Inhalt der Beratungen sollte dokumentiert werden, damit gegebenenfalls belegt werden kann, dass die Beratungen auch wirklich zu verschiedenen Sachverhalten erfolgt sind.