Nr. 4 GOÄ
„Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken. … im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig… nicht neben 30, 34 (und bestimmten psychiatrischen Leistungen) berechnungsfähig.“
Durch die „und/oder“-Verknüpfung ist für die Berechnung der Nr. 4 schon eine Unterweisung und Führung der Bezugsperson ausreichend. Gerade dies ist in der orthopädischen Praxis ja nicht selten.
Eine Mindestzeit wird von der Nr. 4 GOÄ nicht verlangt. Beachten muss man aber die im Vergleich zu anderen Beratungen in der GOÄ relativ hohe Bewertung (2,3-fach 29,49 €, 3,5-fach 44,88 €). Nr. 4 soll nach der amtlichen Begründung zur GOÄ für besondere Fälle sein: „Die Anamnese und Besprechung eines Krankheitsfalls in Zusammenarbeit mit Angehörigen oder anderen Bezugspersonen (z. B. bei behinderten Kindern, bewusstseinsgestörten Personen, Unfallpatientinnen und -patienten) kann schwierig und zeitaufwendig sein. Dieser Aufwand wird durch die Gebühr nach Nr. 4 entsprechend berücksichtigt.“ Daraus folgt, dass die Berechnung der Nr. 4 häufig abgelehnt wird, wenn keine entsprechende Erkrankung vorliegt. Wenn aber ein Krankheitsbild vorliegt, das einen aufwendigeren Einbezug von Bezugspersonen erforderlich macht, ist Nr. 4 auch durch Orthopädinnen bzw. Orthopäden berechenbar. Inhaltlich ist eine gewisse „Verwandtschaft“ der Nr. 4 zur Nr. 34 GOÄ erkennbar. Die ist aber nur zweimal in sechs Monaten berechnungsfähig.
Auch bei (scheinbar) banaleren Erkrankungen kann insbesondere die Unterweisung und Führung der Bezugsperson aufgrund individueller Umstände (z. B. Pflegebedürftigkeit) erforderlich sein. In solchen Fällen sollen Dauer und Inhalt des Gesprächs dokumentiert sein um eventuellen Einwänden begegnen zu können.
„Bezugsperson“ muss kein Angehöriger sein. Auch z. B. eine Pflegerin kann sich um die medizinischen Belange des Patienten und die Umsetzung ärztlicher Anordnungen kümmern.
Ist eine Patientin bzw. ein Patient regelhaft nicht in der Lage, selbständig Auskünfte zu geben und unterwiesen zu werden, kann die Beratung nur „mittelbar“ erfolgen. Dies trifft vor allem zu, wenn ein Kind noch zu jung – noch nicht verständig genug – ist, um selbständig beraten werden zu können. In solchen Fällen darf dann nicht die Nr. 4 berechnet werden, sondern als „mittelbare Beratung“ nur die Nr. 3 oder 1. Die Grenze dafür wird bei einem Alter von sechs Jahren gesehen. Ist die Patientin bzw. der Patient älter, kann beides erforderlich sein: Anamnese und Beratung der Patientin/des Patienten und die Unterweisung und Führung der Bezugsperson. Dann kann die Nr. 4 sogar neben der Nr. 1 berechnet werden. Dies wurde vom LG Karlsruhe im Urteil vom 14.03.2001 bestätigt.
Wichtig
- Nicht nur die Nr. 34 (Erörterung) fällt in der orthopädischen Praxis an, sondern (wenn auch weniger) auch die Nr. 4 GOÄ (Fremdanamnese und/oder Unterweisung und Führung einer Bezugsperson).
- Die Nr. 4 GOÄ sollte nur dann berechnet werden, wenn es sich um eine schwerere oder komplexere Erkrankung handelte oder bei „leichteren“ Erkrankungen der Beratungsaufwand deutlich erhöht war und dies auch dokumentiert ist.
Nicht richtig ist es, wenn gefordert wird, die Leistung nach Nr. 4 müsse sich wegen des Wortes „Führung“ über einen längeren Zeitraum erstrecken. Besonders eine Fremdanamnese erfolgt oft nur in einer Sitzung.
Einwänden effektiv vorbeugen
Auch wenn man mit den hier angeführten Argumenten gegen Ablehnungen der Berechnung vorgehen kann, lohnt es sich nicht unbedingt, bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung zu gehen. Bei nicht „routinemäßigem“ Ansatz der Nr. 4, nicht bei kleinen Kindern und Abwägung bei leichteren Erkrankungen helfen sie aber, dass die Zahlungspflichtigen die Berechtigung des Ansatzes erkennen und ggf. die Differenz zur Erstattung aus eigener Tasche tragen.