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Aufgabenmigration in der Wundversorgung – Rechtliche Rahmenbedingungen für Ärzte und Pflegefachkräfte

Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels und der Versorgungslücken im deutschen Gesundheitssystem gewinnt die Aufgabenmigration – z.B. bei der Wundversorgung – zunehmend an Bedeutung. Pflegefachkräfte sollen zur Entlastung des ärztlichen Personals vermehrt heilkundliche Tätigkeiten übernehmen. 


04.07.2025
V. Großkopf
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Dabei stehen insbesondere zwei Formen der Übertragung im Vordergrund: Delegation und Substitution. Beide Modelle werfen jedoch komplexe haftungsrechtliche Fragen auf, die im Rahmen der Patientenversorgung und Berufsverantwortung präzise geklärt sein müssen.

Delegation: Übernahme unter ärztlicher Verantwortung

Unter Delegation versteht man die Übertragung bestimmter ärztlicher Aufgaben auf nicht-ärztliches Personal, etwa die Pflegefachperson. Nicht alle ärztlichen Tätigkeiten sind delegierbar: Diagnosestellung, Aufklärung, Therapiewahl oder invasive Eingriffe bleiben ärztliche Kernkompetenz. Delegierbar sind hingegen standardisierte und routinierte Maßnahmen – z. B. im Rahmen der Wundversorgung das Anlegen von Verbänden oder die Wunddokumentation – sofern die Pflegefachkraft über ausreichende Qualifikationen verfügt.

Wichtig: Auch bei einer Delegation bleibt die Verantwortung für die Auswahl der Therapie grundsätzlich beim delegierenden Arzt. Man spricht insoweit von der Auswahlverantwortung. Neben dieser Auswahlwahlverantwortung trägt der Arzt aber auch die Anleitungs- und Überwachungspflicht. Die Pflegefachkraft handelt hierbei als Erfüllungsgehilfe im Rahmen des ärztlich-patientenrechtlichen Behandlungsvertrags.

Ein Haftungsrisiko für Pflegekräfte entsteht jedoch dann, wenn sie: 

  • Anweisungen falsch oder eigen­mächtig ausführen,
  • fehlerhafte ärztliche Anweisungen erkennen, aber nicht remonstrieren (Widerspruch einlegen),
  • Tätigkeiten übernehmen, für die sie sich nicht ausreichend qualifiziert fühlen, diese aber dennoch durchführen.

In der Praxis bedeutet dies für die Wundversorgung: Pflegekräfte dürfen z. B. nur dann fortgeschrittene Wundbehandlungen übernehmen, wenn eine ärztliche Anordnung vorliegt, ihre Qualifikation nachgewiesen ist und eine fortlaufende ärztliche Überwachung erfolgt.

Substitution: Eigenverantwortung mit vollem Haftungsrisiko

Im Gegensatz zur Delegation bedeutet Substitution die vollständige Übernahme ärztlicher Tätigkeiten in Eigenverantwortung durch Pflegefachkräfte. Dies betrifft z. B. die selbstständige Durchführung und Steuerung komplexer Wundbehandlungen – etwa bei chronischen oder infizierten Wunden – ohne direkte ärztliche Anordnung. Der Arzt trägt zwar die Verantwortung für den initialen Start der Therapie. Folge­vorordnungen insbesondere bezüglich der Verbandstoffe werden dann von den Pflegefachpersonen eigenverantwortlich vorgenommen. 

Grundlage für die Substitution ärztlicher Aufgaben bildet das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz aus dem Jahre 2008 und die darauf basierenden Modellvorhaben gemäß § 63 Abs. 3c SGB V. Deren praktische Umsetzung ist jedoch – trotz Festlegung übertragbarer Indikationen durch den G-BA im Zuge der Heilkunde­übertragungsrichtlinie im Jahre 2012 – weitestgehend nicht erfolgt. Erst mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz, welches ab 2025 greift, wird ein neuer und klarer Rechtsrahmen für eine erweiterte, eigenständige heilkundliche Tätigkeit geschaffen.

Konkret sollen Pflegefachpersonen künftig heilkundliche Aufgaben in drei Bereichen eigenverantwortlich übernehmen dürfen:

  • Komplexe Wundversorgung
  • Versorgung von Menschen mit diabetischen Erkrankungen
  • Versorgung bei demenziellen Erkrankungen

Diese sogenannten erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten setzen allerdings ein abgeschlossenes Pflegestudium gemäß §§ 37 ff. PflBG mit speziellen Qualifikationen voraus. Erste Absolventinnen und Absolventen mit entsprechender Befugnis werden ab etwa 2029 erwartet.

Mit der Substitution geht ein bedeutender haftungsrechtlicher Wandel einher: Da die ärztliche Gesamtverantwortung für den Behandlungsprozess reduziert wird, trägt die Pflegefachperson dann die fachliche, wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für ihr Handeln. In der Wundversorgung bedeutet das: Fehlerhafte Einschätzungen, unzureichende Behandlungsmaßnahmen oder gar unterlassene Behandlungen sowie der fehlerhafte Einsatz von Verbandmitteln können zu einer direkten Haftung der Pflegefachperson – analog zur Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes – führen.

Fazit: Chancen und Pflichten der Aufgabenmigration 

Die Aufgabenmigration in der Wundversorgung kann ein wichtiger Schritt zur besseren Versorgung von Patientinnen und Patienten sein. Voraussetzung ist jedoch ein klar definierter rechtlicher Rahmen, insbesondere hinsichtlich der Aufgabenzuweisung, Qualifikation und Haftung von Pflegefachpersonen. Für Einrichtungen bedeutet dies: Sie müssen Strukturen schaffen, in denen sowohl rechtssichere Delegationen als auch zukünftig substitutive Tätigkeiten verankert sind. 

Der Beitrag beruht auf einem Vortrag beim Deutschen Wundkongress vom 07.-09.05.2025 in Bremen.
 

Dieses Thema wird auf dem Interdisziplinären WundCongress (IWC) in den Kölner Sartory-Sälen am 27.11.2025 einer weiteren und vertieften Betrachtung zugeführt. 
Weitere Informationen unter www.wundcongress.de 

Korrespondenzadresse
Prof. Volker Großkopf

Prof. Dr. jur. Volker Großkopf
Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen (KatHO NRW)
Fachbereich Gesundheits­wesen 
Wörthstraße 10, 50668 Köln
v.grosskopf(at)katho-nrw.de