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Angiologie, Gefäßmedizin, Abrechnung Gefäßmedizin Abrechnung
EBM-Tipp | Gefäßmedizin

Abrechnungsfehler bei postoperativen Behandlungen vermeiden

Postoperative Behandlungen werden auch von Angiologinnen und Angiologen erbracht, auch wenn sie selbst nicht operieren. Wegen fehlerhafter Berechnungen der postoperativen Behandlung kommt es immer wieder zu Beanstandungen.


11.07.2025
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Die postoperativen Behandlungskomplexe des Kapitels 31.4 des EBM werden extra ohne Mengenbegrenzung von den Krankenkassen bezahlt.

EBM-Tipp: Postoperative Behandlungen

Postoperative Behandlungen gemäß den Gebührenordnungspositionen (GOP) des Kapitels 31.4 des EBM (GOP 31601 bis 31735), können alternativ entweder nur die Operateurin oder der Operateur selbst oder eine weiterbehandelnde Ärztin oder ein weiterbehandelnder anderer Arzt abrechnen. Die postoperativen Behandlungskomplexe können von nachbehandelnden Ärztinnen und Ärzten nur mit einer Überweisung des Operierenden abgerechnet werden, der überweisende Operierende muss auf der Überweisung das Operationsdatum und zusätzlich die GOP aus Kapitel 31.4 des EBM angeben, die für die postoperative Behandlung abzurechnen ist.

Die nachbehandelnde Ärztin bzw. der nachbehandelnde Arzt muss auf dem Abrechnungsschein das Datum des zuvor durchgeführten operativen Eingriffs angeben, weil bis zum 21. postoperativen Tag eine ganze Reihe von GOP des EBM von der Berechnung neben einer Position für die postoperative Behandlung ausgeschlossen sind, beispielsweise die Behandlung sekundär heilender Wunden nach GOP 02310.

Die postoperative Behandlung kann auch die Operateurin oder der Operateur selbst durchführen und die entsprechenden Behandlungskomplexe aus Kapitel 31.4 des EBM abrechnen. In dieser 
Konstellation ist es vermehrt zu Beanstandungen und Regressen gekommen, weil die die Operation durchführende Ärztin oder der Arzt die postoperative Behandlung berechnet, aber dennoch für die weiterbehandelnde Ärztin oder den weiterbehandelnden Arzt eine Überweisung mit Angabe des OP-Datums und einer GOP für die postoperative Behandlung ausgestellt hat. Stellen Prüfgremien die doppelte Abrechnung einer postoperativen Behandlung fest, wird dem Zweitabrechner die GOP für die postoperative Behandlung gestrichen. Betroffenen Ärztinnen und Ärzten bleibt nichts anderes übrig, als sich mit dem Operierenden in Verbindung zu setzen, um zu klären, wem die Abrechnung der postoperativen Behandlung zusteht.

Fazit: EBM-Tipp: Postoperative Behandlungen

  • Postoperative Behandlungen nach den GOP 31601 bis 31735 werden von den Krankenkassen extra ohne Mengenbegrenzung bezahlt.
  • Bei Abrechnung der postoperativen Behandlungskomplexe durch nachbehandelnde Ärztinnen und Ärzte ist die Angabe des OP-Datums obligat.
  • Bei Überweisungen zur postoperativen Behandlung muss die operierende Ärztin bzw. der operierende Arzt auf der Überweisung das Datum der Operation und die zutreffende GOP für die Berechnung der postoperativen Behandlung angeben.
  • Die postoperativen Behandlungskomplexe des Kapitels 31.4 des EBM sind nur einmal pro Patient im Zeitraum von 21 Tagen nach der Operation berechnungsfähig.
  • Bei mehreren ambulanten Operationen in Abständen von mehr als 21 Tagen sind die postoperativen Behandlungskomplexe bei demselben Versicherten erneut berechnungsfähig.

Wegen der extrabudgetären und nicht mengenbegrenzten Vergütung postoperativer Behandlungen prüfen die Krankenkassen regelmäßig, ob postoperative Behandlungskomplexe für denselben Eingriff bei denselben Versicherten mehrfach berechnet werden.

Nach stationärem Aufenthalt

Nach Operationen auf einer Belegstation oder in einem Krankenhaus können postoperative Behandlungen nicht mit den GOP des Kapitels 31.4 des EBM abgerechnet werden, die im Rahmen der postoperativen Behandlung erbrachten Leistungen sind mit GOP des EBM abzurechnen. Gelegentlich ist es hier zu fehlerhaften Abrechnungen gekommen, weil Belegärztinnen und -ärzte bei der Rücküberweisung zu nachbehandelnden Ärztinnen und Ärzten das OP-Datum und eine GOP aus Kapitel 31.4 angegeben haben.

Postoperative Überwachung

Für ambulant operierende Angiologinnen und Angiologen gilt: Die postoperative Überwachung gemäß Kapitel 31.3 des EBM (GOP 31501 bis 31507) kann entweder nur der Operierende selbst oder eine andere beteiligte Ärztin oder ein Arzt, gegebenenfalls ein an der Operation beteiligte Anästhesistin bzw. Anästhesist, abrechnen. Sind mehrere Ärztinnen und Ärzte an der Durchführung der postoperativen Überwachung beteiligt, hat die Ärztin oder der Arzt, die bzw. der die postoperative Überwachung abrechnet, der Quartalsabrechnung eine Erklärung beizufügen, dass sie bzw. er mit den anderen Ärztinnen und Ärzten eine Vereinbarung getroffen hat, wonach nur sie/er allein bei den betreffenden Patientinnen und Patienten die postoperative Überwachung abgerechnet hat. Die Vereinbarung ist nur bei Anforderung der KV nachzuweisen.