Nr. 50 GOÄ: „Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung, 320 Punkte, 2,3-fach 42,90 €. Neben ... Nr. 50 sind ... Nrn. 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.“
Der Ausschluss der Nr. 3 (eingehende Beratung) ergibt sich aus ihrer Anmerkung. Nr. 50 ist nicht bei den neben der Nr. 3 berechenbaren Leistungen angeführt.
Zu beachten ist, dass der Ausschluss der Nr. 5 (symptombezogene Untersuchung) ebenso für den Mitbesuch nach Nr. 51 GOÄ gilt, nicht aber für den Heimbesuch nach Nr. 48.
Nr. 4 (Fremdanamnese/Unterweisung einer Bezugsperson) ist neben Nr. 50 berechenbar. Die Bezugsperson muss kein Angehöriger sein. Auch andere Personen, die sich um die medizinischen Belange der Patientin bzw. des Patienten kümmern und ärztliche Unterweisungen umsetzen können „Bezugsperson“ sein, etwa ein Pfleger.
Als Beratungsleistung ist auch die Nr. 34 (Erörterung) neben der Nr. 50 berechenbar. Sie fällt aber nur selten an, allein schon wegen der erforderlichen Mindestdauer von 20 Minuten. Dasselbe Hindernis stellt sich bei der Nr. 849 (therapeutisches Gespräch).
Eine Untersuchung nach Nr. 7 ist neben der Nr. 50 berechenbar, z. B. für die Untersuchung der „Brustorgane“ oder „Bauchorgane“ (vgl. dazu die Leistungslegende der Nr. 7). Wenn beides untersucht wird, kann Nr. 7 (bis 3,5-fach) gesteigert werden. Ein Ganzkörperstatus (Nr. 8) wäre neben Nr. 50 berechenbar, ist aber selten indiziert. Spezifische Untersuchungen wie etwa eine neurologische Untersuchung (Nr. 800) oder eine psychiatrische Untersuchung (Nr. 801) sind neben Nr. 50 nicht ausgeschlossen, aber ebenso selten indiziert.
Falls beim Hausbesuch ein Konsil erforderlich ist (z. B. mit einem Krankenhausarzt wegen stationärer Aufnahme) ist die Nr. 60 neben der Nr. 50 berechenbar.
Laboruntersuchungen (z. B. eine Glukosebestimmung) und die dazu erforderliche Blutabnahme oder „apparative“ Untersuchungen wie z. B. ein EKG (z. B. Nr. 650) oder eine Sonografie sind neben Nr. 50 berechenbar, ebenso therapeutische Leistungen (wie etwa eine Injektion).
Wegegeld
Zu Nr. 50 GOÄ wird obligat Wegegeld nach § 8 GOÄ berechnet (bei mehr als 25 km Entfernung Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ). Für die Bemessung des Wegegelds und der Reiseentschädigung ist der Entfernungsradius, nicht die zurückgelegte Strecke ausschlaggebend. Gemessen wird das von der Praxis aus (ggf. der Notfall- oder Zweigpraxis). Bricht die Ärztin bzw. der Arzt von einem anderen Ort zum Hausbesuch auf, wird von der Wohnung aus gemessen. Wann das höhere Wegegeld „bei Nacht“ berechnet werden darf, ist im § 8 gesagt: zwischen 20 und 8 Uhr. Das Wegegeld ist nicht steigerungsfähig, auch wenn die Anfahrt unter noch so widrigen Umständen stattfand. Besonders widrige Umstände beim Hausbesuch, z. B. Nebel, Glatteis können ein Grund sein, den Faktor zu Nr. 50 zu erhöhen. Nicht jedoch ein Zeitversäumnis (z. B. durch Stau), denn nach § 7 sind „Zeitversäumnisse“ mit dem Wegegeld abgegolten und das Wegegeld ist nicht steigerbar.
Wichtig
- Neben der Nr. 50 sind weitere Leistungen berechenbar.
- Zum Hausbesuch wird obligat
Wegegeld (oder Reiseentschädigung) berechnet. - Außerhalb der Sprechstunde kann dann, wenn keiner der Zuschläge E ff. zu Nr. 50 ansetzbar ist, ggf. zu Nr. 7 (oder Nr. 4) der Zuschlag A berechnet werden.
- Nr. 50 kann auch wegen einer Erschwernis durch widrige Anfahrt (z. B. Nebel. Schneeglätte) gesteigert werden, nicht aber wegen reiner Zeitversäumnis (Stau).
- Die hier angeführten Leistungen sind selbstverständlich nicht abschließend.
Ein Hausbesuch nach Nr. 50 findet jeweils auch dann statt, wenn Patientinnen und Patienten in einer „Kette“ besucht werden (z. B. wenn in derselben Straße wohnend). Nr. 51 (Mitbesuch) tritt nur dann an die Stelle der Nr. 50, wenn die Besuchten in derselben häuslichen Gemeinschaft leben (für den zweiten und ggf. weitere Patientinnen und Patienten). Das Wegegeld hingegen muss bei Mitbesuchen aufgeteilt werden, selbst dann, wenn in der häuslichen Gemeinschaft (oder auch in einem Heim) die anderen Patientinnen und Patienten GKV-versichert sind – eine ggf. kaum handhabbare Regelung.
Zuschläge beim Hausbesuch
Auch im Notdienst ist der Zuschlag „E“ zutreffend. Zwischen 20 und 8 Uhr ist (je nach Uhrzeit) der Zuschlag F oder G berechnungsfähig, am Wochenende (beginnt Samstag 0 Uhr, endet Sonntag um 24 Uhr) oder Feiertag kann Zuschlag H berechnet werden. Zuschlag H ist ggf. (Wochenende zur Nacht) mit Zuschlag F bzw. G kombinierbar. Nicht kombinierbar ist der Zuschlag E neben den nachfolgenden Zuschlägen F bis H. Kombinierbar ist jedoch der Zuschlag K2 (Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr).
Wenn keiner der Umstände vorliegt, die für die Zuschläge E ff. Voraussetzung sind, der Hausbesuch aber außerhalb der Sprechstunde stattfand, kann ggf. Zuschlag A abgerechnet werden. Dies dann, wenn neben der Nr. 50 die Nr. 7 oder Nr. 4 berechnet wird. Der Zuschlag wird dann aber zu Nr. 7 (oder Nr. 4) berechnet, nicht zu Nr. 50 GOÄ.