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EBM-Tipp | Nervenheilkunde

Vorgaben für das Praxisschild in der nervenärztlichen Praxis

Für die Behandlung bestimmter Patientinnen und Patienten kann es sinnvoll sein, gesonderte Sprechstunden einzurichten. Die Bekanntgabe besonderer Sprechstunden auf dem Praxisschild unterliegt definierten Vorgaben.


11.01.2024
Redaktion
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Auf einen Blick
Gemäß § 17 Absatz 1a des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) ist festgelegt, was auf dem Praxisschild angegeben werden muss bzw. angegeben werden darf: Anzugeben sind mindestens 25 Stunden Sprechstunden pro Woche am Vertragsarztsitz für gesetzlich Versicherte mit Angabe fester Uhrzeiten. Die angegebenen Sprechzeiten müssen bei der Eröffnung einer Praxis bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) angegeben werden, Änderungen sind der KV mitzuteilen. 

Gemäß § 17 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) können auf dem Praxis­schild nur begrenzt zusätzliche Angaben gemacht werden. Zusätzlich gestattet ist die Angabe von „Sprechstunden nach Vereinbarung“ oder als allgemeine Ankündigung zusätzlich „Vorbestellpraxis“. Besondere Sprechstunden für eine bestimmte Patientenklientel, so z. B. „Donnerstags von 17–18 Uhr Kindersprechstunde“, sind nicht zulässig. Erworbene Zusatzweiterbildungen können angegeben werden, so beispielsweise „Physikalische Therapie“ oder „Chirotherapie“.

Konsequenzen

Dass weitere Angaben auf dem Praxisschild gegen vertragsärztliche Pflichten verstoßen, ist vielen Ärztinnen und Ärzten nicht bewusst. Abgesehen davon, dass gelegentlich auch missgünstige Kolleginnen und Kollegen nicht zulässige Angaben auf dem Praxisschild bei der KV oder der Ärzte­kammer melden, haben sich offensichtlich Anwaltskanzleien darauf spezialisiert, bei nicht zulässigen Angaben der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber eine Abmahnung zukommen zu lassen, die dann auch gleich gebührenpflichtig berechnet wird und zwar mit Beträgen von bis zu einigen hundert Euro. 

Patientinnen und Patienten kanalisieren

Im Praxisalltag erweist es sich als sinnvoll, besondere Patientengruppen in separaten Sprechstunden zu behandeln. In nervenärztlichen Praxen, die in größerem Umfang Patientinnen und Patienten nach einem zerebralen Insult behandeln, kann erwogen werden, für diese besondere Patientengruppe nach Möglichkeit Sprechstunden zu bestimmten Zeiten einzurichten. Oder: In einer Apparategemeinschaft stehen bestimmte Geräte (z. B. Duplexsonografie­geräte) nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung. Da die Angabe einer „Sprechstunde für sonografische Untersuchungen“ unzulässig ist, bleibt nur die Möglichkeit, entsprechend Termine zu vergeben. 

Ausnahmen denkbar?

Nach Auffassung namhafter Juristinnen und Juristen sind im § 17 BMV-Ä nur die Vorgaben für vertragsärztliche Sprechstunden festgelegt. Werden diese Vorgaben mit der Angabe von mindestens 25 Stunden wöchentlich beachtet, können zusätzliche Angaben zu Sprechstunden außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung auf dem Praxisschild bekanntgegeben werden, beispielsweise besondere Zeiten für Privatsprechstunden, die dann auch für Selbstzahlerleistungen (IGeL) genutzt werden können. Zur klaren Trennung von GKV- und IGeL-Leistungen empfiehlt es sich, für die Erbringung von IGeL sepa­rate Termine in den für Privatsprechstunden angegebenen Zeiten zu vereinbaren, wobei dann auch der Hinweis erfolgen kann, dass nicht mit Wartezeiten zu rechnen ist.

Statthafte Angaben

Neben den Pflichtangaben wie der Angabe des Namens der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers, der Facharztbezeichnung und der Sprechzeiten können Tätigkeitsschwerpunkte angegeben werden, abhängig von dem Erwerb von Zusatzweiterbildungen wie z. B. Chirotherapie. Zwar dürfen dafür auf dem Praxisschild keine besonderen Sprechstunden angegeben werden, durch Auslagen in der Praxis oder im Wartezimmer kann aber auf Zeiten für besondere Sprechstunden hingewiesen werden.

Wichtig

Außer dem Namen und der Facharztbezeichnung der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers sind mindestens 25 Stunden Sprechzeit pro Woche mit der Angabe fester Uhrzeiten auf dem Praxisschild anzugeben. 

Ohne Zeitangaben kann zusätzlich „Sprechstunden nach Vereinbarung“ oder „Vorbestellpraxis“ angegeben werden. Als zulässig wird angesehen, Zeiten für Privatsprechstunden anzugeben, wenn mindestens 25 Stunden als vertragsärztliche Sprechstunden angegeben werden.

Zusätzliche, nicht statthafte Angaben auf dem Praxisschild können kostenpflichtige Abmahnungen zur Folge haben. 

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de