Rechtsfrage zur Nachbesetzung eines Arztsitzes
Frage: „Ich bin FA für Chirurgie sowie für Unfallchirurgie und Orthopädie mit einem halben Versorgungsauftrag (gesperrter Planungsbereich). Ich habe mich vergeblich um einen weiteren halben Versorgungsauftrag beworben. Stattdessen bekam eine Orthopädin den Zuschlag. Dabei kann sie doch die allgemeinchirurgischen Patienten gar nicht weiterversorgen?“
Nachbesetzung eines Arztsitzes
Frage: Ich bin Facharzt (FA) für Chirurgie sowie für Unfallchirurgie und Orthopädie und mit einem halben Versorgungsauftrag (im gesperrten Planungsbereich) niedergelassen. Ich habe mich um einen weiteren halben Versorgungsauftrag beworben, der zuvor (in meinem Verwaltungsbezirk) von zwei Fachärzten für Chirurgie besetzt und danach einige Zeit vakant war. Ich wurde aber nicht ausgewählt. Stattdessen bekam eine Orthopädin den Zuschlag. Der Zulassungsausschuss (ZA) hat seine Entscheidung damit begründet, dass meine Konkurrentin und ich gleich geeignet seien, aber die Versorgungslage im Bezirk meiner Kollegin schlechter sei. Dabei kann eine Orthopädin doch die allgemeinchirurgischen Patienten gar nicht weiterversorgen. Hierzu meinte der ZA, es sei ohnehin fraglich, ob es einen fortführungsfähigen Patientenstamm gebe, da der Sitz unbesetzt war. Ist diese Entscheidung rechtmäßig?
Herr Rothfuß: Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 19.02.2025 (Az. L 7 KA 23/22) mit der Rechtmäßigkeit einer vergleichbaren Entscheidung befasst. Es stellte klar, dass der ZA, bevor er einen Bewerber auswählt, prüfe, ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen sei. Hierzu müsse ein fortsetzungsfähiges Praxissubstrat vorliegen. In einem zweiten Schritt sei dann der Bewerber auszuwählen, der die Praxis fortführen und die Patienten weiterbehandeln soll. Zwar gehören der FA für Chirurgie wie der FA für Orthopädie und Unfallchirurgie bedarfsplanerisch zur gleichen Arztgruppe der Chirurgen und Orthopäden, aber der Nachfolger müsse auch tatsächlich das konkrete Patientensubstrat weiterbehandeln dürfen. Die Orthopädin habe weder allgemeinchirurgische Inhalte während ihrer Weiterbildung erlernt, noch dürfe sie ambulante chirurgische Eingriffe abrechnen. Sie könne die Patienten nicht weiterbehandeln. Dagegen könne der ZA nicht anführen, dass es aufgrund vorheriger Vakanz des Sitzes an einem Patientenstamm zur Weiterbehandlung fehle. Indem der ZA sich zur Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens entschieden habe, sei er an die Feststellung, dass es eine fortführungsfähige Praxis gebe, gebunden. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls die Auswahlentscheidung des ZA in Ihrem Fall fragwürdig.
Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
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