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Hilfreiche Artikel zur Gestaltung einer barrierefreien Praxis-Website finden Sie in unserer Serie: 

 Die Praxis-Webseite barrierefrei gestalten

Praxis HörBar

Zu diesem Thema gibt es auch einen Podcast mit zwei spannenden Folgen!

Praxis-Websites barrierefrei gestalten – Teil 1 & 2

Jetzt reinhören! 

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Was Sie jetzt zur digitalen Barrierefreiheit wissen müssen

Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Ziel ist es, bestehende Barrieren für Menschen mit Behinderungen abzubauen und eine umfassendere Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Ärztliche Leistungen als solche fallen zwar nicht unmittelbar unter das BFSG, dennoch sollten sich ärztliche Praxen mit den neuen Anforderungen vertraut machen.


18.07.2025
K. Burek, S. Laoutoumai
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Das Gesetz soll den Zugang zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen verbessern. So gilt es deshalb auch für digitale Dienstleistungen im sogenannten „elektronischen Geschäftsverkehr“. Darunter fallen Websites oder Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können.

Digitale Barrierefreiheit: Wann betrifft das BFSG die ärztliche Praxis?

Laut einer Leitlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales reicht es bereits aus, wenn Patienten online Termine buchen können. Sollte Ihre Website selbst oder über einen verknüpften Dienst (z. B. eine Software) Terminbuchungen anbieten, gilt das bereits als digitale Dienstleistung. Eine Website, auf der lediglich die Praxis und deren Leistungen präsentiert werden, fallen als rein informatorische Websites hingegen nicht mehr in den Anwendungsbereich.

Unklar ist derzeit noch, ob die Navigation zu einer Online-Sprechstunde sowie die Online-Sprechstunde selbst barrierefrei gestaltet werden muss. Vom Sinn und Zweck des Gesetzes spricht vieles dafür, die Eröffnung des Anwendungsbereichs zu bejahen.

Was bedeutet „barrierefreie Website“ konkret?

Die gesetzlichen Vorgaben sind allgemein gehalten. Eine Website gilt als barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe nutzen können.

Konkrete Anforderungen ergeben sich z. B. aus den „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG)1. Diese technischen Standards definieren, wie Websites barriere­frei gestaltet werden können. Sie müssen etwa wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Das bedeutet beispielsweise: Texte sind gut lesbar, Kontraste ausreichend, Inhalte auch mit Tastatur oder Screenreader zugänglich. Formulare sind beschriftet und einfach bedienbar, Videos benötigen Untertitel, Bilder Alternativtexte.

Was sollten Praxis­inhaber jetzt tun?

Praxisinhaber sollten zunächst prüfen, wie ihre Websites gestaltet sind und ob dort Elemente enthalten sind, die als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr einzustufen sind. Bereits das Angebot, online Termine buchen zu können, kann da schon ausreichen. Im nächsten Schritt sollte geprüft werden, ob man ggf. unter die Kleinstunternehmerausnahme fällt.

Ist der Anwendungsbereich des BFSG für die eigene Arztpraxis eröffnet, dann sollte geprüft werden, ob die eigene Website bereits barrierefrei gestaltet ist oder ob noch Lücken bestehen. Ist die Website technisch barrierefrei, fehlt zum Abschluss nur noch die Barrierefreiheitserklärung.

Die Barrierefreiheitserklärung – neue Informationspflicht

Zusätzlich zur barrierefreien Gestaltung müssen Praxen eine sogenannte „Barrierefreiheitserklärung“ bereitstellen. Diese muss leicht zugänglich und selbst barriere­frei sein. Sie enthält mindestens:

  • eine allgemeine Beschreibung der
    digitalen Dienstleistung,
  • Erklärungen zur Umsetzung der
    Barrierefreiheit,
  • Angaben zur zuständigen Markt­überwachungsbehörde.

Gibt es Ausnahmen für kleine Praxen?

Das BFSG sieht allerdings eine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor, also Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens zwei Millionen Euro beläuft.


Beispiel: Hat Ihre Praxis nur drei Angestellte und erzielt einen Umsatz von einer Million Euro, fällt sie nicht unter das Gesetz. Liegt der Umsatz aber bereits bei 2,1 Millionen Euro oder beschäftigen Sie elf Mitarbeiter, gilt die Ausnahme nicht mehr.


1 Die WCAG finden Sie unter: https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/gesetze-und-richtlinien/wcag/wcag-node.html

Autorin

Dr. des. Katrin Burek

MEDIANUA – Digitale Barrierefreiheit in der Gesundheitsbranche
katrin.burek(at)medianua.de 
www.medianua.de

Autor

Sebastian Laoutoumai

Rechtsanwalt und Fach­anwalt für IT-Recht bei Löffel Abrar, Düsseldorf
laoutoumai(at)loeffel-abrar.com
www.loeffel-abrar.com

Hilfreiche Artikel zur Gestaltung einer barrierefreien Praxis-Website finden Sie in unserer Serie: 

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