Frage: Können wir für die Erstellung von Gutachten bzw. bei Versicherungsanfragen die GOÄ-Ziffern über den 3,5-fachen Satz hinaus steigern, sofern ein höherer Aufwand eine Steigerung rechtfertigt? Wir würden dies dann im Kostenvoranschlag begründen, (z. B. 4,5-fache Steigerung aufgrund aufwendiger Akteneinsicht bei verschiedenen Behandlern) und dafür vorab eine Kostenzusage vom Auftraggeber erbitten.
Bei Gutachten bzw. Versicherungsanfragen besteht – wie auch bei normalen ärztlichen Leistungen – grundsätzlich die Möglichkeit der „abweichenden Vereinbarung“ gemäß § 2 GOÄ, so wie Sie es beschrieben haben. Dabei sind dann folgende Voraussetzungen zu beachten:
Die Vereinbarung muss in einem persönlichen Gespräch vor Erbringung der Leistung zwischen Patient bzw. einem Dritten und Arzt erfolgen.
Die Vereinbarung muss schriftlich fixiert und vom Patienten bzw. einem Dritten und vom Arzt unterschrieben werden.
Der Patient bzw. der Dritte muss eine Ausfertigung der Vereinbarung erhalten.
Die Vereinbarung muss enthalten:
die GOÄ-Nummer der Leistung,
die Bezeichnung der Leistung,
den angewandten Steigerungssatz,
den vereinbarten Betrag in Euro sowie
zwingend den Hinweis, dass die Erstattung der Leistung durch Erstattungsstellen jedweder Art nicht gewährleistet ist.
Zusätzliche Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Eine Begründung für die Faktorerhöhung ist bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung nicht erforderlich.
Bei Anwendung des § 2 GOÄ darf einzig und allein der Faktor frei gewählt werden; nicht verändert werden dürfen die Punktzahl oder der Punktwert der Leistung sowie weitere Einschränkungen der Leistung (bspw. Mindestdauer, Häufigkeit, Ausschlüsse u. a.).
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