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Neurologie, Abrechnung Neurologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Nervenheilkunde

Manchmal in der nervenärztlichen Praxis zu wenig beachtet: Nr. 4 GOÄ

Nr. 4 überschneidet sich inhaltlich mit einigen psychiatrischen Leistungen (s. Ausschlüsse neben Nr. 4). Nr. 4 ist aber auch bei somatischen Erkrankungen berechenbar. Die Nr. 835 GOÄ ist durch die Nr. 4 fast obsolet geworden.


07.11.2023
Redaktion
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Auf einen Blick

Nr. 4 GOÄ

„Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken, 220 Punkte, 2,3fach 29,49 €.

… im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

… neben Nrn. 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.“

Nr. 835 GOÄ

Einmalige, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung durchgeführte Erhebung der Fremdanamnese über einen psychisch Kranken oder über ein verhaltensgestörtes Kind, 64 Punkte, 2,3fach 8,58 €.“

Durch die „und/oder“-Verknüpfung ist Nr. 4 berechenbar, wenn eine Fremdanamnese erhoben werden muss, ebenso aber auch, wenn eine Bezugsperson unterwiesen werden muss. Erfolgt beides, bleibt die Nr. 4 aber nur einmal berechenbar.

„Fremdanamnese“ und „Unterweisung“

Eine „Fremdanamnese“ ist dann nötig, wenn die Patientin oder der Patient notwendige anamnestische Angaben nicht ausreichend selbst geben kann. Eine „Unterweisung“ ist nötig, wenn es nicht ausreicht, nur die Patientin oder den Patienten über den Umgang mit der eigenen Erkrankung, z. B. Notwendigkeit und Durchführung therapeutischer Maßnahmen, zu beraten.

Bezugspersonen

Die in Nr. 4 genannten „Bezugsperson(en)“ müssen nicht Angehörige sein. Jede Person, die sich um die Wahrung der medizinischen Belange der Patientin oder des Patienten, die Einhaltung therapeutischer Maßnahmen, die „Verlaufsbeobachtung“ und ggf. Einleitung entsprechender Maßnahmen kümmert, ist „Bezugsperson“. Das kann z. B. die Pflegeperson im Altenheim sein, die dies bei einer Patientin mit Multipler Sklerose wahrnimmt.

Alternative zu Nr. 835 GOÄ

In der Nr. 4 ist die Fremdanamnese nicht an eine bestimmte Erkrankung gebunden. Sie kann anstelle der Nr. 835 berechnet werden, auch wenn die Erkrankung eine psychische ist oder die Fremdanamnese bei einem verhaltensgestörten Kind erfolgt. Nr. 835 ist dadurch in der Abrechnung fast obsolet geworden.

Problem bei kleinen Kindern

Kleinkinder sind noch nicht verständig genug, um zuverlässig beraten werden zu können. Dann richten sich die Inhalte der Nr. 4 zwangsläufig an die Bezugsperson. Die Beratung wird dann zu einer „mittelbaren Beratung“ und ist nur mit Nr. 1 oder Nr. 3 berechenbar oder ggf. dann doch mit der Nr. 835.

Bei älteren Kindern wie auch bei nur begrenzt „beratungsfähigen“ älteren Patientinnen und Patienten kann es aber sein, dass sowohl eine Beratung der Patientin oder des Patienten selbst, als auch eine Unterweisung der Bezugsperson notwendig ist. Dann werden beide Leistungen erbracht und Nr. 1 und Nr. 4 sind beide nebeneinander berechenbar! Die Altersgrenze bei Kindern wird bei sechs Jahren gesehen.

Nr. 4 nicht bei nur geringem Leistungsaufwand

Vergleicht man die Bewertungen der Nr. 4 mit der Nr. 1 (2,3-fach 10,72 €), weist dies darauf hin, dass Nr. 4 für mehr als eine „durchschnittliche“ Beratung (Fremdanamnese oder Unterweisung) steht. In der amtlichen Begründung zur GOÄ werden als Beispiele Kinder mit Behinderung, bewusstseinsgestörte Personen, Unfallpatientinnen und -patienten genannt. Nr. 4 berücksichtige den in solchen Fällen erhöhten Aufwand.

In der GOÄ selbst steht das nicht, sodass ein Ermessenspielraum bleibt. Wenn es nicht um in den Beispielen vergleichbare Erkrankungen geht, sollte aus der Dokumentation hervorgehen, worüber gesprochen wurde und dass die Beratung über das übliche Maß hinausging.

Wichtig

Nr. 4 GOÄ ist für notwendige Fremdanamnesen/Unterweisungen nicht nur gegenüber Angehörigen berechenbar. Auch eine Pflegeperson kann „Bezugsperson“ sein.

Nr. 4 GOÄ ist nicht an eine psychische Erkrankung oder ein Kind mit Verhaltensstörung gebunden. Sie kann in der Regel alternativ zu Nr. 835 berechnet werden.

Bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr kann anstelle der Nr. 4 nur eine „normale Beratung“ (z. B. Nr. 1) oder eben doch nur die Nr. 835 berechnet werden. Oberhalb des 6. Geburtstags sind dann aber ggf. Nr. 4 und Nr. 1 nebeneinander berechenbar.

Wenn Nr. 4 bei „leichteren“ Erkrankungen zum Ansatz kommt, sollte dokumentiert sein, worauf sich die Beratung bezog und dass sie über das für eine einfache Beratung übliche Maß hinausging.

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de