Vorbemerkung: Der Beitrag bezieht sich auf die Fassung, die vom Deutschen Ärztetag im April 2025 verabschiedet wurde. Zwischenzeitliche Änderungen sind nicht auszuschließen. Der Beitrag dient der allgemeinen Information, nicht zur Abschätzung der Auswirkungen auf das eigene Honorar.
In der aktuellen GOÄ führen die Einschränkungen zu Nr. 3 (keine Berechenbarkeit neben anderen als in der Anmerkung genannten Leistungen) sowie die Bestimmung, dass die Nrn. 1 und/oder 5 nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen ab der Nr. 200 an aufwärts berechenbar sind, häufig zu Ärger.
Allgemeine Beratungen
In der „neuen GOÄ“ solle es folgende allgemeine Beratungen geben:
Nr. 1: Persönliche Beratung durch die Ärztin/den Arzt, Dauer unter 10 Minuten, 14,11 €
„… mehrfache Berechnung am Kalendertag nur bei Notwendigkeit durch die Art der Erkrankung und mit Angabe der jeweiligen Uhrzeiten, nicht neben Nr. 2.“
Nr. 2: Persönliche Beratung durch die Ärztin/den Arzt, je vollendete 10 Minuten, 21,21 €
„… je Kalendertag bis zu fünfmal berechnungsfähig, nicht neben Nr. 1, die genaue Dauer der Gesprächsleistung ist in der Rechnung anzugeben.“
Dazu ist noch die Bestimmung zu beachten, dass während der Erbringung anderer Leistungen erfolgte Beratungen nicht berechenbar sein sollen, sondern nur vor oder im Anschluss an eine andere Leistung berechnungsfähig sind.
Dass die Nrn. 1 und 2 in derselben Sitzung nicht nebeneinander berechenbar sein sollen, erscheint unsinnig. Beispiel: 19 Minuten Beratung. Berechenbar wäre nur einmal die Nr. 2, obwohl zweimal Nr. 1 ein höheres Honorar ergäben. Ähnlich läge der Fall bei folgenden GOÄ-Nrn.:
- Nr. 4: Beratung durch die Ärztin/den Arzt mittels Telefon oder E-Mail, bis 10 Minuten, 14,01 €
- Nr. 5: Beratung durch die Ärztin/den Arzt mittels Telefon, mehr als 10 Minuten Dauer, 19,26 €
Auch diese Leistungen sollen nicht nebeneinander berechenbar sein.
Der weitgehende Wegfall der jetzigen Abrechnungsbeschränkungen ist positiv hervorzuheben. Allerdings ist der Fortbestand der vorgesehenen Regelungen nicht nur von der Verabschiedung durch das Bundeskabinett abhängig, sondern auch vom Bundesrat (die GOÄ ist zustimmungspflichtig). Die sachlich unsinnige Anmerkung zu Nr. 3 GOÄ wurde erst vom Bundesrat eingeführt.
Beratungen, die jetzt in der GOÄ nicht abgebildet sind und nur mit dem Faktor oder Analogabrechnung berücksichtigt werden können, sollen explizit enthalten sein. Bei den allgemeinen Beratungen sind das z. B.:
Wichtig
- Die „Neue GOÄ“ differenziert und honoriert allgemeine und spezielle Beratungsleistungen besser als die jetzt geltende GOÄ.
- Es gibt aber noch offene Fragen, z. B. hinsichtlich der Nebeneinanderberechenbarkeit von Leistungen.
- Ob und wann diese GOÄ kommt und wie sie nach weiteren Beratungen vonseiten der Bundesärztekammer und den Kostenträgern und schließlich durch Beschlüsse von Bundesregierung und Bundesrat dann im Detail gefasst sein wird, ist noch ungewiss.
- Nr. 7: Reisemedizinische Beratung… einschließlich Impfgespräch und Dokumentation unter 10 Minuten 6,90 €
- Nr. 8: ... je vollendete 10 Minuten, 21,69 €
Je Kalendertag bis zu fünfmal berechnungsfähig.
Hier hat man ausdrücklich vorgesehen, dass die Nr. 7 entweder allein oder als Abschlussleistung zu Nr. 8 berechnungsfähig ist. Beispiel: Dauer 25 Minuten, Nr. 8 ist zweimal berechnungsfähig, zusätzlich Nr. 7.
Spezielle Beratungen
Speziellere Beratungsleistungen sollen z. B. vorgesehen sein für die Betreuung, Aufklärung und Beratung von Angehörigen von palliativmedizinischen Patientinnen und Patienten, Schulungen, für die umweltmedizinische oder allergologische, schmerztherapeutische, homöopathische Beratung oder einer Beratung im Rahmen der TCM sowie Erst- und Folgeanamnesen, zu Beratungen bei von der Patientin oder dem Patienten erhobenen Daten (auch aus Gesundheits-Apps).
Faktorsteigerung
Weil der Steigerungsfaktor für diese Bereiche abgeschafft werden soll, sind Zuschläge für die Durchführung bei einem Kind bis zum 8. Geburtstag und/oder bei einer Patientin bzw. einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und psychischen Erkrankung vorgesehen. Die Zuschläge sind in der Höhe nach der Bewertung der zugrundeliegenden Leistung gestaffelt (10 € bis 30 €) und je Sitzung soll nur einer dieser Zuschläge ansetzbar sein. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
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