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EBM-Tipp | Gynäkologie

Wirtschaftlichkeitsbonus – Update zum 1. Juli für Gynäkologen

Nachdem zu Jahresbeginn viele Laborparameter im EBM neu justiert wurden, sind zum 1. Juli 2025 die Fallwerte für alle Arztgruppen neu festgesetzt worden. Das hat direkten Einfluss auf den Wirtschaftlichkeitsbonus jeder Praxis. Wir werfen noch einmal einen Blick auf die Grundsätze der Laborabrechnung.


31.07.2025
H. Pasch
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Nachdem der Bewertungsausschuss zum 1. Januar 2025 eine Neujustierung vieler Laborparameter im EBM beschlossen hatte, wurden zum 1. Juli 2025 durch einen weiteren Beschluss des Bewertungsausschusses die Fallwerte für alle Arztgruppen neu festgesetzt. Da zu Jahresbeginn die Kosten für eine Vielzahl von Laborparametern gesenkt wurden, folgte konsequenterweise die Absenkung aller Fallwerte auf ein niedrigeres Niveau. Diese Korrekturen haben direkten Einfluss auf die Höhe des Wirtschaftlichkeitsbonus jeder Praxis. Da manchen Kolleginnen und Kollegen die Einzelheiten der Laborabrechnung vielleicht nicht so präsent sind, möchten wir diese Änderungen im EBM zum Anlass nehmen, die Grundsätze der Abrechnung von Laborparametern zu erklären.

Der sogenannte „Wirtschaftlichkeitsbonus“ ist ein Geldbetrag, der praktisch als Belohnung für ein wirtschaftliches Verhalten bei der Erbringung und/oder Veranlassung von Laborparametern gewährt wird. Die Höhe dieses Bonus ist arztgruppenspezifisch in Punkten pro Fall in der Gebührenordnungsposition (GOP) 32001 festgesetzt. Bei den Gynäkologinnen und Gynäkologen wird dabei unterschieden zwischen Ärztinnen bzw. Ärzten mit und ohne den Schwerpunkt Endokrinologie und Reproduktionsmedizin. Bei Gynäkologinnen und Gynäkologen ohne diesen Schwerpunkt sind dies 10 Punkte, bei denjenigen mit diesem Schwerpunkt 37 Punkte für jeden Behandlungsfall mit Abrechnung einer Grundpauschale (GP/GOP 08210–08212) oder Konsiliarpauschale (KP/GOP 01436).

Wie aber wird die Wirtschaftlichkeit einer Praxis berechnet und welche Auswirkung hat dies auf die Höhe der Auszahlung?

Arztpraxisspezifischer Fallwert

Ein für die Berechnung wichtiger Wert ist der „arztpraxisspezifische Fallwert“. Das ist die Summe aller durch die Praxis ausgelösten Laborkosten pro Quartal, dividiert durch die Anzahl der Behandlungsfälle mit Abrechnung einer GP oder KP. Zu diesen Laborkosten gehören alle

  • (mit Muster 10a) aus der Laborgemeinschaft bezogenen,
  • (mit Muster 10) veranlassten und die
  • in eigener Praxis erbrachten Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3
  • abzüglich der durch Kennnummern ausgenommenen GOP.

Arztgruppenspezifischer Fallwert

Wichtig

  • Ausschließlich medizinisch indizierte und notwendige Laboranalysen erbringen bzw. veranlassen.
  • Kontrolluntersuchungen in medizinisch sinnvollem Rhythmus.
  • Kontrollen fachärztlicher Therapien nur dann, wenn dies mit Ihnen vereinbart wurde.
  • Keine Leistungen auf Wunsch der Patientin ohne medizinische Indikation (IGeL!).
  • Bei Überweisungen zur Laborfachärztin bzw. zum Laborfacharzt: möglichst keine Pauschalaufträge. Bei Abklärung der Schilddrüse beispielsweise: „TSH“ anstatt „Schilddrüsenwerte“.

Dieser arztpraxisspezifische Fallwert wird dann im nächsten Schritt verglichen mit dem „arztgruppenspezifischen Fallwert“, dem durchschnittlichen Fallwert aller Praxen einer Arztgruppe. Für diesen Fallwert gibt es einen unteren und einen oberen begrenzenden Fallwert. Die Höhe dieser Werte ergibt sich aus den Abrechnungsdaten der Vorjahre; sie beträgt für Gynäkologinnen und Gynäkologen ohne den genannten Schwerpunkt 0,95 € beim unteren und 2,47 € beim oberen begrenzenden Fallwert; bei den Gynäkologinnen und Gynäkologen mit dem Schwerpunkt liegen die Werte bei 3,71 € beim unteren und 57,88 € beim oberen begrenzenden Fallwert.

Wirtschaftlichkeitsfaktor

Entscheidend für die Berechnung und Auszahlung des Wirtschaftlichkeitsbonus ist der Wirtschaftlichkeitsfaktor, der die praxiseigenen Laborkosten in Relation zu den Laborkosten der Fachgruppe setzt. Dabei ergeben sich folgende Konstellationen:

  • Ist der arztpraxisspezifische Fallwert (APF) kleiner oder gleich dem arztgruppenspezifischen unteren Fallwert (uAGF), beträgt der Wirtschaftlichkeitsfaktor 1: Der Wirtschaftlichkeitsbonus wird voll ausbezahlt.
  • Ist der APF größer oder gleich dem arztgruppenspezifischen oberen Fallwert (oAGF), beträgt der Wirtschaftlichkeitsfaktor 0: Es wird kein Wirtschaftlichkeitsbonus ausbezahlt.
  • Liegt der APF zwischen dem uAGF und dem oAGF, wird der Wirtschaftlichkeitsfaktor wie folgt bestimmt: Die Differenz zwischen dem oAGF und dem APF wird dividiert durch die Differenz zwischen oAGF und dem uAGF: anteilige Auszahlung des Wirtschaftlichkeitsbonus.


Dr. med. Heiner Pasch

Beachtung der „Empfehlungen zur Labordiagnostik“ der KBV zu verschiedenen Indikationen (KBV – Labordiagnostik).

www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/42goae/volltext.pdf (GOÄ)

Kommentar zur (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück.
Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Juli 2025.

https://www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006