Im Abschnitt „H“ der GOÄ (Gynäkologie/Geburtshilfe) gibt es einige Leistungen mit Bezug zur Kindergynäkologie, z. B. die Nrn. 1061, 1062 (Vaginoskopie bei einer Virgo bzw. einem Kind), 1080 (Fremdkörperentfernung aus der Scheide eines Kindes). Für die sehr aufwendigen Beratungen und Untersuchungen beim Kind gibt es keine spezifischen Leistungen.
Untersuchungen
Die Untersuchungen sind beim Kind i. d. R. mit der Nr. 5 (symptombezogene Untersuchung) und nicht mit der vollständigen Untersuchung des weiblichen Genitaltrakts nach Nr. 7 GOÄ erfasst. Für die Nrn. 5 und 7 GOÄ gibt es den Zuschlag K1 (6,99 €), aber nur dann, wenn das Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (bis zum 4. Geburtstag). Zuschlag K1 berücksichtigt nur die typischen Umstände (z. B. Hilfestellungen beim Entkleiden oder den Zeitaufwand durch Erläuterungen durch die Mutter gegenüber dem Kind). Steigerungen aus anderen Gründen (z. B. wegen Demonstrieren des Vorgehens mit dem Handspiegel) sind damit nicht ausgeschlossen. Zu den Beratungen gibt es keinen entsprechenden Zuschlag. Dazu bleibt nur der Weg der Steigerung.
Beratungen
Eine für die Kindergynäkologie geradezu typische Leistung ist die Nr. 4 GOÄ (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) …, 2,3-fach 29,49 €, 3,5-fach 44,88 €. Nr. 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig und nicht berechenbar neben den Nrn. 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835. Der zeitaufwendige Einbezug der Mutter ist kein Grund für eine Steigerung, da das ja schon in der Leistungslegende berücksichtigt ist.
Ausgerechnet bei kleinen Kindern wird die Berechnung der Nr. 4 häufig abgelehnt. Kleinkinder sind noch nicht verständig genug, um eigenständig beraten zu werden. Zwangsläufig richten sich die Inhalte der Beratung an die Bezugsperson. Dann handelt es sich um eine sogenannte „mittelbare Beratung“ und die ist nur über die „normalen“ Beratungsziffern (1 oder 3 GOÄ) berechenbar. Die Altersgrenze dafür liegt beim 6. Lebensjahr. Oberhalb davon kann aber beides nebeneinander berechnet werden. Nr. 1 für die Beratung des Kindes und Nr. 4 für die Unterweisung der Mutter. Nr. 3 scheidet aus, da die Nr. 4 nicht in der Anmerkung zu Nr. 3 berücksichtigt ist. Wenn nur Nr. 1 berechenbar ist, ist sie auf jeden Fall mit Faktor 3,5 ansetzbar, denn allein schon der Zeitaufwand ist erheblich höher. Dem Argument „Alter des Kindes“ ist kaum zu begegnen, weil es durch die Bundesärztekammer und Gerichtsurteile bestätigt wird.
Wichtig
- Das Thema kann aus Platzgründen nur punktuell dargestellt werden.
- Spezifische Belange der Kindergynäkologie sind weder in der geltenden noch im Entwurf der BÄK zur neuen GOÄ berücksichtigt.
Nr. 4 GOÄ ist im GOÄ-Vergleich mit anderen Beratungen relativ hoch bewertet. „Die Anamnese und Besprechung eines Krankheitsfalls in Zusammenarbeit mit Angehörigen oder anderen Bezugspersonen (z. B. bei Kindern mit Behinderung oder Bewusstseinsstörung, Unfallpatienten) kann schwierig und zeitaufwendig sein. Dieser Aufwand wird durch die Gebühr nach Nr. 4 entsprechend berücksichtigt“ (amtliche Begründung zur GOÄ). Dem Argument, die Erkrankung sei in solchen Fällen nicht vergleichbar, kann man begegnen, wenn man den höheren Zeitaufwand (z. B. 20 Minuten) und ein paar Stichworte über den Inhalt dokumentiert hat.
Eine weitere für die Kindergynäkologie eigentlich typische Beratung ist die Nr. 34 GOÄ (Erörterung (mind. 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung …, 2,3-fach 40,22 €, 3,5-fach 61,20 €). Innerhalb von sechs Monaten zweimal berechnungsfähig, nicht neben den Nrn. 1, 3, 4, 15, 30.
Dazu wird ggf. der Einwand erhoben, die Erkrankung sei nicht „nachhaltig“ (s. Legende der Nr. 34 GOÄ) lebensverändernd. Ob eine Erkrankung nachhaltig die Lebensgestaltung (z. B. Familie, Kindergarten oder Schule, Freizeitgestaltung) verändert, hängt aber von den individuellen Umständen ab. Auch hier kann bei Einwänden helfen, den Gesprächsinhalt dokumentiert zu haben. Außerdem kann man schon in der Diagnoseangabe auf die Notwendigkeit hinweisen, z. B. durch „erheblich beeinträchtigende ...“oder bei vorbestehender Erkrankung „erhebliche Verschlimmerung bei …“.
Neue GOÄ
Im Entwurf einer „neuen GOÄ“ von BÄK und Kostenträgern fehlen ebenfalls Leistungen, die die spezifische Situation der Kindergynäkologie berücksichtigen. Zwar sind Beratungen und Untersuchungen gegenüber dem jetzt 2,3-fachen Gebührensatz etwas besser bewertet (beim Äquivalent zu Nr. 4 sind das 30,88 € statt 29,49 €) und es entfallen einige Abrechnungsausschlüsse (auch mehrfach im Behandlungsfall). Aber es gibt hier keinen Steigerungsfaktor mehr. Außerdem ist der je Sitzung nur einmal ansatzfähige Zuschlag „für die Durchführung bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr …“ in der Höhe abhängig von der ihn auslösenden Leistung und er gleicht mit 10 bis 30 € die jetzige Steigerungsmöglichkeit oft nicht aus.