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Neurologie, Abrechnung Neurologie Abrechnung
EBM-Tipp | Nervenheilkunde

Schizophrene Psychosen

Gemäß krankheitsbezogener Erhebungen erkranken 0,6 bis 1 % der Bevölkerung an einer schizophrenen Psychose, einer Schizophrenie – teilweise nur vorübergehend, unter Umständen aber auch lebenslang.  


07.11.2023
Redaktion
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Nach Depressionen und Angststörungen ist die Schizophrenie (ICD-10-Code F 20.0 bis F20.9) die von Fachärztinnen und -ärzten für Psychiatrie bzw. Nervenheilkunde mit am häufigsten per ICD-10-Code angegebene Erkrankung mit einer Häufigkeit von etwa 10 % aller Fälle.

Abklärung

Beim Erstkontakt wird eine Grundpauschale abgerechnet, von Fachärztinnen und -ärzten 

  • für Psychiatrie mit der 21210 bis 21212,
  • für Nervenheilkunde mit der 21213 bis 21215.

Der Grundpauschale wird von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) automatisch die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) zugefügt: 

  • bei Nervenärztinnen und -ärzten mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 21225 (39 Punkte) und dem Zuschlag 21226 (10 Punkte),
  • bei Psychiaterinnen und Psychiatern mit der GOP 21218 (44 Punkte) und dem Zuschlag 21219 (12 Punkte). 

Aber: Die PFG wird von der KV nicht zugesetzt, wenn Leistungen abgerechnet werden, die der spezialfachärztlichen Versorgung zugeordnet sind (sogenannte KO-Leistungen). 

Therapie

Neben der zumeist bei Schizophrenien erforderlichen medikamentösen Therapie werden bei der Behandlung die verschiedenen GOP des Kapitels 21 des EBM (Psychiatrie) mehr oder weniger regelmäßig erbracht. Die Fremdanamnese ist nach GOP 21216 zu berechnen (206 Punkte), die supportive psychiatrische Behandlung nach GOP 21217 (38 Punkte), das psychiatrische Gespräch nach GOP 21220 (154 Punkte).

Betreuung

In der Regel sind bei an Schizophrenie Erkrankten die Betreuungspauschalen des Kapitels 21 berechnungsfähig, bei zwei persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten (APK) die GOP 21230 für die Betreuung in der häuslichen oder familiären Umgebung (377 Punkte), bei nur einem persönlichen APK im Quartal bei Betreuung in der häuslichen Umgebung die GOP 21233 (340 Punkte), bei Betreuung in einer beschützenden Einrichtung oder in einem Heim die GOP 21231 (212 Punkte). Von den GOP 21230, 21231 und 21233 kann jeweils nur eine bei derselben Patientin bzw. demselben Patienten in demselben Quartal und nur bei bestimmten Diagnoseangaben berechnet werden, die in den Anmerkungen zu diesen Positionen aufgeführt sind. Der Code F20,- für Schizophrenie ist dabei. 

Besuche bei der Betreuung

Einige KVen vertreten die Auffassung, dass bei Betreuung in der häuslichen Umgebung gemäß den GOP 21230 oder 21233 ein Hausbesuch erforderlich ist. Das Erfordernis eines Besuchs kann nicht aus den Leistungslegenden abgeleitet werden. 

Bericht an die Hausarztpraxis

Wiederholt ist bei Prüfungen aufgefallen, dass der Berichtspflicht an die Hausärztin oder den Hausarzt bei den GOP 21230, 21231 und 21233 nicht nachgekommen wurde. Wird eine dieser Positionen abgerechnet, ist ein Bericht an die Hausarzt­praxis zu verfassen, es sei denn, die Patientin oder der Patient widerspricht der Berichterstattung oder gibt keine Hausarztpraxis an. 

Wechsel der Betreuung

Erfolgt die Betreuung im Laufe des Quartals sowohl in der häuslichen Umgebung als auch in einem Heim, ist die höchstbewertete der GOP 21230, 21231 oder 21233 zu berechnen, unabhängig davon wie lange die Betreuung in der häuslichen Umgebung einerseits oder in einem Heim andererseits wahrgenommen wurde.

Tab.: Übersicht über die abrechenbaren EBM-Ziffern bei Schizophrenie
GOPLeistungPunkteBetrag
21216Fremdanamnese20623,67 €
21217supportive Behandlung384,37 €
21220Erörterung, je vollendete zehn Minuten15417,70 €
21230Betreuung zu Hause, zwei persönliche APK37743,32 €
21233Betreuung zu Hause, ein persönlicher APK34039,07 €
21231Betreuung in Heimen21224,36 €

Wichtig

Nur eine der Betreuungspauschalen 21230, 21231 oder 21233 ist pro Quartal berechnungsfähig, bei Wechsel der Betreuung die höchstbewertete GOP abrechnen.

Berichtspflicht an die Hausärztin oder den Hausarzt bei Abrechnung der Positionen 21230, 21231 und 21233 beachten.

 

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de