Umsatzsteuer kann in der nervenärztlichen Praxis anfallen
Fachärztinnen und -ärzte der Fachbereiche Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie dürften in relativ seltenen Fällen betroffen sein. Aber dennoch: Bei Steuerprüfungen könnte festgestellt werden, dass umsatzsteuerpflichtige Leistungen über die Freigrenzen hinaus liquidiert wurden. Mögliche Folge: Empfindliche Nachzahlungen.
Ärztliches Honorar ist nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die ärztliche Tätigkeit der Diagnose, der Heilung oder Linderung von Krankheiten, der Gesunderhaltung oder dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dient.
Umsatzsteuerpflicht setzt erst ein, wenn eine festgelegte Freigrenze mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen überschritten wird, die jährlich neu festgelegt wird und im unteren fünfstelligen Bereich liegt. Entscheidend ist der Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Vorjahr.
Hinweis: Bei Ermittlung der umsatzsteuerpflichtigen Leistungen werden weitere umsatzsteuerpflichtige Einnahmen einbezogen, z. B. Honorare als Autorin oder Autor für Beiträge in Zeitschriften, Honorare für Vorträge, Honorare für Vertretungen, wenn die erbrachten Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abgerechnet werden und eine zeitbezogene Vergütung für die Vertreterin oder den Vertreter erfolgt.
Steuerberatung in Anspruch nehmen
Als erster Schritt ist mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater das Leistungsspektrum auf eventuelle Umsatzsteuerpflicht und die bisherigen und voraussichtlichen Erlöse daraus zu prüfen. Wird festgestellt, dass ggf. umsatzsteuerpflichtige Leistungen über die Freigrenze hinaus erbracht werden bzw. im Vorjahr erbracht wurden, sollte man die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die in der Liquidation ausgeführte Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass keine Umsatzsteuerpflicht bestand.
Zur Einhaltung der Freigrenzen kann man erwägen, die Einnahmen aus umsatzsteuerpflichtigen Leistungen niedriger zu gestalten. In Gemeinschaftspraxen können beispielsweise umsatzsteuerpflichtige Leistungen von verschiedenen Ärztinnen und Ärzten erbracht und diesen persönlich zugeordnet werden.
Bei kostenintensiven Leistungen kann der Umsatz gesenkt werden, indem man das Material nicht nach § 10 der GOÄ als Auslagenersatz berechnet, sondern, wenn möglich, rezeptiert. Dann ist für die Ärztin oder den Arzt nur die eigentliche Leistung umsatzsteuerpflichtig.
Wichtig
Dieser Beitrag soll und kann keine Steuerberatung ersetzen. Es soll dazu angeregt werden, mit einer qualifizierten Steuerberaterin oder einem Steuerberater Fragen zur Umsatzsteuerpflicht zu erörtern.
Ermitteln, ob im Vorjahr umsatzsteuerpflichtige Leistungen über die Freigrenzen erbracht und berechnet wurden.
Dokumentation wichtig
Bei jeder Leistung, für die die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht ohne weiteres klar ist, sollte man die medizinische Indikation detailliert dokumentieren. Es hat bereits Fälle gegeben, bei denen das Finanzamt rückwirkend Umsatzsteuer erheben wollte, weil angeblich umsatzsteuerpflichtige Leistungen über die Freigrenze hinaus erbracht und berechnet wurden. Ohne eine exakte Dokumentation bestehen nur geringe Chancen, darlegen zu können, dass es für die abgerechneten Leistungen eine medizinische Indikation gab.
Beispiel: Schlaganfall
Nach einem Schlaganfall wird auf Wunsch eine Untersuchung durchgeführt, welche sportliche Betätigung sinnvoll sein könnte und als IGeL liquidiert. Das Finanzamt unterstellt, dass diese Leistung zur Sportoptimierung erbracht wurde und umsatzsteuerpflichtig sei. Empfohlen wird, auf der Rechnung zu vermerken „Umsatzsteuerfreie, heilberufliche Leistung“.
Unterschiedliche Einstufung
Die Finanzverwaltungen beurteilen bestimmte Leistungen nicht einheitlich, ob diese umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht. Dient z. B. eine reisemedizinische Beratung dem vorbeugenden Gesundheitsschutz, ist diese umsatzsteuerfrei. Bekannt ist die Auffassung einer Finanzverwaltung, die Reise selbst und damit auch die reisemedizinische Leistung seien der freien Lebensgestaltung zuzuordnen und damit umsatzsteuerpflichtig.
Einige Finanzverwaltungen vertreten sogar die Auffassung, alle IGeL seien medizinisch nicht notwendig und daher umsatzsteuerpflichtig. Diese Auffassung dürfte klar zu widerlegen sein.
Höchstrichterliche Rechtsprechungen zur Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Leistungen, speziell zu IGeL, sind bislang kaum ergangen, sodass man sich so gut wie möglich auf eine Umsatzsteuerpflicht einstellen muss, wenn abzusehen ist, dass die Freigrenze der sog. Kleinunternehmerregelung überschritten wird bzw. im Vorjahr überschritten wurde.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de
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