Zitierweise: HAUT 2025; 36 (4): 215.
Im GOÄ-System werden alle einzeln erbrachten Leistungen vergütet, der Zeitpunkt der Liquidation ist den Ärztinnen und Ärzten überlassen. Das GKV-System kennt demgegenüber nur die starre Quartalsabrechnung, in vielen Fällen werden erbrachte Leistungen nur pauschal vergütet, außerdem ist das Budget für Medikamente meist gedeckelt.
Für die Diagnose und Therapie von Hautinfektionen kommen im Grunde nur wenige GOÄ-Positionen infrage. Gerade deshalb lohnt es sich für Hautärztinnen und Hautärzte, diese Leistungen näher zu betrachten.
Zur Diagnostik einer Hautinfektion gehören selbstverständlich die Beratungsgespräche (Im GOÄ-Bereich ggf. in Mehrzahl!), die je nach Länge und Intensität zuerst über die GOÄ-Ziffern 1oder 3 abgebildet sind. In besonderen Fällen kann sogar Ziffer 34 (Erörterung … nachhaltig lebensverändernde Krankheit … Mindestdauer 20 Minuten usw. …) angesetzt werden.
Beratungsgespräche und körperliche Untersuchungen dürfen so oft abgerechnet werden, wie sie medizinisch begründet anfallen. Wird das gesamte Hautorgan untersucht, ist dafür Ziffer 7 GOÄ ansatzfähig. Bitte achten Sie darauf, dass alle Bestandteile der Ziffer 7 GOÄ erbracht werden, sonst ist diese nicht ansetzbar! Die Details sind dem Leistungstext der GOÄ zu entnehmen. Wird oberflächlich untersucht, kann dafür lediglich Ziffer 5 GOÄ berechnet werden.
Werden zur Identifikation von Erregern Abstriche entnommen, kann pro Abstrich einmal Ziffer 298 GOÄ angesetzt werden. Untersuchen Hautärztinnen und Hautärzte die Abstriche selbst, können sie natürlich die anfallenden Laborpositionen der GOÄ (zwischen GOÄ 4500 und 4585) berechnen.
Häufig werden Hautinfektionen mit Salben behandelt, die von Patientinnen und Patienten zu Hause selbst aufgetragen werden. Die bloße Verordnung solcher Externa und Hinweise für die Anwendung sind mit der zugrunde liegenden Beratung bereits abgegolten. Für Wiederholungsrezepte, ausgestellt durch das nichtärztliche Personal, kann die GOÄ 2 liquidiert werden.
Werden die infizierten Hautstellen in der Praxis behandelt, kommen dafür die Ziffern 209 (Auftragen von Externa) und dazu gehörende Verbände (GOÄ 200 bzw. GOÄ 204 bei Druckverbänden) sowie Wundversorgungen, z. B. GOÄ 2006, infrage. Hinzu kommen gegebenenfalls Auslagen für Materialien und Medikamente entsprechend § 10 GOÄ.
Beachte: Behandlungsfall nach GOÄ
Gerade bei Hautinfektionen, die manchmal über einen längeren Zeitraum hinweg behandelt werden, ist der Begriff des Behandlungsfalls nach GOÄ besonders wichtig. Faustregel: Ein neuer Behandlungsfall tritt am Folgetag des Folgemonats ein. Wenn Hautinfektionen an mehreren Terminen beobachtet und behandelt werden, ist im selben Behandlungsfall (…) eine Wahlmöglichkeit gegeben: Einmal im selben Behandlungsfall können die GOÄ-Positionen 1 und/oder 5 gemeinsam mit weiteren Leistungen der GOÄ, Abschnitte C bis O, berechnet werden. Gering bewertete Leistungen, z. B. Ziffer 200 GOÄ, können zugunsten der erbrachten 1+5, 6, 7 oder 8 in der Rechnung wegbleiben. Verbrauchte Materialien und Medikamente können unabhängig von der (nicht berechneten) Ziffer 200 trotzdem angesetzt werden (GOÄ § 10). Diese Wahlmöglichkeit ist auch außerhalb des selben Behandlungsfalls immer gegeben.
Fazit
Die Prinzipien der Einzelleistungsvergütung und des Behandlungsfalles in der GOÄ sind auch bei der Diagnose und Behandlung von Infektionen der Haut eine gute Grundlage, um die erbrachten Leistungen wirtschaftlich abzurechnen.