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Dermatologie, Abrechnung Dermatologie Abrechnung, HAUT
EBM-Tipp | Dermatologie

Dokumentationsmängel bei bestimmten EBM-Positionen

Bei Prüfungen der Behandlungsunterlagen werden zunehmend die Dokumenta­tionen abgerechneter Gebührenordnungspositionen (GOP) einbezogen.


11.08.2025
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Zitierweise: HAUT 2025; 36 (4): 216. 

Gemäß § 57 Bundesmantelvertrag (BMV) sind alle erbrachten Leistungen in geeigneter Weise zu dokumentieren und die ärztlichen Aufzeichnungen mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.

Bei allen erbrachten und nach dem EBM abgerechneten Gebührenordnungspositionen ist die Erbringung der obligaten Leistungsinhalte vollständig zu dokumentieren. Fakultative Leistungsinhalte sind nur dann zu dokumentieren, wenn diese erbracht wurden.

Bei den nachfolgend aufgeführten GOP werden bei Prüfungen immer wieder Dokumentationsmängel festgestellt.

GOP 02312: Bei der Behandlung von chronisch-venösen Ulcera cruris sind bei jeder Abrechnung dieser GOP die unter vier Spiegelstrichen aufgeführten obligaten Leistungsinhalte zu erbringen und zu dokumentieren. Die GOP 02312 kann in einer Sitzung je Bein und somit zweimal nebeneinander berechnet werden. Dann ist die Erbringung der obligaten Leistungsinhalte für jedes Bein zu dokumentieren.

GOP 02313: Die Kompressionstherapie nach GOP 02313 ist ebenfalls je Bein und je Sitzung abrechnungsfähig. Versäumt wird häufig, dass der Beinumfang an mindestens drei Messpunkten zu Beginn der Behandlung und danach alle vier Wochen dokumentiert werden muss.

GOP 10320, 10322 und 10324: Die Behandlung von Naevi flammei beziehungsweise von Hämangiomen mittels Laser ist nach diesen Positionen abzurechnen. Zur Abrechnung der GOP 10320 und 10322 ist der Einsatz eines gepulsten Farbstofflasers erforderlich, bei der Behandlung von Naevi flammei oder Hämangiomen gemäß GOP 10324 ist die Art des Lasers nicht definiert. Die erforderliche Dokumentation ist für alle drei GOP identisch: metrische und fotografische Dokumenta­tion des zu behandelnden Areals vor Beginn und nach Abschluss der Behandlung. Die Positionen sind je Quadratzentimeter berechnungsfähig. Eine erneute Behandlung desselben Areals kann nicht erneut berechnet werden. Wird ein größeres Areal behandelt, können die GOP mehrfach berechnet werden.


Beispiel: Ein Naevus flammeus oder ein Hämangiom mit einer Ausdehnung von 30 cm² wird in mehreren Sitzungen behandelt. Insgesamt kann die infrage kommende GOP 10320, 10322 oder 10324 30-mal berechnet werden.


Zu beachten: Die Höchstpunktzahl für die GOP 10320, 10322 und 10324 beträgt zusammen je Betriebsstätte je Quartal 89.822 Punkte. Bei Abrechnung darüber hinaus wird die Vergütung dieser GOP jeweils um 67 Punkte gemindert.

Wichtig: 

  • Bei jeder Abrechnung einer GOP immer alle obligaten Leistungsinhalte dokumentieren.
  • Bei Abrechnung derselben GOP über mehrere Quartale in jedem Quartal die Erbringung aller obligaten Leistungs­inhalte dokumentieren.
  • Unabhängig von der Berechnungsmöglichkeit sind auch Leistungen zu dokumentieren, die nicht eigens berechnet werden können so z. B. 
    i. m.- oder i. v.-Injektionen, Beratungen und so weiter.

GOP 10340, 10341 und 10342: Bei Abrechnung kleinchirurgischer Eingriffe wird immer wieder festgestellt, dass keiner der aufgeführten obligaten Leistungsinhalte dokumentiert ist. Zur Berechnung der Positionen reicht die Erbringung eines der verschiedenen mittels und/oder miteinander verbundenen Leistungsinhalte aus. Bei der Erbringung mehrerer obligater Leistungs­inhalte kann die GOP nicht mehrfach nebeneinander berechnet werden.

GOP 10345: Für die Berechnung der Pauschale für die Behandlung oder Betreuung eines Patienten mit einer gesicherten onkologischen Erkrankung sind bei jeder Abrechnung dieser Position die unter sechs Spiegelstrichen aufgeführten obligaten Leistungsinhalte zu erbringen und zu dokumentieren.

Präventiv/kurativ

Bei Abrechnung ausschließlich präventiver Leistungen, so z. B. des Hautkrebsscreenings nach GOP 01745, ist keine Grundpauschale (GOP 10210 bis 10212) berechnungsfähig, da deren Berechnung einen kurativen Arzt-Patienten-Kontakt voraussetzt. Bei Prüfungen wurde festgestellt, dass häufig zusätzlich zu der präventiven Leistung ein ICD-10-Code für eine kurative Erkrankung angegeben wird, dass aber zu dieser angegebenen Erkrankung keine Dokumentation erfolgt. In derartigen Fällen wird angenommen, dass der ICD-10-Code für eine kurative Erkrankung nur angegeben wurde, um eine Grundpauschale berechnen zu können. Folge: Die Grundpauschale wird gestrichen.