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Rechtsfragen zum Fortbildungsnachweis und zu strahlenschutzrechtlichen Personalvorgaben

“Nach der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung erfordern zwei Linearbeschleuniger mindestens vier Fachärzte. Um dem nachzukommen, habe ich eine Sonderbedarfszulassung beantragt. Diese wurde unter Verweis auf Versorgungskapazitäten in anderen Praxen abgelehnt. Ist das rechtmäßig?” Diese und weitere Fragen beantwortet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sven Rothfuß.


19.08.2025
S. Rothfuß
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Ärztekammer versäumt Übermittlung des Fortbildungsnachweises

Frage: Ich bin niedergelassener Orthopäde. Mein Honorar wurde gekürzt, da ich angeblich meiner Fortbildungspflicht nicht nachgekommen sei. Tatsächlich habe ich aber fristgemäß alle nötigen Punkte gesammelt. Einen Monat nach Ablauf des Nachweiszeitraums wurde mir von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sogar bestätigt, dass meine Nachweispflicht für den vergangenen Zeitraum erfüllt sei. Bereits vor Jahren habe ich in die elektronische Übermittlung meiner Fortbildungspunkte durch die Ärztekammer (ÄK) an die KV eingewilligt. Nun stellte sich heraus, dass die ÄK meine Punkte für die letzte Fortbildung erst neun Monate später und damit nach Ablauf des Nachweiszeitraums übermittelt hat. Kann mir dies angelastet werden? Und darf ich nicht zumindest auf die Mitteilung der KV vertrauen?

Herr Rothfuß: Mit Urteil vom 17.03.2025 (Az. S 51 KA 491/20) hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf in einer sehr ähnlichen Konstellation im Sinne der KV entschieden. Es nahm an, dass es nicht darauf ankomme, ob die erforderlichen Fortbildungen fristgerecht absolviert wurden. Maßgeblich sei der fristgerechte Nachweis. Der Arzt sei selbst dafür verantwortlich, zu prüfen, ob der Nachweis geführt sei. Es sei auch nicht nötig, dass die KV einen Arzt darauf hinweise, dass der Nachweiszeitraum bald ablaufe. Schließlich genieße ein Arzt auch keinen Vertrauensschutz in eine Mitteilung der KV, dass alle Punkte nachgewiesen seien, wenn diese Mitteilung erst nach Ablauf des Nachweiszeitraums erfolge. Da Sie als Arzt selbst dafür verantwortlich sind, dass alle erworbenen Fortbildungspunkte erfasst und rechtzeitig nachgewiesen werden, werden Sie sich gegen die Honorarkürzung nicht wehren können. Ob Sie die ÄK in Regress nehmen können, ist eine andere Frage.

Strahlenschutzrechtliche Personalvorgaben

Frage: Ich bin Strahlentherapeut und verfüge über insgesamt drei Versorgungsaufträge. Obwohl mein Einzugsgebiet als überversorgt gilt und daher gesperrt ist, behandeln wir weit überdurchschnittlich viele Patienten. Um diese versorgen zu können, haben wir einen zweiten Linearbeschleuniger anschaffen müssen. Nach der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (RL-SVO) erfordern zwei Linearbeschleuniger mindestens vier Fachärzte. Um dem nachzukommen, habe ich einen Antrag auf Gewährung einer Sonderbedarfszulassung gestellt. Dieser wurde unter Verweis auf Versorgungskapazitäten in anderen Praxen abgelehnt. Ist es rechtmäßig, mich so zu zwingen, unter Verstoß gegen die RL-SVO zu arbeiten und eine Maßnahme der Strahlenschutzbehörde gegen mich zu riskieren?

Herr Rothfuß: In seiner Sitzung vom 18.06.2025 hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem ähnlichen Sachverhalt entschieden (Az. B 6 KA 5/24 R – bisher nicht veröffentlicht), dass sich die Erteilung eines Sonderbedarfs nach einem lokalen Versorgungsdefizit richte. Es folgte mit seiner Entscheidung den Vorinstanzen, die bereits davon ausgingen, dass die RL-SVO keinen Anspruch auf Sonderbedarf begründen könne. Die RL-SVO sei eine bloße Verwaltungsvorschrift, bei den enthaltenen Zahlen zum Personalbedarf handle es sich um „Anhaltszahlen“. Schließlich verlange die RL-SVO nicht, dass in der Praxis die vorgegebene Zahl an Ärzten angestellt sei. Es sei ebenso möglich, entsprechend fachkundiges externes Personal einzusetzen. Die Bedarfsplanung könne nicht durch die Anschaffung medizinischer Geräte und den Hinweis auf das zum Betrieb nötige Personal umgangen werden. Bevor Anschaffungen in der Praxis getätigt werden, die zusätzliche Behandler erfordern, sollte also stets geprüft werden, ob und wie diese dann auch in der vertragsärztlichen Versorgung beschäftigt werden dürfen.

Autor
Autorenfoto Sven Rothfuss

Sven Rothfuß

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Oberländer Ufer 174
50968 Köln
0221 34066960
www.kanzlei-am-aerztehaus.de

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