Bei Privatpatientinnen- und patienten sind die Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) und die Führung der elektronischen Patientenakte (ePA) in der GOÄ nicht geregelt.
Bei der Verordnung einer DiGA hat die Ärztin oder der Arzt grundsätzlich Therapiefreiheit. Jede medizinisch indizierte DiGA ist verordnungsfähig. Auf einem Blatt steht die Erstattung durch die Kostenträger. Die PKV lässt einen weiten Spielraum, die Beihilfe stellt auf das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ab. Angesichts der teils hohen Kosten der Anwendungen sollten sich die Patientin oder der Patient bei der eigenen Versicherung und/oder bei der Beihilfe erkundigen.
Abrechnung der DiGA-Verordnung
Für die Vergütung der Ärztin bzw. des Arztes gab die Bundesärztekammer die folgende Abrechnungsempfehlung:
„Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen, analog Nr. 76 GOÄ.“ Siehe Tabelle.
Auch wenn dies völlig unzureichend ist, empfiehlt es sich, dementsprechend abzurechnen. Eine andere Abrechnung dürfte auf häufigen Widerspruch stoßen. Wie ein schriftlicher Diätplan selbst, kann auch die ePA-Verordnung ggf. mit höherem Faktor (bis 3,5-fach) berechnet werden, z. B. bei überdurchschnittlichem Zeitaufwand der Einweisung.
elektronische Patientenakte (ePA)
Eine Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Patientenakte gibt es bei Privatpatientinnen und -patienten nicht. Die Anbindung der ePA auch für Privatversicherte ist noch nicht vollständig umgesetzt. Einige PKVen stellen ihren Versicherten aber bereits entsprechende Apps zu Verfügung.
Wenn die Patientin oder der Patient eine App (z. B. „Meine Gesundheitsakte“) selbst befüllt, entsteht kein ärztlicher Honoraranspruch. Erfolgt die Befüllung einer solchen App oder die der ePA durch die Ärztin oder den Arzt, hält die GOÄ dafür keine Gebührenposition bereit. Wie bei der DiGA-Verordnung ist eine Analogabrechnung erforderlich.
Wichtig
Bei Beihilfepatientinnen und -patienten richtet sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die DiGA in der Regel nach dem DiGA-Verzeichnis des BfArM. PKVen sind meist flexibler.
Zur Erstattungsfähigkeit sollte sich die Patientin oder der Patient bei ihrer bzw. seiner PKV und ggf. Beihilfe informieren.
Zur Abrechnung der DiGA-Verordnung empfiehlt die BÄK die Nr. 76 analog.
Für die Erstbefüllung der ePA empfiehlt die Bundesärztekammer die Abrechnung mit der Nr. 75 analog, für die weitere Befüllung die Nr. 70 analog.
Eine eventuelle Beratung der Patientin oder des Patienten ist zusätzlich berechenbar.
Abrechnung ePA-Führung
Die Bundesärztekammer gab dazu die folgenden Empfehlungen:
„Erstbefüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten analog Nr. 75 GOÄ.“ Siehe Tabelle.
„Weitere Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten analog Nr. 70 GOÄ.“ Siehe Tabelle.
Auch hierzu gilt, dass bei beiden Empfehlungen die analog berechneten Gebührenpositionen ggf. mit einem höheren Steigerungsfaktor berechnet werden können (bis 3,5-fach), beispielsweise bei einem höheren zeitlichen Aufwand wegen einer hohen Anzahl zu übertragender Dokumente. Eine Beratung der Patientin oder des Patienten ist mit der Analogempfehlung zur ePA-Führung nicht abgegolten, sie kann ggf. zusätzlich berechnet werden.
GOÄ-Nr.
Leistung
1,0-fach
2,3-fach
3,5-fach
70
Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
2,33 €
5,36 €
8,16 €
75
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht
7,58 €
17,43 €
26,52 €
76
Schriftlicher Diätplan
4,08 €
9,38 €
14,28 €
Tab.: Übersicht der GOÄ-Ziffern, die analog für die Verordnung von DiGA und Befüllung der ePA angesetzt werden können
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de
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