In § 17 Abs. 1a des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) ist festgelegt, was auf dem Praxisschild angegeben werden muss bzw. angegeben werden darf: Anzugeben sind mindestens 25 Stunden Sprechstunden pro Woche am Vertragsarztsitz mit Angabe fester Uhrzeiten. Fünf Stunden sind als freie Sprechzeiten ohne Terminvereinbarungen frei zu halten. Die angegebenen Sprechzeiten müssen bei der Eröffnung der Praxis bei der KV angegeben werden, Änderungen sind der KV mitzuteilen.
Zusätzliche Angaben
Gemäß § 17 BMV-Ä können auf dem Praxisschild nur begrenzt zusätzliche Angaben gemacht werden. Angegeben werden dürfen besondere Sprechstunden für Früherkennungsuntersuchungen. Zusätzlich gestattet ist lediglich die Angabe von „Sprechstunden nach Vereinbarung“ oder als allgemeine Ankündigung „Vorbestellpraxis“. Besondere Sprechstunden für ein bestimmtes Patientenklientel, z. B. „Donnerstags von 17–18 Uhr Männersprechstunde“ oder „Dienstags von 17–18 Uhr Sprechstunde für psychische Erkrankungen“ sind nicht zulässig.
Konsequenzen
Dass weitere Angaben auf dem Praxisschild gegen vertragsärztliche Pflichten verstoßen, ist vielen Kolleginnen und Kollegen nicht bewusst. Abgesehen davon, dass manchmal auch missgünstige Zeitgenossen unzulässige Angaben auf dem Praxisschild bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder der Ärztekammer melden, haben sich offensichtlich Anwaltskanzleien darauf spezialisiert, bei unzulässigen Angaben der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber eine Abmahnung zukommen zu lassen, die dann auch gleich gebührenpflichtig berechnet wird und zwar mit Beträgen von bis zu einigen hundert Euro.
Wichtig
- Mindestens 25 Stunden für Sprechstunden pro Woche sind mit Uhrzeiten anzugeben.
- Feste Uhrzeiten dürfen zusätzlich nur für Früherkennungsuntersuchungen angegeben werden.
- Ohne Zeitangabe kann zusätzlich „Sprechstunden nach Vereinbarung“ oder „Vorbestellpraxis“ angegeben werden. Als zulässig wird angesehen, bestimmte Tage und festgelegte Uhrzeiten für Privatsprechstunden anzugeben, wenn mindestens 25 Stunden als Kassensprechstunden angegeben sind.
- Unzulässige Angaben auf dem Praxisschild können kostenpflichtige Abmahnungen zur Folge haben.
Patienten kanalisieren
Im Praxisalltag erweist es sich als sinnvoll, besondere Patientengruppen in separaten Sprechstunden zu behandeln. Beispielsweise ein Hausarzt, der in größerem Umfang auch Patientinnen und Patienten mit psychischen Erkrankungen behandelt, wird für diese besondere Patientengruppe nach Möglichkeit Sprechstunden zu bestimmten Zeiten einrichten. Auch kann es sein, dass in einer Apparategemeinschaft bestimmte Geräte (z. B. Sonografiegeräte, Untersuchungsplätze für Belastungs-EKG, usw.) nur zu festgelegten Zeiten zur Verfügung stehen. Da die Angabe einer „Sonografiesprechstunde“ unzulässig ist, bleibt nur die Möglichkeit, entsprechend Termine zu vergeben.
Ausnahmen denkbar
Nach Auffassung namhafter Juristen sind im § 17 BMV-Ä nur die Vorgaben für die vertragsärztlichen Sprechstunden festgelegt. Werden diese Vorgaben mit der Angabe von mindestens 25 Stunden Sprechzeiten wöchentlich beachtet, können zusätzliche Angaben zu Sprechstunden außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung auf dem Praxisschild bekannt gegeben werden, z. B. besondere Zeiten für Privatsprechstunden, die dann auch für IGeL genutzt werden können. Zur klaren Trennung von GKV und Selbstzahlerleistungen empfiehlt es sich, zu deren Durchführung separate Termine in den für Privatsprechstunden angegebenen Zeiten zu vereinbaren, wobei dann auch der Hinweis erfolgen kann, dass nicht mit Wartezeiten zu rechnen ist.
Statthafte Angaben
Neben den Pflichtangaben wie der Angabe des Namens der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers, der Facharztbezeichnung und der Sprechzeiten können Tätigkeitsschwerpunkte angegeben werden, die sich durch den Erwerb von Zusatzweiterbildungen ergeben, wie z. B. Sportmedizin. Wenn auch auf dem Praxisschild besondere Sprechstunden nicht angegeben werden dürfen, kann dennoch durch Auslagen in der Praxis auf Zeiten für besondere Sprechstunden hingewiesen werden.