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Neurologie, Abrechnung Neurologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Nervenheilkunde

Mit einer Abdingung gegen die Honorarentwertung

Die Honorare sind in der GOÄ seit 26 Jahren unverändert. Eine „Abweichende Honorarvereinbarung“ nach § 2 GOÄ (allgemein „Abdingung“ genannt) kann ein Weg sein, diesem Missstand zu begegnen. 


10.05.2023
Redaktion
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Wegen des umfangreichen Texts bitten wir Sie, zum § 2 Ihre GOÄ heranzuziehen. Dort sieht die GOÄ das ausdrücklich als Ihr eigenes Recht vor. Allerdings sind dabei enge „Spielregeln“ einzuhalten. Ein Problem kann bei Abdingungen sein, dass die meisten Patientinnen und Patienten hinsichtlich Abdingungen Erstattungsprobleme haben.

Die wichtigsten Regeln

Nur die Höhe des Faktors zu der oder den Leistung(en), auf die sich die Vereinbarung bezieht, darf vereinbart werden. Die Vereinbarung von Pauschalen oder die Berechnung unzutreffender Ziffern oder der Ausschluss von Abrechnungsbestimmungen sind unzulässig. Dabei muss der vereinbarte Faktor nicht über dem 3,5-Fachen vereinbart werden. Eine Abdingung macht auch dann Sinn, wenn man einen Faktor zwischen 2,3 und 3,5 ansetzen möchte, aber kein nach § 5 GOÄ zulässiger Grund für eine Steigerung (z. B. höhere Schwierigkeit/Zeitaufwand etc.) vorliegt.

Notfall- und Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Abdingungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Für Leistungen der GOÄ-Abschnitte A, E, M und O ist eine Abdingung überhaupt unzulässig. Deshalb kann hier auch nur von Leistungen die Rede sein, die „normal“ mit Faktor 2,3 bemessen sind.

Die Vereinbarung muss schriftlich vor (!) der Behandlung persönlich zwischen Ärztin oder Arzt und Zahlungspflichtigem (i. d. R. sind das Patientin oder Patient), also im Rahmen eines direkten Gesprächs, getroffen werden. Eine Vereinbarung auf dem Postweg oder die Unterzeichnung bei einer anderen Person (z. B. von einer MFA vorgelegt) sind unzulässig.

Auf einen Blick
In der Vereinbarung müssen die GOÄ-Nummer(n) der Leistung(en), zu der die Vereinbarung getroffen werden soll, deren Leistungsbezeichnung, der jeweils zur Ziffer vereinbarte Steigerungssatz und der jeweils resultierende Betrag angeführt sein. Unbedingt muss ein Hinweis enthalten sein, dass die Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe gewährleistet ist. Ort, Datum und eigenhändige Unterschriften beider Beteiligter dürfen nicht fehlen. Der oder dem Zahlungspflichtigen muss ein Exemplar der Vereinbarung ausgehändigt werden (Durchschrift oder paraphierte Kopie).
Vordrucke dürfen sich nicht auf die individuell zu bestimmenden Inhalte beziehen. Bewährt ist, Ziffer, Leistungsbeschreibung, Faktor und Betrag handschriftlich einzutragen.

Wichtig

Durch eine Abdingungserklärung (abweichende Honorarvereinbarung) können höhere Faktoren als die jeweiligen GOÄ-Höchstsätze berechnet werden.

Sie ist auch für einen Faktor zwischen 2,3 und 3,5 zulässig. Das macht vor allem Sinn, wenn kein nach § 5 GOÄ zulässiger Grund für eine Steigerung vorliegt.

Mustertexte sind im Internet bei Ärztekammern zu finden, z. B. bei der LÄK Baden-Württemberg. Dort nach „Honorarvereinbarung“ suchen (ohne Anführungsstriche) führt bei den Treffern unter „Merkblätter“ zu einer Erläuterung und einem Mustertext. 

  • Ob der höhere Betrag erstattet wird, sollte die Patientin bzw. der Patient vorher mit der Versicherung klären.

Fehler vermeiden

Ein häufiger anzutreffender Fehler ist der, dass in der Vereinbarung Gründe für den höheren Faktor genannt werden. Dadurch wird die Vereinbarung aber formal ungültig! Wenn man Gründe anführen möchte, dann sollten sie in einem gesonderten Schriftstück angeführt werden. Eventuell kann dann die Patientin oder der Patient bei dem Kostenträger nachfragen, ob der auch die höhere Gebühr erstattet. Das Erstattungsverhalten der PKVen ist je nach Versicherungstarif unterschiedlich. Beihilfen erstatten nur selten höher als 3,5-fach.

Das ist nicht zu verwechseln damit, dass in der Rechnung auf Wunsch der Patientin oder des Patienten Gründe angeführt werden müssen, die auch ohne Vereinbarung einen höheren Faktor (bis 3,5-fach) gerechtfertigt hätten (wie sonst auch bei Steigerung). Das hat den Sinn, dass dann der Kostenträger wenigstens bis 3,5-fach erstattet.

Keine „Phantasiehonorare“

In der Höhe des vereinbarten Honorars besteht weitgehende Freiheit. „Phantasie­honorare“ sind jedoch auch mit einer Abdingung nicht erlaubt. Ein Anhaltspunkt ist, dass das vereinbarte Honorar hinsichtlich der Leistung (und ihren Kosten) und äußeren Umständen plausibel ist. Bei einer sehr zeitaufwendigen und schwierig durchzuführenden Leistung akzeptierte das Gericht sogar den 21-fachen Faktor.

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de