Seit es Gebührenordnungen für die Abrechnung ärztlicher Leistungen gibt, existieren auch Vergütungsobergrenzen, so schon in der von Kaiser Friedrich Wilhelm im Jahr 1815 erlassenen Taxe für Medizinalpersonen.
Für Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde und Psychiatrie stellt sich häufig die Frage, ob alle erbrachten Leistungen abzurechnen sind oder ob bei Erreichen von Vergütungsobergrenzen in Form von Regelleistungsvolumina (RLV) oder Praxisbudgets auf die Abrechnung weiterer Leistungen verzichtet werden kann. Neben Vergütungsobergrenzen in Form von RLV und Praxisbudgets gibt es weitere Begrenzungen für die Vergütung ärztlicher Leistungen, im EBM durch Höchstwertregelungen, Zeitprofile und so weiter.
Berufsordnung für Ärzte
Die Berufsordnung für Ärzte (§ 12 Abs. 2 der Berufsordnung der Bundesärztekammer) legt fest, dass auf ein Honorar nur bei der Behandlung von Verwandten, Kolleginnen und Kollegen oder deren Angehörigen sowie unter Umständen bei mittellosen Patientinnen und Patienten ganz oder teilweise verzichtet werden kann.
Auswirkungen bei Nicht-Abrechnung von Leistungen
In den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) werden alle erbrachten und abgerechneten Leistungen – auch die über Obergrenzen erbrachten – statistisch erfasst und ausgewertet. Nicht abgerechnete Leistungen führen dazu, dass ein falsches Bild vom Leistungsspektrum der Ärztin bzw. des Arztes oder auch von ganzen Arztgruppen entsteht. Die Anzahl der Arzt-Patienten-Kontakte wird mit der Abrechnung niedriger ausgewiesen als sie tatsächlich ist. Auf Seiten der Krankenkassen kann dann der Eindruck entstehen, dass auch die Erbringung relativ weniger ärztlicher Leistungen keinen negativen Einfluss auf die Morbidität der Versicherten hat.
Wichtig
Berufsrechtlich besteht die Verpflichtung, alle erbrachten Leistungen abzurechnen.
Unabhängig von Vergütungsobergrenzen sind alle erbrachten Leistungen abzurechnen.
Unabhängig von Höchstwertregeln im EBM sind alle erbrachten Leistungen abzurechnen.
Nicht abgerechnete Leistungen benachteiligen die Ärzteseite in den Verhandlungen zur Festlegung der Gesamtvergütungen.
Nicht abgerechnete Leistungen können bedingen, dass sich bei der Festlegung von individuellen Vergütungsobergrenzen in Folgequartalen Benachteiligungen ergeben.
Konsequenzen bei Nicht-Abrechnung
Die Nicht-Abrechnung von erbrachten Leistungen kann erhebliche Konsequenzen bedingen: Bei der Festlegung von Abrechnungsobergrenzen wurde und wird auch weiterhin auf frühere Abrechnungen zurückgegriffen. Werden erbrachte Leistungen nicht abgerechnet, kann das zu einer zu niedrigen Bemessungsgrundlage für die Festlegung von Abrechnungsobergrenzen führen. In KVen, in denen individuelle Praxisbudgets eingeführt wurden, machten viele Ärztinnen und Ärzte bereits negative Erfahrungen: In Vorquartalen hatten sie nur Leistungen bis zur Obergrenze der zuvor gültigen RLV oder Praxisbudgets abgerechnet, obwohl darüber hinaus Leistungen erbracht wurden. Verzichtet wird zum Teil auch auf die Abrechnung überschüssiger Leistungen, um nicht in eine Prüfung nach Zeitprofilen oder eine Wirtschaftlichkeitsprüfung zu geraten. Bei der Festlegung individueller Praxisbudgets werden die eingereichten Abrechnungen zugrunde gelegt mit der Folge, dass die über die Obergrenzen erbrachten, aber nicht abgerechneten Leistungen nicht einbezogen werden können.
Und: Bei den Verhandlungen mit den Krankenkassen zur Ermittlung der Gesamtvergütungen in den KVen ist die Feststellung des tatsächlichen Leistungsbedarfs von Bedeutung, wobei es keine Rolle spielt, ob die abgerechneten Leistungen vergütet wurden oder nicht. Eine Erhöhung der Gesamtvergütung kann von der Ärzteseite insbesondere dann gefordert werden, wenn belegt werden kann, dass die derzeitigen Gesamtvergütungen keine Honorierung aller abgerechneten Leistungen ermöglichen. Für die Ärzteseite ist es bei den Verhandlungen mit den Krankenkassen ein wichtiges Argument, wenn sie belegen kann, dass Leistungen unabhängig von der Vergütungsfrage über die Budgetgrenzen hinaus erbracht und abgerechnet wurden. Bei der Auswertung von Abrechnungen unter Budgetgrenzen wurde festgestellt, dass etwa 10 % mehr Leistungen über Budgetgrenzen abgerechnet werden.
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