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Neurologie, Abrechnung Neurologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Neurologie

Der Geltungsbereich der GOÄ

Ärztliche Leistungen bei Privatpatientinnen und -patienten und Selbstzahlenden müssen unabhängig vom Vertragspartner nach der GOÄ berechnet werden.


04.09.2025
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Privatpatientinnen und -patienten und Selbstzahlende schließen den Behandlungsvertrag meist mit der Ärztin oder dem Arzt ab. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Behandlungsvertrag mit einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), einer Klinik oder einem „Institut“ geschlossen wird. Damit wird eine „juristische Person“ (z. B. eine GbR) Vertragspartner. Ärztinnen und Ärzte sind dann „nur“ deren „Erfüllungsgehilfen“.

Insbesondere im Bereich ästhetisch indizierter Leistungen, aber auch z. B. in psychiatrisch/psychotherapeutisch ausgerichteten Kliniken glaubte man, dass dann ärztliche Leistungen nicht nach der GOÄ, sondern z. B. mit Pauschalen berechnet werden dürften.

„Berufliche Leistung der Ärzte“

Im § 1 Abs. 1 GOÄ steht: „Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der
Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“

Leistungen, für die man die Voraussetzung Ärztin oder Arzt erfüllen muss, um sie ausüben zu dürfen, sind solche „beruflichen Leistungen“. In weitaus erster Linie ist das die Behandlung von Patientinnen oder Patienten. Leistungen für die dies keine Voraussetzung ist, die auch von anderen Berufsgruppen in gleicher oder ähnlicher Weise erbracht werden können (z. B. schriftstellerische Tätigkeit), müssen auch von Ärztinnen und Ärzten nicht nach der GOÄ abgerechnet werden.

IGeL-Leistungen

Es gibt kein Bundesgesetz, dass die Abrechnungsgrundlage von IGeL-Leistungen regelt. IGeL-Leistungen, unabhängig davon, ob sie medizinisch indiziert oder „Wunschleistungen“ sind, müssen nach der GOÄ berechnet werden. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 23.03.2006 (Az. III ZR 223/05) fest. Wenn die von der GOÄ für die Leistungen angeführten Honorare zu niedrig sind, kann man das durch eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ lösen.

Ausnahmen

Wichtig

  • Ärztliche Behandlungen von Patientinnen und Patienten müssen, wenn keine „bundesgesetzliche Ausnahme“ vorliegt, nach der GOÄ abgerechnet werden.
  • Das gilt auch dann, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, z. B. einer öffentlichen oder privaten Klinik oder mit einem MVZ, geschlossen wird.

Was im § 1 Abs. 1 GOÄ als Ausnahme genannt wird („Bundesgesetz“), kommt in der Praxis häufig vor. Beispiele sind die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patientinnen bzw. Patienten (Abrechnung nach dem EBM), Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten (Abrechnung nach der UV-GOÄ), Berichte oder Gutachten im Auftrag von privaten Versicherungsunternehmen (das Honorar kann frei vereinbart werden).

Bundesgesetze ermöglichen auch, dass KVen mit Kostenträgern Verträge schließen und die ärztlichen Leistungen zwar nach der GOÄ, aber mit Einschränkungen (Leistungsumfang und/oder Faktor) berechnet werden. Beispiele sind im Basistarif versicherte Patientinnen bzw. Patienten, KVB I bis III. Ärztinnen und Ärzte, die auch vertragsärztlich tätig sind, sind an diese Verträge gebunden.

GOÄ auch bei Behandlungsvertrag mit juristischen Personen

In zwei Urteilen hat der BGH für ärztliche Behandlungen die Bindung an die GOÄ bestätigt.

Leitsatz des Urteils vom 4. April 2024 (Az. III ZR 38/23): „Der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person … abgeschlossen wird … .“

Im Urteil vom 13. Juni 2024 (Az. III ZR 279/23) war eine Privatklinik Vertragspartner der Patientin. In beiden Fällen wurde der nach Pauschalen berechnete Honoraranspruch verneint, lediglich das sehr viel niedrigere, nach der GOÄ berechnete Honorar zugestanden. Die Urteile sind auf den Fall übertragbar, dass der Behandlungsvertag mit einem MVZ geschlossen wird.