Voraussetzung ist, dass der Ärztin oder dem Arzt durch das Nichterscheinen der Patientin oder des Patienten ein Schaden entsteht. Der entsteht am ehesten in einer Bestellpraxis. Aber auch bei einer weitgehend „offenen“ Praxis kann die Zeit nicht immer einfach durch Behandlung anderer Patientinnen und Patienten verwendet werden. Kann die Zeit durch Behandlung anderer Patientinnen und Patienten genutzt werden, entsteht der Ärztin oder dem Arzt nicht unbedingt ein Schaden.
Vorherige schriftliche Vereinbarung
Zur Durchsetzbarkeit sollte ein Ausfallhonorar vorher schriftlich vereinbart werden. Das muss nicht unbedingt gesondert erfolgen, es kann auch Bestandteil eines schriftlichen Behandlungsvertrags sein (s. Infokasten zum BGH-Urteil). Um möglichen Einwänden hinsichtlich einer „überraschenden Klausel“ vorzubeugen, sollte der Text aber hervorgehoben sein.
In einer solchen Vereinbarung sollte stehen, dass die Patientin oder der Patient darüber informiert wird, dass die vereinbarte Zeit ausschließlich für sie bzw. ihn reserviert ist, dass der Termin (z. B.) spätestens 24 Stunden vorher abgesagt werden kann und ihr bzw. ihm anderenfalls die ungenutzte Zeit in Rechnung gestellt werde. Die Höhe des Ausfallhonorars sollte klar festgelegt werden. Auch, dass die Patientin oder der Patient mit dieser Regelung einverstanden ist, sollte angeführt sein. Ein Exemplar der Vereinbarung erhält die Patientin oder der Patient.
Wichtig
Mit vorheriger schriftlicher Vereinbarung ist Ausfallhonorar für eine nicht wahrgenommene, reservierte Behandlungszeit möglich.
Der BGH bestätigt das im angeführten Urteil und auch, dass es grundsätzlich nicht ausschlaggebend ist, aus welchem Grund abgesagt wird sowie, dass Ausfallhonorar auch bei GKV-Versicherten vereinbart werden kann.
Viele Ärztinnen und Ärzte machen gute Erfahrungen damit, Terminausfällen durch vorherige Anrufe oder E-Mails an die Patientinnen und Patienten vorzubeugen. Das ist auch zu empfehlen, wenn bei einer rein telefonischen Terminvereinbarung keine schriftliche Vereinbarung möglich war.
Höhe des Ausfallhonorars und steuerliche Behandlung
Zur Höhe des Ausfallhonorars gibt es unterschiedlichste Meinungen und auch Gerichtsurteile. Viele Ärztinnen und Ärzte vereinbaren lediglich eine Art „Erziehungsgeld“ in Höhe von 25 bis 50 €. Andere Bemessungen erfolgten nach dem Einfachsatz der GOÄ für die entgangenen Leistungen (was die Ersparnis durch nicht entstandene Kosten berücksichtigt), seltener wird anhand des durchschnittlichen Jahresgewinns, umgerechnet auf die „Leerlaufzeit“, berechnet.
Ausfallhonorar unterliegt der Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich wird davon ausgegangen, dass nur Vorgänge eines Leistungsaustauschs Umsatzsteuer auslösen können, somit nicht Ausfallhonorar, das den Charakter eines Schadenersatzes hat.
Auch bei GKV-Versicherten
Auch mit GKV-versicherten Patientinnen und Patienten kann ein Ausfallhonorar vereinbart werden. So bestätigt das auch der Bundesgerichtshof (BGH) im angesprochenen Urteil (s. Infokasten).
Urteil des BGH
Im Urteil vom 12.05.2022 (AZ. III ZR 78/21) bestätigt der BGH den Anspruch auf Ausfallhonorar auch unter dem Umstand, dass der Termin erkrankungsbedingt abgesagt wird. In dem konkreten Fall hatte die „Erziehungsberechtigte“ für ihre Kinder um 7.30 Uhr des vereinbarten Tages beide Termine abgesagt, weil in der Nacht „Erkältungssymptome“ aufgetreten waren, die auch auf eine COVID-19-Infektion hinweisen konnten. Das gab dann den Ausschlag dafür, dass vorliegend doch kein Ausfallhonorar berechnet werden konnte, denn es bestand die Corona-Schutzverordnung und (etwas vereinfacht) die Therapeutin hätte die Termine ihrerseits nicht durchführen können. Die Berechnung des Ausfallhonorars war im Anmeldeformular wie folgt gefasst:
„Können vereinbarte Termine nicht eingehalten werden, müssen diese mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden. Andernfalls wird Ihnen unabhängig von einer Begründung des kurzfristigen Ausfalls gemäß § 293 ff. BGB (gesetzliche Regelungen zum Annahmeverzug) eine Ausfallpauschale in Höhe von 25,00 € privat in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für vereinbarte, aber nicht abgesagte Termine, die nicht eingehalten werden. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie die Vereinbarungen an und erklären sich mit ihnen einverstanden.“
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de
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