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Gefäßmedizin, Abrechnung Gefäßmedizin Abrechnung
EBM-Tipp | Gefäßmedizin

Zeitgewinn für den Arzt durch Delegation von Leistungen

Aus der Delegation von Leistungen kann mehr Freiraum für den Arzt/die Ärztin resultieren. In den Praxen sollte ein Schema festgelegt werden, welche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter welche Leistungen durchführen können.


12.09.2025
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Mit dem Versorgungsstrukturgesetz (§ 28 Abs. 1 S3 SGB V) von 2012 wurde die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zusammen mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) beauftragt, eine Vereinbarung „zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung“ zu schließen. Im Oktober 2013 wurde die entsprechende Vereinbarung als Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag (BMV) aufgenommen. Im Anhang der Anlage 24 zum BMV sind die Leistungen gelistet, die an medizinische Fachangestellte (MFA) in der Praxis delegiert werden können bzw. welche Leistungen „Arztsache“ sind. In der Anlage 24 finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Delegation Auflistungen der Leistungsbereiche in den einzelnen Facharztgebieten, in denen ärztliche Leistungen delegiert werden können.

Anamneseerhebungen, Indikationsstellungen, Untersuchungen, Diagnosestellungen, Beratungen und Aufklärungen sowie Therapieentscheidungen sind Arztsache. Bei der Erhebung von Anamnesen können Vordrucke verwendet und von den Patienten, ggf. unter Mithilfe von Praxisangestellten, ausgefüllt werden. Die Beurteilung der erhobenen Anamnese bleibt Arztsache.

Grundsatz zur Delegation

Nur an qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem dienstvertraglichen Verhältnis darf delegiert werden. Für die Delegation von Injektionen (i. m., s. c. und i. v.) wird die abgeschlossene Ausbildung als MFA vorausgesetzt.

Hinweise zu relevanten delegierbaren Leistungen

Eine standardisierte Aufklärung vor operativen Eingriffen usw., etwa mittels eines Informationsbogens, kann delegiert werden, ist aber durch den Arzt zu überprüfen und durch ein Patientengespräch zu ergänzen.

Fazit

  • i. m.- und s. c.-Injektionen, i. v.-Blutentnahmen: ärztliche Anwesenheit nicht erforderlich.
  • i. v.-Injektionen/Infusionen: ärztliche Anwesenheit erforderlich. Erstinjek-tion eines neuen Mittels und KM-Injektion sind Arztsache.
  • Sonographien sind obligat Arztsache.
  • Bei Laborleistungen ärztliche Anwesenheit nicht erforderlich, außer bei selbst liquidierten Leistungen des Speziallabors.

i. m.- und s. c.- Injektionen sind delegierbar. Bei Mitteln mit einem gewissen Risiko, z. B. einer allergische Reaktion, ist die Anwesenheit des Arztes/der Ärztin erforderlich. Bei i. v.-Injektionen und Infusionen muss im Einzelfall die Entscheidung getroffen werden, ob diese Leistungen delegiert werden können, ärztliche Anwesenheit ist aber immer erforderlich. Wird erstmalig ein neues Mittel i. v. verabreicht, ist die Injektion vom Arzt/der Ärztin durchzuführen. Treten keine Komplikationen auf, sind wiederholte Injektionen desselben Mittels delegierbar. Kontrastmittel (KM)-Injektionen sind in der Regel Arztsache. Bei i. v.-Blutentnahmen ist die Anwesenheit des Arztes nicht erforderlich.

Auch bei der Durchführung von Laborleistungen muss der Arzt/die Ärztin nicht anwesend sein, ausgenommen bei der Erbringung von Leistungen des Speziallabors, die von der Praxis berechnet werden.

Bei Röntgenuntersuchungen sind die Indikationsstellung sowie die Auswertung Arztsache, die Durchführung ist delegierbar. Sonographien sind vom Arzt/der Ärztin durchzuführen. Nicht zulässig ist es, lediglich von MFA selbstständig erstellte sonographische Bilddokumentationen auszuwerten.

Folgerung

Die Anlage 24 zum BMV könnte von Bedeutung sein. Beispiel: Nach einer i.v.-Injektion kommt es zu einem massiven Hämatom, der Patient verlangt Schadenersatz. Kann nicht belegt werden, dass die Injektion von einer MFA auf Anweisung des Arztes/der Ärztin durchgeführt wurde, könnten sich daraus juristisch relevante Aspekte ergeben.