Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Neurologie, Abrechnung Neurologie Abrechnung
EBM-Tipp | Nervenheilkunde

Bei kurzfristiger Terminvergabe Praxis bessere Vergütung für Nervenärzte

Seit dem 1. Januar 2023 werden für Terminvermittlungen durch die Terminservicestellen (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) in Abhängigkeit von der Länge der Frist bis zum Behandlungstermin höhere Zuschläge auf die Grundpauschalen vergütet, ebenso bei Terminvermittlungen durch die Hausarztpraxis. Alle Leistungen im Arztgruppenfall werden bei Terminvermittlung durch die TSS oder die Hausarztpraxis extrabudgetär vergütet.


10.03.2023
Redaktion
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

Terminvermittlung durch die Hausarztpraxis

In Hausarztvermittlungsfällen wurden die Leistungen bis Ende 2022 nur dann extrabudgetär vergütet, wenn die Behandlung innerhalb von vier Kalendertagen nach Feststellung der dringenden Behandlungsnotwendigkeit durch die Hausärztin oder den Hausarzt erfolgte. Diese Frist wurde jetzt bis zum 35. Tag verlängert.

Fristen bei Hausarztvermittlungsfällen

  • Die Behandlung des Versicherten beginnt spätestens am 4. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch die Hausärztin oder den Hausarzt  oder
  • Die Behandlung des Versicherten beginnt spätestens am 35. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch die Hausärztin oder den Hausarzt, wenn eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen der KV oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch die Patientin oder den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. Falls die Facharztbehandlung erst ab dem 24. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit erfolgt, ist auf dem Abrechnungsschein zusätzlich eine medizinische Begründung anzugeben.

Die Entscheidung darüber, ob eine eigenständige Terminvereinbarung aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar war, trifft die Hausärztin oder der Hausarzt. Auch wenn die Hausarztpraxis einen Termin erst zwischen dem 5. und 35. Tag vereinbart, können die Zuschläge berechnet werden. Die Abrechnung der Zuschläge erfolgt wie bei TSS-Vermittlungsfällen mit der Nr. 16228 für Neurologinnen und Neurologen und Nervenärzte oder 21228 für Ärztinnen und Ärzte für Neurologie und Psychiatrie sowie einer fristabhängigen Zusatzkennung (s. Tab. 1). Alles Weitere, nämlich die Zuordnung zur altersgruppenspezifischen Grundpauschale und die Berechnung des Zuschlags, übernimmt das Praxisverwaltungssystem (PVS).

Tab. 1: Kennzeichnung und Erhöhung der Grundpauschale bei Terminvermittlung durch die Hausärztin oder den Hausarzt
Terminvermittlung HausarztpraxisZuschlagKennzeichnung
Termin 1. bis 4. Tag100 %16228 oder 21228 B
Termin 5. bis 14. Tag80 %16228 oder 21228 C
Termin 15. bis 35. Tag40 %16228 oder 21228 D
Unverändert gilt: Hausarztvermittlungsfälle sind im KVDT-Feld 4103 mit der Vermittlungs-/Kontaktart „3“ zu kennzeichnen und werden extrabudgetär vergütet.

 

Zuschläge für Vermittlungsfälle durch die TSS

Neben einer Erhöhung der Zuschläge für Vermittlungsfälle über die TSS gibt es Änderungen bei den Fristen für die Berechnung der Zuschläge (s. Tab. 2). Maßgeblich für den Beginn der Frist der TSS-Terminfälle ist nicht mehr der Tag der Kontaktaufnahme der Patientin oder des Patienten mit der TSS, sondern die Frist von der Kontaktaufnahme der TSS mit der Praxis und dem vereinbarten Behandlungstermin.

Tab. 2: Kennzeichnung und Erhöhung der Grundpauschale bei TSS-Terminfällen
Terminvermittlung über TSSZuschlagKennzeichnung
TSS Akutfall (innerhalb von
24 Stunden)
200 %16228 oder 21228 A
Termin bis 4. Tag100 %16228 oder 21228 B
Termin 5. bis 14. Tag80 %16228 oder 21228 C
Termin bis 35. Tag40 %16228 oder 21228 D
Unverändert gilt: Die Kennzeichnung erfolgt im KVDT-Feld 4103 mit der Vermittlungs-/Kontaktart „1“ für TSS-Terminfälle und „2“ für TSS-Akutfälle. Sämtliche Leistungen in diesen Arztgruppenfällen werden extrabudgetär vergütet.

Wichtig

Bei Terminvereinbarungen wegen der deutlich besseren Vergütung möglichst kurzfristige Termine vergeben.

Bei Terminfällen die korrekte Angabe der Kennzeichnung der Nr. 16228 bzw. 21228 mit A, B, C, oder D und die zutreffende Kontaktart im KVDT-Feld 4103 mit „1“, „2“ oder „3“ beachten.

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de