Vorbemerkung: Der Beitrag bezieht sich auf die Fassung, die vom Deutschen Ärztetag im April verabschiedet wurde. Zwischenzeitliche Änderungen sind nicht auszuschließen. Der Beitrag dient der allgemeinen Information, nicht zur Abschätzung der Auswirkungen auf das eigene Honorar.
In der jetzt geltenden GOÄ können fast alle Leistungen mit einem Steigerungsfaktor berechnet werden (bis 3,5-fach bzw. 2,5-fach bzw. 1,3-fach). In der neuen GOÄ soll stattdessen nur noch der „festgelegte, nicht unterschreitbare Gebührensatz“ berechnet werden können.
Aber es gibt (wenige) Ausnahmen: Bei Sonografien soll bei Patientinnen und Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 für eine Leistung die 1,5-fache Gebühr in Rechnung gestellt werden können. Aber nur für die „Kernleistung“, Zuschläge (z. B. der für die gezielte Untersuchung der Epithelkörperchen bei Schilddrüsen-Sono) sind davon ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.
Außerdem soll der sogenannte „robuste Einfachsatz“ unterschritten werden können, wenn die Bundesärztekammer (BÄK) mit Leistungsträgern (ähnlich denen, für die jetzt im § 11 GOÄ der Einfachsatz – Faktor 1,0 – gilt), Verträge abschließt, die auch niedrigere Honorare vorsehen.
Faktor in der neuen GOÄ: „Erschwerniszuschläge“
Statt eines Steigerungsfaktors soll es für viele Leistungen (auch z. B. für die „allgemeinen Beratungen und Untersuchungen“) „Erschwerniszuschläge“ geben. Beispiel: Ein Zuschlag für die Durchführung der Leistung an Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patientinnen bzw. Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung.
Wichtig: Fakten zum Faktor in der neuen GOÄ
- Mit der „neuen GOÄ“ soll der Steigerungsfaktor – mit seltenen Ausnahmen – abgeschafft werden.
- „Erschwerniszuschläge“ sollen ihn ersetzen. Andere Zuschläge sollen bisher neben einer Hauptleistung eigenständig berechenbare Leistungen ersetzen.
Insgesamt soll das Leistungsverzeichnis etwa 5.500 Positionen umfassen, davon ca. 1.600 als Zuschläge. - Im Beitrag wird nur die Systematik erläutert. Auswirkungen auf das eigene Honorar lassen sich allein daraus nicht ermitteln.
Dieser Zuschlag findet sich an vielen Stellen der neuen GOÄ (z. B. bei Beratungen, Untersuchungen, Besuchen, Sonografien, auch bei Röntgen, CT, MRT). Seine Höhe hängt von der höchstbewerteten Leistung ab, ähnlich wie das jetzt bei den Zuschlägen zu ambulanten Operationen ist. Bei allgemeinen Beratungen und Untersuchungen und Vorsorgen, Früherkennung sind für diesen Zuschlag 10 € bis 30 € vorgesehen.
Zuschläge für zusätzliche Leistungen
Davon zu unterscheiden sind Zuschläge für „Zusatzleistungen“ oder „besondere Ausführungen“, welche zusätzlich zur „Hauptleistung“ berechnet werden können. Zum Teil werden dadurch in der jetzigen GOÄ vorhandene, eigenständige Ziffern ersetzt, zum Teil sollen diese Zuschläge wieder den Fortfall des Steigerungsfaktors berücksichtigen.
Ein Beispiel: zu Lungenfunktionsprüfungen (und Ganzkörper-plethysmografien) einen Zuschlag für „unspezifische Provokationstestung“, ein anderer für diese Testung bei „einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr“.
Einbezug in die Leistungslegenden
Manches, was jetzt zusätzlich berechenbar ist oder beim Steigerungsfaktor berücksichtigt werden kann, wird obligat oder fakultativ in die Leistungslegenden einbezogen.
Beispiele: Die Vektorkardiografie (jetzt mit Nr. 657 eigenständig berechenbar) wird „gegebenenfalls einschließlich“ in ein Ruhe-EKG mit mindestens 12 Ableitungen einbezogen, die „ST-Streckenanalyse“ (jetzt einen höheren Faktor begründend) in das Langzeit-EKG. Selbstverständlich soll das bei der Kalkulation der Leistungen berücksichtigt worden sein.