Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Recht, Allgemein- & Innere Medizin, Dermatologie, Gefäßmedizin, Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie, Pädiatrie, Urologie Allgemein- & Innere Medizin, Dermatologie, Gefäßmedizin, Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie, Pädiatrie, Urologie Recht
Gesetzgebung

Der ärztliche Leiter im MVZ – Soll ich das wollen?

„Ich bin ärztlicher Leiter eines MVZ.“ – Eine Antwort auf die Frage nach der beruflichen Stellung, die schon allein deshalb interessiert aufgenommen wird, weil sie unmittelbar mit einer Führungsposition in Verbindung gebracht wird. Tatsächlich steckt in dieser Position jedoch häufig mehr Verantwortungs- als Führungskompetenz. Denn der ärztliche Leiter in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ist per se nicht der Ebene der Geschäftsführung im MVZ zugeordnet; das kann im Einzelfall zwar so aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Gestaltung sein, was aber eher die Ausnahme als die Regel ist. Und trotzdem übernimmt der ärztliche Leiter eines MVZ eine vertragsarztrechtlich exponierte Stellung, der die Rechtsprechung eine Vielzahl an Verantwortlichkeiten auferlegt. Das gibt Anlass, die Position des ärztlichen Leiters eines MVZ einmal genauer zu betrachten.


23.09.2025
S. Rothfuß
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

Die gesetzlichen Regelungen im SGB V zur Stellung und den Aufgaben des ärztlichen Leiters im MVZ sind eher rudimentär und beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass die Position des ärztlichen Leiters für die Zulassung eines MVZ konstitutiv ist. Noch nicht einmal in der Begründung zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2004, mit dem das MVZ als Leistungserbringer erstmals installiert worden ist, finden sich substanzielle Vorstellungen des Gesetzgebers zur Rolle des ärztlichen Leiters in einem MVZ. § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V definiert das MVZ als „ärztlich geleitete Einrichtung“. Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass der ärztliche Leiter in dem MVZ als angestellter Arzt oder Vertragsarzt selbst tätig und in medizinischen Fragen weisungsfrei sein muss. Ein MVZ darf auch von mehreren Ärzten kooperativ geleitet werden. Erst mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz 2012 hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung die Funktion des ärztlichen Leiters im MVZ dahingehend präzisiert, dass er in die Organisations- und Versorgungsstrukturen des MVZ eingebunden sein muss, damit er auf die tatsächlichen Abläufe im MVZ zur Sicherstellung der ärztlichen Unabhängigkeit einwirken kann.

Der ärztliche Leiter eines MVZ ist jedoch nicht Geschäftsführer der MVZ-Trägergesellschaft. Er muss auch nicht zum Geschäftsführer berufen werden, um die ihm aus Sicht des Gesetzgebers zugedachte Rolle erfüllen zu können. Während die Verantwortung eines Geschäftsführers eines MVZ, das in der Rechtsform einer GmbH geführt wird, im GmbHG determiniert ist, war und ist es die Aufgabe der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, die Rolle des ärztlichen Leiters mit juristischem Leben zu füllen.

Die Rechtsprechung

Dabei ist die Annahme, dass sich die Verantwortung des ärztlichen Leiters auf medizinische Fragen im MVZ beschränke, zwar weit verbreitet, aber genauso unzutreffend. Vielmehr trägt der ärztliche Leiter eines MVZ nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) – u. a. Urteil vom 13.12.2023, Az. B 6 KA 15/22 R – die Gesamtverantwortung für das MVZ gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und hat damit einhergehend einen bunten Strauß an Aufgaben und Pflichten zu erfüllen (zu dem Aufgaben- und Pflichtenkatalog s. Infobox).

Vertretungsbefugnis

Das Bundessozialgericht geht sogar so weit, den KVen die Befugnis zuzugestehen, eine nach dem Gesetz an sich dem (kaufmännischen) Geschäftsführer zugewiesene Verantwortung auf den ärztlichen Leiter zu überantworten.

Abrechnungssammelerklärung

So hatte sich das BSG in der oben zitierten Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob eine KV in ihren Abrechnungsrichtlinien bestimmen kann, dass die Abrechnungssammelerklärung für ein MVZ zwingend von dem ärztlichen Leiter unterschrieben werden muss. In dem konkreten Fall hatte die Geschäftsführung der GmbH-Trägergesellschaft des MVZ die Abrechnungssammelerklärung unterschrieben, nicht aber der ärztliche Leiter. Die KV forderte daraufhin die vollständigen Honorare des MVZ für zwei Quartale zurück. Mit Erfolg: Das BSG teilte die Auffassung der KV und bestätigte die Möglichkeit für die KVen, in ihren Abrechnungsbestimmungen auch verbindliche Vorgaben darüber zu machen, welche Person die Abrechnungssammelerklärung eines MVZ unterzeichnen muss. Das BSG sah hierin keinen unzulässigen Eingriff in die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung der MVZ GmbH nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Dabei hob das BSG die besondere Stellung des ärztlichen Leiters im MVZ hervor; dieser trage die Gesamtverantwortung gegenüber der KV und als Teil dieser auch die Verantwortung für die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Honorarabrechnung des MVZ. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung drückt sich in der Unterzeichnung der Abrechnungssammelerklärung aus. Wenn die Abrechnungsrichtlinien der KV bestimmen, dass der ärztliche Leiter diese abzugeben hat, dann führe die Missachtung dieser Bestimmung dazu, dass der Honoraranspruch überhaupt nicht entstanden ist. Die Unterzeichnung durch die nach GmbHG vertretungsberechtigte Geschäftsführung reiche dann nicht aus.


Es ist daher dringend zu empfehlen, dass die Abrechnungssammelerklärungen immer sowohl von der Geschäftsführung als auch von dem ärztlichen Leiter unterschrieben werden.


Strukturelle Anforderungen der Position

In dieser Entscheidung äußert sich das BSG auch zu den strukturellen Anforderungen bei der Besetzung der Position des ärztlichen Leiters: Die ärztliche Leitung kann nur von Ärzten übernommen werden, die bedarfsplanerisch mit (jeweils) mindestens dem Faktor 0,5 im MVZ tätig sind. Außerdem betont das BSG, dass in einem MVZ auch mehrere Ärzte parallel und auch fachgleich zur ärztlichen Leitung berufen werden können. Zudem muss die Besetzung der ärztlichen Leitung bei einem Wechsel oder einer Erweiterung – anders als bei der Zulassung des MVZ – nicht vom Zulassungsausschuss konstitutiv festgestellt werden, es reiche die Bereitschaft des Kandidaten zur Übernahme und dessen – den Anforderungen genügende – Benennung gegenüber dem Zulassungsausschuss und der KV aus.

Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Leiters im MVZ

Der ärztliche Leiter eines MVZ hat insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten zu erfüllen:

  • Die Sicherstellung, dass die im MVZ tätigen ärztlichen Leistungserbringer in ihrer (ärztlichen) Tätigkeit keinen Weisungen von Nichtärzten unterworfen sind.
  • Die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe:
    • Steuerung des Personaleinsatzes
    • Medizinische Ausrichtung der Abrechnung
    • Einhaltung der Teilnahmepflicht des MVZ am Bereitschaftsdienst (einschl. der Einteilung der Ärzte)
    • Prüfung, ob die im MVZ angestellten Ärzte ihren vertragsärztlichen Verpflichtungen nachkommen.
    • Prüfung, ob die Abrechnungsgenehmigungen für die von den angestellten Ärzten erbrachten Leistungen vorliegen.
    • Prüfung, ob die Vertretung von abwesenden Ärzten gemäß den rechtlichen Bedingungen erfolgt.
  • Die Einhaltung von Qualitätssicherungs-, Hygiene- und weiteren Vorschriften.
  • Die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei den ärztlichen Behandlungen sowie bei der Verordnung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln sowie des Sprechstundenbedarfs Pflicht zur Abgabe einer ordnungsgemäßen Abrechnungserklärung.
  • Die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung (sämtlicher Leistungen des MVZ).
  • Die Unterzeichnung der Abrechnungs-Sammelerklärung des MVZ, wenn die Abrechnungsrichtlinien der KV dies vorschreiben.

Dabei muss der ärztliche Leiter diese Aufgaben und Pflichten tatsächlich auch wahrnehmen (können).

Zudem ist der dargestellte Pflichtenkatalog nicht abschließend; die Rechtsprechung wird diesen – abhängig von den an die Sozialgerichte herangetragenen Fragen – stetig weiterentwickeln.

Ärztliche Leitung ist Gründungsvoraussetzung

Schließlich stellt das BSG aber auch fest, dass die Besetzung der ärztlichen Leitung weiterhin konstitutive Gründungsvoraussetzung eines MVZ ist; der Wegfall der ärztlichen Leitung berechtige deshalb zur sofortigen Zulassungsentziehung, eine „Schonfrist“ von bis zu sechs Monaten bis zur Wiederbesetzung greife hier gerade nicht.


In Kenntnis dieser sehr strengen Rechtsprechung ist daher jedem MVZ zu empfehlen, mindestens zwei Ärzte zur ärztlichen Leitung zu berufen.


Die Gestaltung

Muss aus dieser Rechtsprechung nun der Schluss gezogen werden, dass die Übernahme der Position des ärztlichen Leiters als unattraktiv oder sogar als risikobehaftet eher abgelehnt werden sollte?

Soll ein Arzt im MVZ diese herausgehobene Stellung also besser nicht übernehmen wollen?

Natürlich muss das jeder für sich entscheiden. Allerdings ist zum einen festzustellen, dass jedes MVZ eine ärztliche Leitung braucht; ohne ärztliche Leitung kein MVZ, sodass MVZ-Träger darauf angewiesen sind, dass sich Ärzte zur Übernahme der Position bereit erklären. Zum anderen können und sollten arbeitsvertragliche Vereinbarungen Abhilfe schaffen. Leider werden Position und Verantwortlichkeiten des ärztlichen Leiters eines MVZ vertraglich erfahrungsgemäß aktuell noch eher unzureichend abgebildet. Das muss sich ändern.

Arbeitsvertragliche Aspekte

In jedem Fall muss der ärztliche Leiter arbeitsvertraglich die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten auch wahrnehmen können und dürfen; insbesondere darf ihm die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten weder arbeitsvertraglich noch tatsächlich unmittelbar oder mittelbar unmöglich gemacht werden. Auch der Geschäftsführer muss deshalb die Position des ärztlichen Leiters und dessen Aufgaben – und Pflichtenkatalog respektieren. Denn der ärztliche Leiter unterliegt der Disziplinargewalt der KV. Er muss ein mit seinen Pflichten potenziell einhergehendes strafrechtliches Risiko vermeiden können. Auch setzt er sich gegenüber seinem Arbeitgeber einem aufgabenbedingten zusätzlichen Haftungsrisiko im Rahmen des sog. innerbetrieblichen Schadensausgleichs aus.

So liegt es nahe, nicht nur den Aufgaben- und Pflichtenkatalog des ärztlichen Leiters sowie dessen weisungsunabhängige Wahrnehmung arbeitsvertraglich festzulegen, sondern auch Vereinbarungen darüber zu treffen, dass der ärztliche Leiter in einen (über die reine Berufshaftpflichtversicherung hinaus) zusätzlichen Versicherungsschutz (D&O-Versicherung, (Straf-)Rechtsschutz) aufgenommen wird. Da die Übernahme der Position des ärztlichen Leiters in Quantität und Qualität über die reine ärztliche Tätigkeit im MVZ hinausgehende Verantwortlichkeiten auslöst, ist auch die Vereinbarung einer finanziellen Zulage angemessen. Verantwortlichkeiten können auch auf mehrere Schultern verteilt werden; jedes MVZ kann auch mehrere ärztliche Leiter bestellen und sollte jedenfalls immer auf mindestens zwei ärztliche Leiter setzen.


So ist die anwaltliche Antwort auf die Ausgangsfrage „Soll ich das wollen?“ eine typische: „Es kommt darauf an.


Autor
Autorenfoto Sven Rothfuss

Sven Rothfuß

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Köln-Marienburg
Oberländer Ufer 174
50968 Köln
0221 34066960
koeln-marienburg(at)kanzlei-am-arztehaus.de
www.kanzlei-am-aerztehaus.de