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Rechtsfragen zu Erbrecht und Weiterbildung

“Nach meiner Weiterbildungszeit habe ich mich zur Facharztprüfung angemeldet, wurde aber nicht zugelassen, da ich angeblich nicht die ganze Weiterbildungszeit absolviert hätte. Hintergrund ist, dass ich in einer Praxis tätig war, in der der zuständige Weiterbilder nur 13 h/ Woche anwesend war. Ist es rechtmäßig, dass ich nicht zur Prüfung zugelassen werde, weil mein Weiterbilder nicht in Vollzeit präsent war?” Diese und weitere Fragen beantwortet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sven Rothfuß.


23.09.2025
S. Rothfuß
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Arzt erbt von seinem Patienten

Frage: Ich bin Hausarzt und habe mich in den letzten Jahren intensiv um einen meiner Patienten gekümmert. Wir haben einen notariellen Vertrag geschlossen, nach dem ich mich etwa verpflichtet habe, am Wochenende und nachts telefonisch erreichbar zu sein oder Behandlungen zu Hause durchzuführen. Dafür sollte ich nach seinem Tod ein Grundstück aus seinem Nachlass erhalten. Nun meinen die Erben des Patienten, dass mir das Grundstück nicht zustünde, da die Verfügung gegen das Berufsrecht verstieße. Ist das korrekt? Kann mein Patient nicht selbst entscheiden, an wen er vererben möchte?

Herr Rothfuß: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 02.07.2025 (Az. IV ZR 93/24) mit der Wirksamkeit einer solchen Zuwendung beschäftigt. Maßgeblich ist hier § 32 Abs. 1 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO) (den die meisten Ärztekammern in ihre Berufsordnungen übernommen haben). Dieser verbietet es einem Arzt, „Geschenke oder andere Vorteile […] zu fordern oder […] versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.“ Der BGH differenzierte zwischen einem Verstoß gegen § 32 Abs. 1 MBO und der Unwirksamkeit der Verfügung des Patienten. Auch wenn § 32 Abs. 1 MBO verletzt wäre, adressiere dieser nur den Arzt und nicht den Patienten. Darüber hinaus ist das Erbrecht in Art. 14 Grundgesetz garantiert. Die Ärztekammer sei dagegen bereits nicht ermächtigt, dieses Grundrecht der Patienten durch Regelungen in der Berufsordnung einzuschränken. Auch bei einem Verstoß gegen das Berufsrecht muss eine solche Verfügung eines Patienten nicht als unwirksam angesehen werden. Berufsrechtliche Konsequenzen können den Arzt aber dennoch treffen.

Weiterbilder muss bei Weiterbildung präsent sein

Frage: Nach meiner Weiterbildungszeit habe ich mich zur Facharztprüfung angemeldet, wurde aber nicht zugelassen, da ich angeblich nicht die ganze Weiterbildungszeit absolviert hätte. Hintergrund ist, dass ich in einer Praxis tätig war, in der der zuständige Weiterbilder nur 13 h/Woche anwesend war. Die übrige Zeit war er in einer Klinik in unmittelbarer Entfernung tätig. Seine Weiterbildungsbefugnis enthielt diese Aufteilung zwar, er war aber jederzeit erreichbar und ist gekommen, wenn dies nötig war. Außerdem wurde ich stets durch seinen Stellvertreter betreut. Ist es rechtmäßig, dass ich nicht zur Prüfung zugelassen werde, weil mein Weiterbilder nicht in Vollzeit präsent war?

Herr Rothfuß: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München hat mit Beschluss vom 19.03.2025 (Az. 21 ZB 23.2357) eine Nichtzulassung zur Facharztprüfung in einem ähnlichen Fall bestätigt. Die Weiterbildung finde grundsätzlich in Vollzeit statt. Dies bedeute eine Vollzeitpräsenz des Assistenzarztes und des Weiterbilders. Solle die Weiterbildung etwa auch durch einen Stellvertreter stattfinden, gebe es die Möglichkeit einer gemeinsamen Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt. Der Weiterbilder müsse in der Lage sein, die Tätigkeit des Assistenten auch tatsächlich zu leiten und zu gestalten. Dies sei bei einer nur geringen Anwesenheit des Weiterbilders nicht gewährleistet. Ist der Weiterbilder nicht in Vollzeit anwesend, könne die Weiterbildung auch nicht in Vollzeit anerkannt werden.



Autor
Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus

Die Kanzlei am Ärztehaus mit Standorten in Köln, Münster, Hagen, Dortmund und Hamburg ist auf die Beratung von niedergelassenen und angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Chef- und Krankenhausärzten, Apothekern, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern, Verbänden und Körperschaften des Gesundheitswesens spezialisiert.

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