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IGeL-Tipp | Pädiatrie

Fragen zu IGeL gibt es immer noch – 7 Antworten

Dem Angebot von individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) in Vertragsarztpraxen stehen neben bestimmten politischen Kreisen insbesondere die gesetzlichen Krankenkassen kritisch gegenüber. Bei der Erbringung und der Liquidation von IGeL sind Vorgaben zu beachten, bei deren Nichtbeachtung sich für die Patientinnen und Patienten bzw. die Eltern dieser eine Option ergeben könnte, die Begleichung der Liquidation von IGeL zu verweigern.


05.02.2024
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Nachfolgend einige Fragen, die sich bei der Erbringung und Liquidation von IGeL in der täglichen Praxis ergeben haben.

. Darf über das Angebot von IGeL in der Praxis informiert werden und wenn ja, wie?

Antwort: „Es ist statthaft mittels Auslagen im Wartezimmer über die in der Praxis angebotenen IGeL zu informieren. In einer Stellungnahme zu IGeL haben die Ärztekammern und die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) darauf hingewiesen, dass entsprechende Informationen erteilt werden dürfen. Um die Informationen über IGeL möglichst umfassend zu gestalten, sollten die dafür anfallenden Rechnungsbeträge genannt werden.

Beispiel:

Die mit am häufigsten erbetenen IGeL sind Atteste für die Schule, Reiserücktrittsversicherungen usw. mit einer Liquidation in Höhe von 5,00 € (GOÄ-Nr. 70, Faktor 2,15-fach) Die Berechnung von Attesten stößt häufig auf Unverständnis, weil angenommen wird, Atteste seien kostenlos zu erstellen, wenn eine Behandlung in der Praxis stattfindet. Über diesen Sachverhalt sollte ebenfalls informiert werden, am besten mittels eines Hinweises im Wartezimmer, dass Atteste in der Regel nicht kostenlos erstellt werden können.

Wichtig

  • Über die in der Praxis angebotenen IGeL durch Auslagen im Wartezimmer informieren.
  • Informationen im IGeL-Monitor zu den angebotenen IGeL einholen.
  • Auch im IGeL-Monitor negativ bewertete IGeL können angeboten werden.
  • Bei IGeL im Behandlungsvertrag festhalten, dass keine Erfolgsgarantie besteht.
  • Beratungen zu IGeL sind als IGeL zu liquidieren, auch wenn die IGeL nach der Beratung nicht in Anspruch genommen werden.

. Häufiger als um die Inanspruchnahme von IGeL wird um eine unter Umständen intensive Beratung zu IGeL gebeten, ohne dass die IGeL, zu denen eine Beratung erfolgt, in Anspruch genommen werden, so z. B. zu einer Untersuchung auf Vitamin D-Mangel ohne Anzeichen für einen entsprechenden Mangel, zu einer Immunglobulin G-Bestimmung bei Verdacht auf eine Nahrungsmittelallergie, zur Laser-Behandlung von Blutschwämmchen bei Säuglingen usw. Wie ist zu liquidieren, wenn nur eine Beratung zu IGeL erfolgt?

Antwort: „Auch alleinige Beratungen zu IGeL sind als IGeL zu liquidieren. Obwohl derartige Liquidationen möglich und statthaft sind, wird meist darauf verzichtet.“

. Kann man bei „suspekten“ Patientinnen und Patienten bzw. Eltern oder Bezugspersonen, bei denen Zweifel bestehen, ob sie die IGeL-Rechnung bezahlen, Vorkasse verlangen?

Antwort: „Das ist nicht statthaft. Man kann aber im Anschluss an die Behandlung eine Rechnung ausstellen und diese direkt einfordern oder, wenn erhebliche Zweifel hinsichtlich der Zahlungsmoral bestehen, die Erbringung der gewünschten IGeL ablehnen.“

. Können Liquidationen von IGeL auch durch privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS) erstellt und von diesen notfalls das Honorar auf dem Rechtsweg beigebracht werden?

Antwort: „Das ist möglich, wie bei Privatpatientinnen und -patienten. Da bei einer Rechnungslegung durch eine PVS personenbezogene Daten weitergegeben werden, muss auch bei IGeL vorab von der Schweigepflicht gegenüber der PVS entbunden werden.“

. Im IGeL-Monitor der Krankenkassen werden IGeL durchweg als „negativ“ oder „tendenziell negativ“ bewertet, so z. B. Laser-Behandlungen von Blutschwämmchen bei Säuglingen oder Immunglobulin G-Bestimmungen bei Verdacht auf das Vorliegen einer Nahrungsmittelallergie. Können im IGeL-Monitor negativ bewertete Leistungen als IGeL erbracht und liquidiert werden?

Antwort: „Für die Erbringung von IGeL in Vertragsarztpraxen ist der IGeL-Monitor nicht verbindlich, auch negativ bewertete IGeL können angeboten werden. Es ist aber davon auszugehen, dass sich Patientinnen und Patienten bzw. die Eltern über den IGeL-Monitor informieren. Von daher ist es sinnvoll, Kenntnis zu haben, welche der IGeL, die in der eigenen Praxis angeboten werden, wie im IGeL-Monitor bewertet werden, um sich mit Argumenten zu wappnen, warum diese IGeL dennoch angeboten werden.“

. Weil IGeL von den Eltern der Patientinnen und Patienten bezahlt werden, wird in der Regel ein bestimmtes Behandlungsergebnis erwartet. Wird das avisierte Behandlungsziel nicht erreicht, besteht häufig die Neigung, die Begleichung der Rechnung ganz oder teilweise zu verweigern. Gibt es eine Berechtigung, die Begleichung von IGeL-Rechnungen zu verweigern, wenn das Ergebnis nicht den Vorstellungen entspricht?

Antwort: „Auch bei IGeL gibt es ebenso wie bei Privatpatientinnen und -patienten keine Erfolgsgarantie. Aber: Um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollte in dem vor der Erbringung von IGeL zu schließenden Behandlungsvertrag festgehalten werden, dass ein bestimmter Behandlungserfolg nicht garantiert werden kann, insbesondere bei kosmetischen Behandlungen.

Beispiel:

Nach einer als IGeL liquidierten Laser-Behandlung von Warzen verbleiben sichtbare Hautverfärbungen. Auf diese Möglichkeit sollte im Behandlungsvertrag hingewiesen werden.“

. Seit dem 1. Januar 2023 kann für kurzfristige Terminvereinbarungen mit Ärztinnen und Ärzten des fachärztlichen Versorgungsbereichs die Position 04008 berechnet werden. Kann diese Position auch berechnet werden, wenn für eine gesetzlich Versicherte oder einen gesetzlich Versicherten ein Termin für die Erbringung von IGeL vermittelt wird?

Antwort: „Das ist nicht möglich. Nur für Terminvereinbarungen zur Erbringung von vertragsärztlichen Leistungen ist die Position 04008 berechnungsfähig.“