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Frage: Ich bin Allgemeinmedizinerin. Kann man bei einem Arzt-Patienten-Kontakt die GOÄ-Nrn. 3, 5, 200 GOÄ abrechnen? Oder müssen es die GOÄ-Nrn. 1, 5, 200 GOÄ sein?
Antwort: Die von Ihnen vorgeschlagene Variante 3–5–200 ist leider nicht möglich, da die Nr. 3 gemäß GOÄ-Text nur allein oder neben den Untersuchungsleistungen Nr. 5, 6, 7, 8, 800 und 801 abrechenbar ist. Auch mit Begründung ist eine Ausnahme nicht möglich.
Sollte allerdings die Beratung sehr zeitaufwendig sein und eigentlich die Zeitvorgabe der Nr. 3 GOÄ erfüllen, haben Sie die Möglichkeit, die Nr. 1 GOÄ mit erhöhtem Faktor abzurechnen, z. B. 3,5-fach. Dann könnten Sie auch die Nr. 200 zusätzlich abrechnen. Unter dieser Voraussetzung ergäben sich die Abrechnungsmöglichkeiten in den untenstehenden Tabellen.
Zusätzlich sollte man auch die Sachkosten bei dem Verband nicht vergessen, die entweder nach den individuell angefallenen Kosten berechnet werden können oder alternativ auch gemäß den besonderen Kosten der UV-GOÄ. Für die Nr. 200 GOÄ liegen diese bei 1,19 €.
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
Faktor
Variante A in €
Variante B in €
Variante C in €
1
Beratung
80
2,3
10,72
1
Beratung
80
2,5
16,32
3
Eingehende Beratung
150
2,3
20,11
5
Symptombezogene Untersuchung
80
2,3
10,72
10,72
10,72
200
Verband
45
2,3
6,03
6,03
Summe
27,47
30,83
33,07
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
x 1,0/€
x 2,3/€
x 3,5/€
3
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher.
Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.
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