Gründe für eine Abdingungsvereinbarung können z. B. die gestiegenen Kosten bei seit 1996 unveränderten Honoraren sein. In manchen Bereichen wird auch marktübliches Honorar höher verlangt und bezahlt, als die GOÄ vorsieht (z. B. bei rein ästhetisch begründeten Leistungen). Von Frauenärztinnen und Frauenärzten wird davon relativ wenig Gebrauch gemacht, man sollte aber wissen, „wie das geht“. Grundlage ist der § 2 der GOÄ. Dort heißt das „Abweichende Vereinbarung“, der Begriff „Abdingung“ ist aber üblich.
Eine Abdingung kann auch zur Vereinbarung von Faktoren zwischen 2,3- und 3,5-fach in Fällen genutzt werden, in denen es keinen nach § 5 GOÄ zulässigen Grund (wie z. B. Schwierigkeit, Zeitaufwand) für den höheren Faktor gibt. Abdingungsvereinbarungen sind gemäß § 2 GOÄ nur für Leistungen erlaubt, zu denen die GOÄ den 3,5-fachen Faktor als Höchstsatz vorsieht. Notfall- und Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Abdingungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Für Leistungen des § 5a GOÄ, Leistungen der GOÄ-Abschnitte A, E, M und O ist eine Abdingung unzulässig. Mit Basis- oder Notfall-tarifversicherten Patientinnen ist keine Abdingung möglich, beim Standardtarif ist sie erlaubt.
Im § 2 GOÄ sind für den Abschluss und Inhalt der Vereinbarung viele Regeln aufgestellt. Die sind so ausführlich, dass wir Sie bitten, dessen Text mit heranzuziehen.
Was im § 2 GOÄ steht, ist abschließend. Weitere Hinweise, z. B. ein Grund für den vereinbarten Faktor, würden die Vereinbarung ungültig machen. Gründe kann man gesondert erläutern, z. B. dann, wenn die Patientin die Erstattung mit ihrer Versicherung klären möchte.
Wichtig
- Durch eine Abdingungserklärung (abweichende Vereinbarung) können höhere Faktoren (und damit Beträge) als die jeweiligen GOÄ-Höchstsätze vereinbart werden.
- Nähere Erläuterungen und auch Muster sind im Internet z. B. bei einigen Ärztekammern zu finden.
- Ob der höhere Betrag erstattet wird, sollte die Patientin vorher mit ihrer Versicherung klären.
In der Rechnung aber muss der höhere Faktor begründet werden. Dafür reicht ein Hinweis wie „gemäß Vereinbarung nach § 2 GOÄ“. Die Patientin kann verlangen, das Überschreiten des 2,3-fachen Faktors in der Rechnung zu begründen (§ 12 GOÄ), wenn es auch ohne die Vereinbarung nach der GOÄ zulässige Gründe für einen höheren Faktor gegeben hätte. Das Anführen dieser Gründe ermöglicht dann eine Erstattung wenigstens bis 3,5-fach. Man kann das auch „freiwillig“ machen.
Vordrucke korrekt befüllen
Vordrucke dürfen verwendet werden, sich aber nicht auf die individuell zu bestimmenden Inhalte beziehen. Zumindest der Name des Zahlungspflichtigen, Datum, Unterschriften, die zu vereinbarenden Faktoren und Beträge sollten handschriftlich eingetragen werden. Noch besser ist es, auch die Ziffern und deren Leistungsbeschreibungen handschriftlich einzutragen. Das muss so vollständig nicht sein, beugt aber möglichen Einsprüchen hinsichtlich der Unzulässigkeit „formularmäßiger Vereinbarungen“ vor.
Höhe der Vereinbarung
Der vereinbarte Faktor und damit der Betrag müssen hinsichtlich der Leistung sowie äußeren Umständen plausibel sein. Ein bewährter Grundsatz dazu ist, sich am „marktüblichen Preis“ zu orientieren. Dadurch kann der Faktor auch höher liegen als der oft anzutreffende 5- bis 7-fache Faktor.
Die wichtigsten Punkte einer Abdingung
- Nur ein höherer Faktor darf vereinbart werden. Die Vereinbarung von z. B. Pauschalen, von unzutreffenden Abrechnungspositionen oder das Außerkraftsetzen von Abrechnungsbestimmungen (z. B. von Ziffernausschlüssen) sind nicht erlaubt.
- Die Vereinbarung muss schriftlich vor (!) Erbringung der Leistung persönlich zwischen Ärztin/Arzt und Zahlungspflichtigem (i. d. R. ist das die Patientin) getroffen werden. Sie muss den Charakter eines „Aushandelns“ haben. Das verlangt zur Unterzeichnung ein persönliches Gespräch. Eine Unterzeichnung bei einer anderen Person (z. B. MFA) macht die Vereinbarung ungültig.
- In der Vereinbarung müssen die GOÄ-Nummer(n) der Leistung(en), zu der die Vereinbarung getroffen werden soll, deren Leistungsbezeichnung, der jeweils zur Ziffer vereinbarte Steigerungssatz und der jeweils resultierende Betrag angeführt sein.
- Unbedingt muss ein Hinweis enthalten sein, dass die Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe gewährleistet ist.
- Ort, Datum und eigenhändige Unterschriften beider Beteiligter dürfen nicht fehlen.
- Dem Zahlungspflichtigen muss ein Exemplar der Vereinbarung ausgehändigt werden (Durchschrift oder paraphierte Kopie).