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Pädiatrie, Abrechnung Pädiatrie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Pädiatrie

Allergiediagnostik in der kinderärztlichen Praxis nach GOÄ abrechnen

In der GOÄ gibt es für die Allergiediagnostik keine Komplexe, sondern die Einzelleistungen sind berechenbar. Auch die Rahmenbedingungen der Abrechnung sind in der GOÄ anders.


06.12.2023
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Am Beispiel der Pricktests: Sie starten in der GOÄ mit Nr. 385. Die umfasst den ersten bis 20. Test. Sollten weitere Tests gemacht werden, sind die Nrn. 386 (21. bis 40. Test) und 387 GOÄ (41. bis 80. Test) berechenbar. Mehr als 80 Pricktests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Bei der Zählung der Tests können Leer- und Kontrollwerte mitgezählt werden.

Als „Behandlungsfall“ zählt hier in der GOÄ die Monatsfrist wie bei den Grundleistungen. Als „dieselbe Erkrankung“ wird bei Allergien das Krankheitsbild (die klinische Ausprägung) verstanden. Sollte sich in der Monatsfrist das Krankheitsbild ändern und dies notwendig sein, könnte eine erneute Testung durchgeführt und berechnet werden. In der GOÄ wird „je Test“ abgerechnet, also nicht einmal für alle durchgeführten Tests wie im EBM, sondern bei z.B. 30 Tests wird Nr. 385 GOÄ zwanzigmal und dazu die Nr. 386 GOÄ zehnmal berechnet. Kosten sind nach der allgemeinen Bestimmung Nr. 4 zu Abschnitt C V der GOÄ zu Prick- (und Epikutan-) Tests nicht berechenbar.

Zusätzlich berechenbare Leistungen

In der GOÄ sind Beratungen (allergologische Anamnese) und klinische Untersuchungen für die Testung eigenständig berechenbar. Anamnese und Beratung sind – unter Beachtung von Abrechnungsbestimmungen – mit Nr. 1 oder Nr. 3 GOÄ berechenbar. Ggf. kommt die Leistung nach Nr. 4 GOÄ zum Ansatz. Nicht neben der Nr. 4, aber in einer anderen Sitzung kann die Nr. 34 GOÄ zum Ansatz kommen. Nicht nur die Allergie, auch die Vermeidung oder Verringerung von Allergenexpositionen kann die Lebensgestaltung gravierend verändern.

Untersuchungen (z.B. nach Nr. 7 GOÄ) sind eigenständig berechenbar. Die Überprüfung der Hautreaktion beim Pricktest ist gemäß der allgemeinen Bestimmung Nr. 2 nicht eigenständig berechenbar. Bei Epikutantests erfolgt die Ablesung erst nach ein oder zwei Tagen, sie ist eigenständig berechenbar (Nr. 5 GOÄ).

Wichtig

Für die Allergiediagnostik sind in der GOÄ Einzelleistungen berechenbar.

Im Beitrag sind typische Leistungen angeführt. Diese sind selbstverständlich nicht abschließend.

Zu den aufgezeigten Leistungen sind ggf. Abrechnungsbestimmungen der GOÄ (insbesondere zu den Nrn. 1 und 5) zu beachten und können – wenn zutreffend – auch die in der GOÄ vorgesehenen Zuschläge (A ff., K1) berechnet werden.

Ggf. durchgeführte Hautfunktionstests (Nr. 759 für die Alkalizeit, Nr. 760 analog für Nitrazingelbtest) sind in der GOÄ nicht mit der Testung abgegolten. Ebenso eigenständig berechenbar ist die Nr. 560 GOÄ (Behandlung mit UV-Licht) bei einem UV-Photo-Patch-Test. Wird eine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt, ist diese eigenständig berechenbar, z.B. die Nr. 608 GOÄ für peak-flow-Tests.

Sollten conjunctivale oder nasale Provokationstests zur Anwendung kommen, sind die auch innerhalb desselben Behandlungsfalles eigenständig berechenbar. Zutreffend ist die Nr. 393 GOÄ unter Beachtung des Höchstwertes nach Nr. 394 GOÄ. Nr. 395 GOÄ (nasaler Provokationstest) würde eine mindestens dreimalige apparative Registrierung voraussetzen. Im Gegensatz zu den Nrn. 380 ff. (Epikutantests) und 385 ff. (Pricktests) ist die Berechnung von Testkosten bei den Provokationstests nach den Nrn. 393 und 394 GOÄ nicht völlig ausgeschlossen. Hier sind es nur die Kosten für serienmäßig lieferbare Testmittel. Individuell angefertigte Testmittel sind berechenbar.

Labor

Die Gesamtbestimmung von Immunglobulinen kann in der Laborgemeinschaft erfolgen, für IgE trifft die Nr. 3572 GOÄ zu. Allergenspezifische Untersuchungen sind nicht n-mal mit der Nr. 3572 zu berechnen, sondern stehen im Abschnitt M III GOÄ (Speziallabor). Je nach Art der Untersuchung sind dies die Nrn. 3890 bzw. 3892, für trägergebundene Untersuchungen (RAST) treffen die Nrn. 3893 oder 3894 zu.

Weitere Besonderheiten

Das Vorhalten von notfallmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten sowie die Nachbeobachtung in der Praxis durch Praxispersonal sind keine eigenständig berechenbaren Leistungen. Nr. 56 GOÄ (Verweilgebühr) würde voraussetzen, dass die Ärztin oder der Arzt selbst mindestens eine halbe Stunde bei der Patientin oder dem Patienten verbliebe, ohne in dieser Zeit andere Leistungen zu erbringen („dynamisches Zuwarten“). Sollten in der Nachbeobachtungsphase aber Leistungen wie z.B. Injektionen, Infusionen, EKG oder gar ein Wiederbelebungsversuch notwendig werden, wären das eigenständig berechenbare Leistungen.

Dokumentation

Eine Berichtspflicht gibt es in der GOÄ nicht. Bei der Privatbehandlung sind die allgemeinen ärztlichen Dokumentationspflichten zu beachten. Arztbriefe können nach Nr. 75 GOÄ berechnet werden. Für das Ausstellen eines Allergiepasses könnte Nr. 76 GOÄ analog berechnet werden, für Eintragungen Nr. 70 GOÄ. Meist wird das aber als kostenfreie „Serviceleistung“ betrachtet. Die Kosten für den Allergiepass sind grundsätzlich nach § 10 GOÄ als Auslage berechenbar, was aber entfällt, wenn der Pass der Ärztin oder dem Arzt kostenfrei zur Verfügung gestellt wird oder weniger als 1,00 € kostet.