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Pädiatrie, Abrechnung Pädiatrie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Pädiatrie

Wie soll das mit dem Faktor in einer neuen GOÄ werden?

Bei Fragen zum Entwurf von Bundesärztekammer (BÄK) und Private Krankenversicherung Verband (PKV) zur „GOÄneu“ stehen die nach dem Faktor im Vordergrund. Kinderärztinnen und Kinderärzte sollen von sogenannten „Erschwerniszuschlägen“ besonders profitieren.


08.10.2025
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Vorbemerkung: Der Beitrag bezieht sich auf die Fassung, die vom Deutschen Ärztetag im April 2025 verabschiedet wurde. Zwischenzeitliche Änderungen sind nicht auszuschließen. 


Steigerungsfaktoren sind nur selten vorgesehen

In der jetzigen GOÄ können fast alle Leistungen mit einem Steigerungsfaktor berechnet werden (bis 3,5-fach bzw. 2,5-fach bzw. 1,3-fach). In der „GOÄneu“ soll es nur noch einen „festgelegten, nicht unterschreitbaren Gebührensatz“ geben. Aber einige (wenige) Ausnahmen sind vorgesehen. Bei Sonografien, chirurgischen Leistungen, Röntgen, CT und MRT soll bei Patientinnen und Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ³ 40 für eine Leistung die 1,5-fache Gebühr in Rechnung gestellt werden können. Aber nur für die „Kernleistung“, Zuschläge (beim Ultraschall zum Beispiel der für die gezielte Untersuchung der Epithelkörperchen bei Schilddrüsen-Sonografie) sind davon ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.

Außerdem soll der sogenannte „robuste Einfachsatz“ unterschritten werden können, wenn die Bundesärztekammer mit Leistungsträgern (ähnlich denen, für die jetzt im § 11 GOÄ der Einfachsatz – Faktor 1,0 – gilt), Verträge abschließt, die auch niedrigere Honorare vorsehen.

„Erschwerniszuschläge“

Wichtig

  • Mit der „neuen GOÄ“ soll der Steigerungsfaktor – mit seltenen Ausnahmen – abgeschafft werden.
  • „Erschwerniszuschläge“ sollen ihn ersetzen.
  • Kinderärztlich besonders relevant sind die Zuschläge für Leistungserbringungen bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr.
  • Außerdem sind solche Zuschläge noch zu bestimmten Leistungen vorgesehen. Deren Darstellung muss aus Platzgründen unterbleiben.

An vielen Stellen der GOÄ soll es „Erschwerniszuschläge“ geben. Solche Zuschläge finden sich an vielen Stellen der „GOÄneu“ (z. B. bei Beratungen, Untersuchungen, Besuchen, Sonografien, „nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen“ wie z.B. Verbänden, Injektionen, Infusionen, Akupunktur, auch bei Röntgen, CT, MRT). Diese Zuschläge sollen für die Durchführung der Leistung an Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patientinnen bzw. Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung gelten. Allerdings gelten diese Zuschläge nicht, wenn die Leistungslegende einen Alters- oder Kind-Bezug aufweist und auch nicht, wenn die „Hauptleistung“ in Narkose oder unter Sedierung erbracht wurde. Bei Berechnung dieser Erschwerniszuschläge muss die „abrechnungsbegründende Diagnose“ in der Rechnung angegeben werden.

„Hauptleistung“ weist darauf hin, dass die „GOÄneu“ zu den „Hauptleistungen“ zahlreiche Zuschläge (etwa 1.600!) aufweist. Auch hier das Beispiel für die Schild-drüsen-Sonografie: „Hauptleistung“ ist die Sonografie der Schilddrüse. Für die gezielte Untersuchung der Epithelkörperchen gibt es zwei Zuschläge, einer davon ist für die Untersuchung beim Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr.

Zur Kinder- und Jugendmedizin (Abschnitt F XII der „GOÄneu“) ist kein Zuschlag wie o.a. vorgesehen. Damit will man die Schwierigkeit umgehen, dass es in diesem Abschnitt Leistungen mit Altersbezug gibt, die zwar bei Kindern anfallen, aber auch ein „höheres“ Alter (z. B. bis zum 18. Lebensjahr) umfassen.

Höhe der Erschwerniszuschläge

Die Höhe des Zuschlags hängt von der in der Sitzung erbrachten höchstbewerteten Leistung ab. Das ist ähnlich wie jetzt bei den Zuschlägen für ambulante Operationen: Es soll nur ein Zuschlag je Sitzung berechenbar sein – unabhängig davon, ob die Leistungen in verschiedenen Abschnitten stehen – und wenn mehrere zuschlagsfähige Leistungen erbracht wurden, dürfen deren Honorare nicht addiert werden, um einen höheren Zuschlag zu erzielen. 

Die absolute Höhe der Zuschläge ist in verschiedenen Abschnitten unterschiedlich. Für viele der kinderärztlich relevanten Leistungen sind es 10 bis 30 €.