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Praxiskaufvertrag

Ich kaufe mir eine Arztpraxis …

„Könnten Sie mal kurz über den Praxiskaufvertrag schauen?“ Natürlich ist die rechtliche Prüfung des Praxiskaufvertrags ein wichtiger Bestandteil der anwaltlichen Beratung einer Praxisübernahme. Sie ist allerdings nur ein Baustein in einem größeren Werk. So wie die Arzneiverordnung regelmäßig Ergebnis der Anamnese und Diagnostik mit anschließender Therapieentscheidung ist. Ähnlich verhält es sich auch mit der rechtlichen Beratung und Begleitung einer Praxisübernahme. Deshalb beantworte ich die gestellte Frage regelhaft mit einer Gegenfrage: „Wissen Sie denn, was Sie da kaufen?“


16.10.2025
S. Rothfuß
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Der Kauf einer Praxis ist nämlich vielschichtiger. Denn der Käufer übernimmt nicht nur materielles und immaterielles Praxisvermögen. Er übernimmt viel mehr: Er kauft ein Unternehmen – die Arztpraxis. Dabei gehören zum Unternehmen „Arztpraxis“ nicht nur das Praxis­inventar, die Patientenkartei und der Patientenstamm. Die Arztpraxis ist geprägt von einer Vielzahl weiterer Rechtsbeziehungen, die der Käufer zu ihrer Fortführung in aller Regel braucht. Das aber verlangt zugleich das Wissen um diese Rechtsbeziehungen, vor allem aber um deren Inhalte. Denn mit der Arzt­praxis übernimmt der Käufer weitergehende Rechte und Pflichten. Und diese gilt es zu kennen, um sie sodann adäquat und interessenausgleichend in dem Praxiskaufvertrag auch abzubilden.

Kaufpreis-Kalkulation

Der Festlegung des Kaufpreises für die Praxis liegt regelmäßig die Annahme zugrunde, dass der Käufer die Praxis in der Leistungserbringung und mit den Umsätzen und Erträgen des Verkäufers weiterführen kann. Doch ist das tatsächlich so? Das erfordert im ersten Schritt die Überprüfung, mit welchen Leistungen der Verkäufer seinen Umsatz vor dem Verkauf erwirtschaftet hat. Sodann wird im zweiten Schritt die Feststellung getroffen, ob der Käufer diese Umsätze künftig in diesem Umfang weiter erwirtschaften kann. Denn es gibt insbesondere in der vertragsärztlichen Versorgung eine Vielzahl von Leistungen, die nicht einfach erbracht und abgerechnet werden können, sobald der Käufer als Vertragsarzt im entsprechenden Fachgebiet zugelassen ist. Für diese Leistungen ist eine gesonderte (vorherige) Abrechnungsgenehmigung erforderlich. Dabei hängt die Erteilung von solchen Abrechnungsgenehmigungen nicht selten auch davon ab, dass der Käufer zusätzliche persönliche Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt; beispielhaft sei hier die Akupunktur-Genehmigung erwähnt. Liegen diese persönlichen Qualifikationsvoraussetzungen nicht vor oder müssen sie erst noch erworben werden, fällt für den Käufer dieser Umsatzanteil weg. Das muss dann in der Planungsrechnung Berücksichtigung finden und spielt natürlich auch für die Kaufpreis-Kalkulation eine Rolle.

Mietverhältnisse

Die Übernahme der Praxis und deren Fortführung an ihrem Standort steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mietvertrag über die Praxisräume, wenn der Verkäufer diese selbst angemietet hat. Der Käufer hat demnach in der Regel ein hohes Interesse daran, in den Praxisräumen weiter tätig bleiben zu können. Dabei enthalten Praxismietverträge selten automatische Übertragungsklauseln auf den Käufer im Falle einer Praxisübernahme. Gesetzlich geht der Mietvertrag auch nicht automatisch auf den Käufer über.

Mögliche Vertragsverhältnisse

  • Mietvertrag
  • Arbeitsverträge
  • Versicherungen
  • ...

Alle sollten berücksichtigt werden!

Insofern muss im Zuge der Gestaltung eines Praxis­kaufvertrags auch die Überleitung des Mietverhältnisses auf den Käufer berücksichtigt werden und zwar in der Form, dass die Praxisübernahme auch davon abhängig ist, dass der Vermieter entweder dem Mieterwechsel vom Verkäufer auf den Käufer zustimmt oder aber zwischen Vermieter und Käufer ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird. Dabei ist ein Neuabschluss in der Regel einem Eintritt in den bestehenden Mietvertrag vorzuziehen: Zum einen deshalb, weil Mietverträge inhaltlich aufgrund ihrer langjährigen Laufzeit häufig einer Aktualisierung bedürfen, zum anderen aber auch zur Festlegung neuer Festlaufzeiten und Verlängerungsoptionsrechte für den Käufer, um weiterhin die Standortsicherheit zu gewährleisten. Gerade der letzte Punkt ist auch für eine den Kaufpreis finanzierende Bank ein wichtiges Kriterium. Schließlich vermeidet der Käufer durch einen Neuabschluss aber auch den Eintritt in Altrisiken aus dem Bestands-Mietvertrag: So wird häufig rechtsirrig angenommen, dass ohne mietvertragliche Regelung zu einer Rückbauverpflichtung bei Beendigung des Mietverhältnisses eine solche Pflicht auf Mieterseite auch nicht bestünde; das Gegenteil jedoch ist richtig. Tritt also der Käufer in den Bestand-Mietvertrag ein, übernimmt er auch u. a. das Rückbaurisiko, sollte der Verkäufer in den Praxisräumen Umbaumaßnahmen durchgeführt haben. Freilich muss der neue Mietvertrag dann seinerseits unter der Bedingung stehen, dass der Praxis­kaufvertrag auch vollzogen wird.

Weitere Vertragsverhältnisse

Die für den Mietvertrag dargestellte Rechtslage gilt grundsätzlich für alle anderen Vertragsverhältnisse der Praxis. Ohne Zustimmung des Vertragspartners geht der Vertrag nicht auf den Käufer über. Das eröffnet einerseits aus Sicht des Käufers die Option neue Verträge in eigener Verantwortung mit selbst verhandelten Konditionen abzuschließen, erfordert andererseits aus Sicht des Verkäufers dafür Sorge zu tragen, dass solche Vertragsverhältnisse rechtzeitig zum Stichtag des Verkaufs beendet werden können.

Arbeitsverhältnisse

Anders ist dies jedoch bei den Arbeitsverhältnissen der Praxis des Verkäufers. Hier hat der Gesetzgeber zum Schutz des Personals gesetzliche Vorsorge getroffen: Da der Praxiskauf in der Regel als Betriebsübergang zu qualifizieren ist, tritt der Käufer nach § 613a Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in alle Rechte und Pflichten aus den zum Verkaufsstichtag bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dieser gesetzlich vorgesehene Übergang der Arbeitsverhältnisse kann kaufvertraglich nicht verhindert werden. Außerdem genießt das Personal einen besonderen Kündigungsschutz: So ordnet § 613a Abs. 4 S. 1 BGB an, dass die Kündigung von Arbeitsverhältnissen wegen des Betriebsübergangs unwirksam ist, und zwar ungeachtet dessen, ob diese vom Verkäufer oder vom Käufer erklärt wird. Der Verkäufer darf also nicht wegen des anstehenden Praxisverkaufs das Personal oder Teile des Personals kündigen, auch dann nicht, wenn der Käufer dies zur Bedingung des Praxiskaufs machen sollte. Natürlich sollte jeder Praxiskäufer daran interessiert sein, das Praxisteam weiterbeschäftigen zu können; das ist auch in der Regel so. Aber auch etwa unliebsames Personal kann er nach dem Stichtag des Kaufs nicht einfach kündigen, jedenfalls nicht wegen des Praxiskaufs.

Arbeitsverträge

Dieser gesetzlich angeordnete Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Käufer erfordert die Herstellung maximaler Transparenz zu den in der Praxis bestehenden Arbeitsverhältnissen und deren Inhalten. Dabei reicht in der Regel die Überlassung der geschlossenen Arbeitsverträge nicht aus, denn diese sind im Zweifel bei Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen worden, unterliegen aber einer Entwicklung, sodass die in den Arbeitsverträgen vereinbarten Positionen/Aufgaben, Gehälter, Sondervergütungen, Urlaubsansprüche usw. häufig nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Neben den Arbeitsverträgen muss daher der Status quo der Arbeitsverhältnisse festgehalten werden, bestenfalls auch mit einer entsprechenden Bestätigung durch das Personal. Zu den bestehenden Arbeitsverhältnissen zählen im Übrigen auch solche, die ggf. aktuell ruhen, beispielsweise Personal, das sich in Elternzeit befindet; auch solche Arbeitsverhältnisse gehen auf den Käufer über.

Das alles muss Regelungsgegenstand im Praxiskaufvertrag sein, um ein „böses Erwachen“ zu verhindern oder aber jedenfalls Rechtsansprüche gegen den Verkäufer geltend machen zu können, wenn diese notwendige Transparenz nicht hergestellt worden sein sollte.

Versicherungsverhältnisse

Am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass auch für Sachversicherungen ein gesetzlicher Übergang nach § 95 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf den Praxiskäufer vorgesehen ist, dies allerdings dann mit einem Kündigungsrecht nach § 96 VVG sowohl für den Versicherer als auch den Käufer verbunden.

Fazit

Die hier dargestellten regelungsnotwendigen Punkte in einem Praxiskaufvertrag sind selbstverständlich nicht abschließend. Ihre Darstellung dient aber der Antwort auf die zu Beginn gestellte Frage: „Wissen Sie denn, was Sie da kaufen?“ Die rechtliche Betreuung von Praxisabgaben und -übernahmen kann sich demnach nicht in einem einfachen „Über-den-Praxiskaufvertrag-drüber-schauen“ erschöpfen. Oder anders formuliert: Ohne Anamnese und Diagnose keine Therapieentscheidung.

Autor
Autorenfoto Sven Rothfuss

Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Köln-Marienburg
Oberländer Ufer 174
50968 Köln
0221 34066960
koeln-marienburg(at)kanzlei-am-arztehaus.de
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