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GOÄ-Tipp | Pädiatrie

Nr. 15 GOÄ: Auch Kinderärztin und Kinderarzt koordinieren

Von Kinderärztinnen und -ärzten gemacht, aber nicht immer berechnet, ist die Koordination nach Nr. 15 GOÄ.


02.10.2023
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Die Leistung kommt nicht häufig vor, aber wenn sie erbracht wurde, sollte man sie auch berechnen.

Nr. 15 GOÄ lautet: 

„Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken.

… darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.

Neben … Nr. 15 ist … Nr. 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.“

Nr. 15 ist mit 300 Punkten bewertet, 2,3-fach 40,22 €, 3,5-fach 61,20 €.

In der amtlichen Begründung zur GOÄ steht zu Nr. 15: „für eine adäquate Honorierung der hausärztlichen Koordinierungsfunktionen“. Die Abrechenbarkeit ist aber keineswegs auf Hausärztinnen und -ärzt beschränkt.

Zu beachtende Begriffe: Offensichtlich ist, dass die Nr. 15 nur bei ambulanter Behandlung zum Ansatz kommen kann und dass das Kind „chronisch krank“ sein muss. Für die Privatliquidation gibt es keine „Richtlinie“, welche zu „chronisch krank“ Definitionen enthält. Hier zählt einzig das medizinische Verständnis von chronischer Erkrankung.

Die Betreuung muss auch „kontinuierlich“ sein. Wieder mangels Definition in der GOÄ geht man in GOÄ-Kommentaren von mindestens einem Monat (dem „Behandlungsfall“) oder einer „hausarzttypischen Zeitspanne“ von drei Monaten aus. Keineswegs führt die Abrechnungsbeschränkung auf das Kalenderjahr dazu, dass sich die Betreuung über ein Kalenderjahr erstreckt haben muss. Das ist ggf. ja auch gar nicht möglich, z.B. bei einem Arztwechsel.

„Einleitung und Koordination“ heißt, dass die Maßnahmen eingeleitet werden und in der externen Wirkung oder mit den eigenen diagnostischen und/oder therapeutischen Entscheidungen aufeinander abgestimmt werden müssen. Dazu bedarf es nicht in jedem Fall mehrere Arzt-Patienten-Kontakte. Im (selteneren) Fall können flankierende Maßnahmen auch zu nur einem Termin erfolgen oder im Vorjahr bereits eingeleitete Maßnahmen werden im nächsten Jahr nur noch koordiniert. Bei der Einleitung oder Koordination selbst muss das Kind oder die Bezugsperson nicht einmal anwesend sein. „Flankierend“ heißt, dass es sich nicht um eigene Maßnahmen der Ärztin oder des Arztes handeln darf. Vielmehr müssen die Maßnahmen eine Außenwirkung (außerhalb der eigenen Praxis) haben.

Wichtig

Nr. 15 GOÄ kann auch von Kinderärztinnen und Kinderärzten berechnet werden. Für die Berechenbarkeit ist auf die im Beitrag dargestellten Leistungsinhalte zu achten.

Durch entsprechende Prüfhinweise in der Kartei oder EDV sollte vermieden werden, dass die Leistung in der Abrechnung übersehen wird.

Therapeutische und soziale Maßnahmen

Nr. 15 GOÄ verlangt die Einleitung und Koordination „therapeutischer und sozialer“ Maßnahmen. Allein therapeutische oder allein soziale Maßnahmen reichen also nicht. Beides muss nicht nur eingeleitet, sondern auch koordiniert werden, also aufeinander abgestimmt oder im weiteren Verlauf kontrolliert werden.

Flankierende therapeutische Maßnahmen sind häufig. Beispiele: Mitbehandlung durch andere Ärztinnen und Ärzte, Physio- oder Ergotherapie, Vor- oder Nachbereitung von Krankenhausaufenthalten, Überprüfung arztübergreifender Medikation.

Bereiche sozialer Maßnahmen sind z.B. Pflege, Haushaltshilfe, Sozialeinrichtungen, Behörden- und Versicherungsangelegenheiten, Schule, Kindergarten, psychosozialer Dienst.

Im Behandlungsfall darf Nr. 15 nicht neben Nr. 4 berechnet werden, in der gleichen Sitzung nicht mit Nr. 34. Da zu Nr. 4 der „Behandlungsfall“ erkrankungsbezogen ist kann in Fällen, in denen sich Nr. 4 und Nr. 15 auf verschiedene Erkrankungen beziehen, Nr. 15 auch in demselben Monat zum Ansatz kommen. Im Regelfall wird Nr. 15 aber in einem anderen Monat als die Nr. 4 angesetzt.