In Kinder- und Jugendarztpraxen werden Kinder und Jugendliche behandelt und kommen in der Regel in Begleitung der Eltern oder anderer Bezugspersonen in die Praxis. Häufig ist nicht einfach zu vermitteln, dass der Leistungskatalog der GKV begrenzt ist und dass nur wirtschaftliche bzw. medizinisch notwendige Leistungen erbracht werden können, auch bei Kindern.
Viele Kinderärztinnen und -ärzte haben wegen dieser vorgefassten Meinung Hemmungen, für Leistungen außerhalb der GKV einen Behandlungsvertrag zu schließen und diese als IGeL zu liquidieren. Das beginnt bei Attesten für die Schule, für den Sportunterricht und geht über Beratungen zu geplanten Reisen bis hin zu speziellen, unwirtschaftlichen Behandlungsmethoden. Da vielfach nicht bekannt ist, dass auch Kinderärztinnen und -ärzte Selbstzahlerleistungen anbieten können, empfiehlt es sich, im Wartezimmer Informationsmaterial auszulegen, mit dem aufgeklärt wird, welche Leistungen privat erbracht und liquidiert werden müssen, weil es sich nicht um GKV-Leistungen handelt.
Bescheinigungen
Die meisten in Kinder- und Jugendarztpraxen erstellten Bescheinigungen sind nicht zu Lasten der GKV berechnungsfähig, so z.B. Bescheinigungen für Schulen, Kindergärten, Sportvereine und so weiter. In der Regel sind diese, abhängig vom Umfang, nach Nr. 70 oder auch 75 der GOÄ zu liquidieren.
Früherkennungsuntersuchungen
Der Umfang der Früherkennungsuntersuchungen ist in Richtlinien festgelegt. Häufig werden zusätzliche Leistungen gewünscht, z.B. sonografische Untersuchungen, Untersuchungen der Intelligenzentwicklung des Kindes, Hormonbestimmungen bei verzögertem Wachstum und so weiter. Derartige ergänzende präventive Untersuchungen sind nach der GOÄ als IGeL zu liquidieren.
Wichtig
Durch Auslagen im Wartezimmer kann man über das IGeL-Angebot informieren.
Mögliche IGeL: Akupunktur, ergänzende Vorsorgeuntersuchungen, Untersuchungen der Intelligenzentwicklung und so weiter.
Bescheinigungen für Schulen, Vereine und so weiter sind grundsätzlich IGeL.
Gewünschte Laborleistungen, z. B. Hormonbestimmungen sind IGeL.
Speziallaborleistungen nur selbst abrechnen, wenn diese in der eigenen Praxis oder anderenorts unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden.
Reiseberatungen sind IGeL.
Immer vor der Durchführung von IGeL schriftlichen Behandlungsvertrag schließen.
Laborbestimmungen
Eltern wünschen manchmal spezielle Laboruntersuchungen ohne Vorliegen einer medizinischen Indikation, beispielsweise einen Hormonstatus zur Bestimmung des Eintritts der Pubertät. Bei Laborbestimmungen ist zu beachten, dass Speziallaborleistungen nur dann liquidiert werden können, wenn diese in der eigenen Praxis erbracht werden oder wenn die Ärztin oder der Arzt bei deren Erbringung in der Praxis eines externen Labors anwesend ist. Die Liquidation von bezogenen Speziallaborleistungen ist nicht zulässig, weder als IGeL noch bei Privatpatientinnen und -patienten.
Besondere Behandlungsmethoden
Kinderärztinnen und -ärzte können auch Behandlungsmethoden anbieten, die nicht zu Lasten der GKV berechnungsfähig sind. Beispiel: Akupunkturbehandlungen sind in der kinderärztlichen Praxis fast immer IGeL, da diese zu Lasten der GKV nur bei chronischen Knie- oder Rückenschmerzen erbracht werden können. Mit Auslagen im Wartezimmer kann darauf hingewiesen werden, dass auch bei Kindern und Jugendlichen Akupunkturbehandlungen bei bestimmten Erkrankungen sinnvoll und wirkungsvoll sein können.
Reiseberatung
Insbesondere vor Reisen ins Ausland suchen Eltern häufig ihre Kinderärztin oder ihren Kinderarzt auf, um sich über Gesundheitsgefahren zu informieren. Reiseberatungen sind ausnahmslos als IGeL zu liquidieren, in der Regel zu berechnen nach Nr. 1 der GOÄ. Bei einem Steigerungsfaktor von 2,15 ergibt sich ein glatter Betrag von 10,00 €.
Fazit
IGeL können in einem gewissen Umfang auch in Kinder- und Jugendarztpraxen angeboten werden. Um auf das IGeL-Angebot aufmerksam zu machen, eignen sich am besten Auslagen im Wartezimmer. Mit Auslagen kann auch darüber informiert werden, dass nicht alle Leistungen, die bei Kindern sinnvoll sind, von der GKV bezahlt werden. Dabei sollte der Hinweis nicht fehlen, dass vor der Inanspruchnahme von IGeL ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen werden muss. Sinnvoll sind zusätzliche Informationen dazu, mit welchen Kosten voraussichtlich für welche IGeL gerechnet werden muss. Zumeist sind die Versicherten überrascht, wie relativ „günstig“ IGeL in vertragsärztlichen Praxen angeboten werden.