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Pädiatrie, Abrechnung Pädiatrie Abrechnung
EBM-Tipp | Pädiatrie

Fallen bei Abrechnungsprüfungen immer wieder auf: Unvollständige Dokumentationen

Die fachtypischen Leistungen im hausärztlich kinderärztlichen Versorgungsbereich werden zum größeren Teil mit Quartalspauschalen, daneben aber auch mit einzelnen Gebührenordnungspositionen (GOP) abgerechnet. Bei Prüfungen der Dokumentation der abgerechneten GOP fällt häufig auf, dass die geforderten Leistungsbestandteile einzelner GOP nicht ausreichend dokumentiert wurden, besonders dann, wenn zur Abrechnung einer GOP mehrere Leistungsbestandteile zu erbringen sind. 


08.08.2023
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Bei Abrechnungsprüfungen mit Einbeziehung der Dokumentation der abgerechneten Leistungen erlebten einige Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte eine unangenehme Überraschung: Insbesondere bei GOP mit mehreren Leistungsbestandteilen wurde deren Erbringung nicht vollständig dokumentiert. Folge: Unvollständig dokumentierte Leistungen wurden gestrichen.

Palliativstatus GOP 04370

Unter drei Spiegelstrichen sind die obligaten Leistungsinhalte definiert:

  • Untersuchung des körperlichen und psychischen Zustands,
  • Beratung des Kindes bzw. Jugendlichen und/oder von Bezugspersonen und
  • die Erstellung eines palliativmedizinischen Behandlungsplans unter Berücksichtigung des Patientenwillens.

Letzteres wird häufig nicht beachtet. Bei Kindern wird die Berücksichtigung des Patientenwillens in der Regel mittels einer Erörterung mit Bezugspersonen erfolgen.

Palliativmedizinische Betreuung GOP 04371 und 04372

Die GOP 04371 ist für die palliativmedizinische Betreuung in der Arztpraxis berechnungsfähig, die GOP 04372 für die Betreuung in der Häuslichkeit, Dauer jeweils mindestens 15 Minuten. Die Uhrzeit der Erbringung, z. B. 10:00 bis 10:15, ist nicht mit der Abrechnung anzugeben, es spricht aber nichts gegen eine Dokumentation in den Behandlungsunterlagen. „Betreuung in der Arztpraxis“ bei GOP 04371 bedeutet, dass die Patientin oder der Patient mindestens einmal im Quartal in der Praxis gewesen sein muss. Die GOP 04372 mit „Betreuung in der Häuslichkeit“ dürfte in der Regel die Durchführung eines Hausbesuchs voraussetzen, wobei bei den uhrzeitabhängigen Besuchen nach den GOP 01411, 01412 und 01415 der Palliativzuschlag 04373 zusätzlich abgerechnet werden kann.

Wichtig

Bei jeder Abrechnung einer GOP des EBM sind alle obligat zu erbringenden Leistungsinhalte zu dokumentieren.

Die Dokumentation soll so ausgeführt werden, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt die erbrachten Leistungen und deren Ergebnisse nachvollziehen kann.

Die Dokumentation erbrachter ärztlicher Leistungen muss nicht in einer Art und Weise erfolgen, dass medizinische Laien diese nachvollziehen können.

Erörterung 04230

Bei Abrechnung der GOP 04230, berechnungsfähig je vollendete zehn Minuten Gesprächsdauer, ist zumindest stichwortartig der Gesprächsinhalt zu dokumentieren, insbesondere, wenn diese GOP häufiger bei derselben Patientin oder demselben Patienten abgerechnet wird. Nicht dokumentiert werden muss von wann bis wann die Erörterung stattgefunden hat.

Chronikerpauschale 04220

Bei Abrechnung der GOP 04220 gibt es nach wie vor Missverständnisse, weil laut Leistungsbeschreibung eine Behandlung bei Vorliegen mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung erbracht werden muss. Eine lebensverändernde chronische Erkrankung im Sinne der GOP 04220 bedeutet nicht, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegen muss, in der Leistungslegende der GOP 04220 heißt es „lebensverändernd“.

Beispiel: Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung 

Auch bezüglich des Gesamtbefindens relativ harmlose Erkrankungen können Lebensveränderungen bedingen, wenn zum Beispiel wegen einer chronischen Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ein Kind in Dauerbehandlung ist.

Psychosomatik

Stringent geprüft wird seit einigen Jahren die Dokumentation der Psychosomatikpositionen 35100 und 35110. Bei Abrechnung der GOP 35100 ist laut Leistungslegende ein schriftlicher Vermerk über die ätiologischen Zusammenhänge der somatischen und der psychischen Erkrankung obligater Leistungsbestandteil.

Umfang der Dokumentation
Immer wieder stellt sich die Frage, in welchem Umfang die erbrachten Leistungen zu dokumentieren sind. Bei der Dokumentation ist ein einfacher Grundsatz zu beachten: Die erbrachten Leistungen sind so zu dokumentieren, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt, gegebenenfalls derselben Fachgruppe, die erbrachten Leistungen und deren Ergebnisse anhand der Dokumentationen nachvollziehen können muss. Übliche Abkürzungen wie „EKG“, „LZ-EKG“, „ADHS“ und so weiter können verwendet werden. Die Dokumentation muss nicht den Kenntnissen eines medizinischen Laien angepasst sein.