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GOÄ-Tipp | Pädiatrie

Kinder- und jugendärztliche Praxis: Den höheren Faktor in der Rechnung begründen

Die Informationen zum Ansatz eines höheren Faktors ergänzen wir mit Hinweisen zu den in der Rechnung anzuführenden Begründungen.


08.08.2023
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Die „Spielregeln“ für die Begründung stehen im § 12 der GOÄ. Dort steht, dass die Begründung in der Rechnung „auf die einzelne Leistung bezogen“ und „verständlich und nachvollziehbar“ sein muss. Die Begründung muss sich demnach auf die konkreten Gegebenheiten bei der mit höherem Faktor angesetzten Leistung beziehen. Außerdem muss die Begründung eindeutig der Leistung zuzuordnen sein, die gesteigert wird. Letzteres macht man einfach, indem man die Begründung direkt unter der mit höherem Faktor bemessenen Leistung anführt. Wenn mehrere Leistungen aus demselben Grund gesteigert werden (z. B. bei umfangreichen Sonografien) kann man aber auch zusammenfassen.

Die geforderte „Verständlichkeit“ heißt nicht, dass man keine Fachausdrücke verwenden darf. Nur außerhalb des Fachgebietes kaum bekannte Ausdrücke und kryptische Abkürzungen sind zu vermeiden oder zu umschreiben.

„Verständlichkeit“ und „nachvollziehbar“ sind nicht streng voneinander zu trennen. „nachvollziehbar“ sagt aber auch, dass eine Plausibilität zur berechneten Leistung besteht und dass man erkennen kann, dass die gegebene Begründung zu einem erhöhten Aufwand hinsichtlich der im § 5 GOÄ genannten Kriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand etc.) geführt hat.


Praxistipp: Eine gute Begründung lässt erkennen, warum es schwieriger/zeitaufwendiger war.


Eine bloße Anführung der Kriterien wie z. B. „hoher Zeitaufwand“ reicht dafür nicht. Die Begründung muss individuell, bezogen auf Besonderheiten der Erkrankung(en), der Patientin oder des Patienten, besondere Umstände bei der Leistungserbringung sein. Deshalb reicht „hartnäckigen“ Kostenträgern auch nicht die Nennung nur eines aufwendigen Behandlungsverfahrens. Oft reichen aber Begründungen, die so gefasst sind, dass sie mit Hintergrundwissen den besonderen Aufwand erkennen lassen.

Wichtig

Die Begründung muss plausibel zur erbrachten Leistung und zu den Diagnosen sein.

Aus ihr soll erkennbar sein, warum die Leistung in Bezug zu den vom § 5 genannten Kriterien aufwendiger war.

Ein bloßes Anführen der Kriterien (wie „hoher Zeitaufwand“) ist nicht ausreichend.

Bei „rigiden“ Kostenträgern sollten die Begründungen fortlaufend verbessert werden.

Oft hilft dann, wenn man das Kriterium mit dem Grund dafür anführt (z.B. „Erhöhter Zeitaufwand bei …) oder („Erhöhte Schwierigkeit wegen …“).

Beispiel

„Komplexe Erkrankung“ macht den erhöhten Aufwand bei einer Beratung plausibel. Manchen Kostenträgern reicht das aber nicht. Auf das Beispiel bezogen könnte die Begründung dann z. B. lauten „erhöhter Zeitaufwand bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer Erkrankungen (s. Diagnosen)“.

Es ist in der Regel kein besonderer Aufwand, die verwendeten Begründungen ggf. in der Praxis-EDV anzupassen. Geradezu lächerlich, aber im Falle einer Beihilfe wirksam war, sogar den Namen der Patientin bzw. des Patienten in der Begründung anzuführen – „bei Frau …“. Danach wurde nie mehr gemeckert. Die Anführung der Auswirkung (z. B. „erhöhter Zeitaufwand wegen… “) ist meist entbehrlich, hilft aber oft bei „schwierigen“ Kostenträgern.

Faktor und Zuschlag

Wenn zu einer Untersuchung der Zuschlag K1 berechnet werden kann, schließt das keine Faktorerhöhung aus. K1 berücksichtigt nur die „besonderen Umstände bei der Leistungserbringung“ (amtliche Begründung zur GOÄ). Der Leistung selbst innewohnende Besonderheiten können also trotz K1 mit einem höheren Faktor berücksichtigt werden.

Beispiele von Gründen für einen höheren Faktor

Die nachfolgenden Beispiele sollten individuell variiert und ggf. optimiert werden. Die Beispiele sind nur erläuternd.

  • Beratung bei schwerwiegender Erkrankung
  • Beratung bei Mehrfacherkrankung
  • Erstberatung bei langer Krankheitsvorgeschichte
  • Beratung zu Therapieoptionen (nicht zu Nr. 34)
  • Beratung zur eigenständigen Mitarbeit
  • Beratung zur Therapieumstellung
  • Beratung unter Einbezug von Bezugspersonen (nicht zu Nrn. 4, 34)
  • Beratung bei wechselndem Beschwerdebild
  • Erschwernis der Untersuchung im akuten Schmerzzustand
  • Erschwernis der Untersuchung bei situationsbedingter Unruhe
  • Erschwernis der Untersuchung bei starker Entzündung
  • Erschwernis der Untersuchung im häuslichen Umfeld
  • Erhöhter Zeitaufwand bei multiplen Befunden