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EBM-Tipp | Dermatologie

KV-Bescheide: Widerspruch einlegen?

Erhält eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Mitteilung über einen Regress oder die Ankündigung einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- oder Verordnungsweise, besteht verbreitet Ratlosigkeit.


04.11.2025
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Die regelmäßig in den Fachzeitschriften für Ärztinnen und Ärzte zu diesem Themenkreis erscheinenden Beiträge sind zumeist mit juristischen Spezialausdrücken gespickt und erschließen sich der Leserin oder dem Leser häufig nicht. Als Reaktion auf KV-Bescheide sollte nur in bestimmten Fällen eine Anwaltskanzlei konsultiert werden, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Erste Feststellung: Beschwert der Bescheid?

Verwaltungsakte der KV werden per Post zugestellt: Honorarbescheide, Informationen zu Änderungen des EBM, des Honorarverteilungsmaßstabs, Prüfbescheide usw. Nur wenn der Bescheid den Empfänger beschwert, ist ein Widerspruch sinnvoll. Beispiel: Die KV teilt per Rundschreiben Änderungen des EBM mit, ein Vertragsarzt fühlt sich durch die Änderungen benachteiligt. Ein Widerspruch bei der KV ist nicht möglich. Wenn überhaupt, müsste ein Verfahren gegen den Bewertungsausschuss angestrebt werden, der die Änderungen beschlossen hat und das ist für die einzelne Vertragsärztin bzw. den einzelnen Vertragsarzt ein hoffnungsloses Unterfangen. Hat z. B. der Bewertungsausschuss beschlossen, dass eine Gebührenordnungsposition (GOP) A nicht oder nicht mehr neben der GOP B berechnungsfähig ist, müssten Ärztinnen und Ärzte, die sich dadurch zu Unrecht beschwert fühlen, zunächst einen Honorarbescheid, mit dem die nicht berechnungsfähigen Leistungen gestrichen wurden, abwarten und dann gegen diesen Widerspruch einlegen.

Widerspruchsfrist beachten

Bescheide, die die einzelne Vertragsärztin oder den einzelnen Vertragsarzt betreffen, beinhalten eine Rechtshilfebelehrung mit einer Fristangabe, meist ein Monat nach Versand des Schreibens plus drei Tage für den Postversand. Wird bei einem Widerspruch die angegebene Frist nicht eingehalten, hat der Widerspruchsführer kaum eine Chance, in den sogenannten „vorigen Stand“ zurückversetzt zu werden. Eine harmlose Erkrankung reicht dafür nicht aus, Betroffene müssten schon stationär behandelt worden sein, möglichst auf der Intensivstation, um glaubhaft belegen zu können, dass sie nicht in der Lage waren, einen Widerspruch abzuschicken.

KV-Bescheide: Widerspruch einlegen?
Wichtig

  • Prüfen, ob Bescheide der KV beschweren.
  • Wenn ja, Widerspruch in Schriftform einlegen (per Einschreiben, Brief oder Niederschrift).
  • Frist unbedingt beachten: Meist ein Monat ab Versand plus drei Tage für den Postweg.
  • Bei Fristversäumnis prüfen, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.
  • Widerspruch zur Wahrung der Frist auch ohne Begründung möglich, möglichst verbunden mit dem Hinweis, dass eine Begründung nachgereicht wird.

Widerspruch ausführen

Zunächst ist es ausreichend, den Widerspruch formlos zur Wahrung der Frist ohne Begründung einzulegen. Häufig muss zur Begründung eines Widerspruchs umfangreich recherchiert werden, z. B. warum bestimmte GOP des EBM wegen einer Praxis­besonderheit weit überdurchschnittlich erbracht werden mussten. Dass Widersprüche vielfach zunächst nur zur Wahrung der Frist eingereicht werden, zeigt deren große Anzahl: Allein bei der KV Nordrhein gehen pro Jahr von den ca. 19.000 Vertragsärztinnen und -ärzten (davon etwa 5.000 ärztliche und nichtärztliche Psychotherapeutinnen und -therapeuten) über 13.000 Widersprüche gegen alle möglichen Bescheide ein, allerdings wird ein großer Teil davon wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Versendung

Sicher ist sicher und das ist ein Widerspruchsschreiben per Einschreiben. Aber: Ein einfacher Brief ist auch ausreichend. Der Widerspruch kann auch persönlich (mit Identitätsnachweis) als Niederschrift bei der KV eingelegt werden. Telefonisch oder per E-Mail sind Widersprüche nicht möglich. Ebenso ist die vorsorgliche Eingabe eines Widerspruchs nicht möglich, etwa wenn eine Ärztin oder ein Arzt davon ausgeht, dass bestimmte Leistungen gestrichen werden könnten und deswegen schon vorab dagegen Widerspruch eingelegt werden soll.