Das Telekonsil ist im EBM die einzige Möglichkeit, ein Konsil zwischen zwei Ärzten abrechnen zu können. Alle anderen konsiliarischen Erörterungen sind laut Anhang 1 EBM Teil der Grundpauschalen und nicht gesondert berechenbar.
EBM Anhang 1: Leistung ist … möglicher Bestandteil der Grundpauschale(n), u. a.: „Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr behandelnden Ärzten oder zwischen behandelnden Ärzten und psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten über die bei demselben Patienten erhobenen Befunde“
Für die Einholung eines Telekonsils ist seit 2020 die GOP 01670 im EBM vorhanden; die Durchführung des Konsils wird mit den GOP 01671 und 01672 abgerechnet. Das Honorar wird außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und damit nicht gesondert abgerechnet.
Einholung eines Telekonsils
Die GOP 01670 kann von jedem Vertragsarzt als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abgerechnet werden. Dabei ist in der Regel der Konsiliarpartner Angehöriger einer anderen Fachgruppe, aber bei einer besonders komplexen medizinischen Fragestellung u. U. auch aus der eigenen Fachgruppe.
Obligater Leistungsinhalt der 01670:
die Beschreibung der Fragestellung,
die Zusammenstellung und elektronische Übermittlung der relevanten patientenbezogenen Befunde an den Konsilpartner sowie
die vorherige Information und die erforderliche Einwilligung des Patienten.
Die GOP 01670 kann maximal zweimal im Behandlungsfall als Zuschlag zur Versicherten-, Konsiliar- oder einer Grundpauschale abgerechnet werden.
Erfolgt das Telekonsil als Videokonsil mittels eines zertifizierten Videodienstanbieters, ist der Technikzuschlag nach GOP 01450 für den initiierenden Arzt zusätzlich abrechenbar. Geschieht dies in Anwesenheit des Patienten, ist dies nicht als Videosprechstunde berechenbar.
Durchführung des Telekonsils
Die Beantwortung eines Telekonsiliums, das ebenfalls von Vertragszahnärzten eingeholt werden kann, ist von Vertragsärzten, aber auch von im Krankenhaus tätigen, nicht ermächtigten Ärzten mit den GOP 01671 und 01672 abrechenbar.
Der Leistungsinhalt der 01671 umfasst:
die konsiliarische Beurteilung der medizinischen Fragestellung,
die Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichts sowie
die elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium einholt.
Die GOP 01671 ist nur einmal im Arztgruppenfall abrechenbar und bedarf einer Mindestdauer von zehn Minuten; dauert das Konsil länger, kann bis zu dreimal im Behandlungsfall die 01672 für jeweils fünf vollendete Minuten als Zuschlag abgerechnet werden.
GOP
Leistung
Punkte
Honorar
Prüfzeit
01670
Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen für die Einholung eines Telekonsiliums
Obligater Leistungsinhalt
Beschreibung der medizinischen Fragestellung,
Zusammenstellung und elektronische Übermittlung aller für die telekonsiliarische Beurteilung der patientenbezogenen, medizinischen Fragestellung relevanten Informationen,
Einholung der Einwilligung des Patienten bzw. Überprüfung des Vorliegens einer Einwilligung,
110
13,63 €
6 Min. TP
01671
Telekonsiliarische Beurteilung einer medizinischen Fragestellung, Dauer mindestens 10 Minuten
Obligater Leistungsinhalt
Konsiliarische Beurteilung der medizinischen Fragestellung gemäß der GOP 01670 bzw. der entsprechenden Leistung nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen,
Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichts und elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium einholt
128
15,86 €
10 Min. TP
01672
Zuschlag zur GOP 01671 für die Fortsetzung der telekonsiliarischen Beurteilung, je weitere vollendete 5 Minuten, bis zu dreimal im Arztgruppenfall
65
8,06 €
5 Min. TP
01450
Zuschlag i. Z. m. mit den Versichertenpauschalen nach den GOP 03000 und 04000, den Grundpauschalen … oder für ein Videokonsilium gemäß § 1 Abs. 5 der Telekonsilien-Vereinbarung
40
4,96 €
k. A.
Punktwert 2025: 12,3934 Cent
Dr. med. Heiner Pasch
Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold.
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