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Pädiatrie, Abrechnung Pädiatrie Abrechnung
IGeL-Tipp | Pädiatrie

7 Vorgaben, die Sie bei der IGeL-Liquidation beachten sollten

Die gesetzlichen Krankenkassen wollen durch Umfragen festgestellt haben, dass niedergelassene Ärztinnen und Ärzte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) mehr oder weniger regelmäßig pauschal liquidieren. Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte erbringen im Vergleich zu anderen Facharztgruppen relativ wenig IGeL und liquidieren diese häufig pauschal, insbesondere wenn es sich um geringfügige Selbstzahlerleistungen handelt. Die Vorgaben der GOÄ sind auch bei der Liquidation von IGeL verpflichtend. 


08.08.2023
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Ärztliche Behandlungen sind grundsätzlich nach einer Gebührenordnung zu liquidieren, nach der GOÄ, wenn keine anderen Gebührenordnungen zur Anwendung gelangen, so zum Beispiel im Bereich der GKV der EBM, das Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigungen bei Gerichtsverfahren und so weiter. IGeL sind immer nach der GOÄ zu liquidieren. Der Paragrafenteil der GOÄ gilt auch bei IGeL uneingeschränkt. Zur Verdeutlichung werden nachfolgend die maßgeblichen Vorgaben des Paragrafenteils der GOÄ erläutert, die auch bei IGeL-Liquidationen berücksichtigt werden müssen.

. Gebührensatz

Darunter wird der Rechnungsbetrag verstanden, der sich aus der Multiplikation der Punktzahl einer GOÄ-Position mit dem Punktwert (5,82873 Cent) ergibt. Der Punktwert mit mehreren Stellen hinter dem Komma hat sich ergeben, als der frühere Punktwert in Höhe von 0,11 DM bei der Euro-Umstellung mit dem Faktor 1,95583 auf Euro umgerechnet wurde.

Wichtig

Der Punktwert von 5,82873 Cent gilt uneingeschränkt auch für IGeL.

Die üblichen Steigerungssätze der GOÄ (2,3-fach oder 1,8-fach) gelten auch für IGeL.

Bei Überschreiten der Regelspanne ist auch bei IGeL eine Begründung erforderlich.

Bei Überschreitung des nach der GOÄ möglichen Höchstsatzes ist vor der Behandlung eine Abdingung zu schließen.

Finden sich in der GOÄ für IGeL keine zutreffenden Positionen, können analoge Positionen abgerechnet werden.

IGeL immer nach der GOÄ liquidieren, keine Pauschalliquidationen.

. Gebührenspanne

Die GOÄ räumt für die Berechnung der Leistungspositionen eine gewisse Spannbreite ein. Für die meisten Leistungen liegt die Spannbreite zwischen dem Einfachen und dem 2,3-Fachen des Gebührensatzes, auch Regelspanne genannt. Bestimmte Leistungen, deren Durchführung delegiert werden können, können nur mit dem reduzierten Einfachen bis 1,8-Fachen berechnet werden.

. Höherer Steigerungssatz

Auch bei der Liquidation von IGeL können erbrachte Leistungen über die Regelspanne hinaus berechnet werden: ärztliche Leistungen bis zum 3,5-Fachen, delegierbare Leistungen mit reduziertem Gebührenrahmen bis zum 2,5-Fachen. Wird die Regelspanne in Höhe des 2,3- bzw. 1,8-Fachen überschritten ist eine Begründung erforderlich. Das gilt für Liquidationen von IGeL ebenso wie bei Rechnungen für Privatpatientinnen und -patienten.

. Mindestsatz

Gemäß der GOÄ sind ärztliche Leistungen mindestens mit dem Einfachsatz zu berechnen. Zulässig ist es, im Rahmen der Gebührenspanne einen Faktor mit mehreren Stellen hinter dem Komma zu wählen, um so einen glatten Rechnungsbetrag zu erzielen, zum Beispiel bei einer Beratung nach Nr. 1 der GOÄ mit dem Faktor 2,15-fach einen glatten Betrag von 10,00 €.

. Analoge Berechnung

Für viele Selbstzahlerleistungen finden sich auch in der GOÄ keine zutreffenden Positionen. Gemäß § 6 der GOÄ können dann andere Positionen analog berechnet werden, die nach ihrer Art, dem Kosten- und Zeitaufwand der erbrachten Leistung entsprechen. Bei Analogabrechnungen sollten – soweit vorhanden – die Empfehlungen der Bundesärztekammer beachtet werden.

. Abdingung

Bei IGeL lassen sich häufig auch bei Anwendung des nach der GOÄ möglichen Höchststeigerungssatzes keine ausreichenden Honorare erzielen. Dann muss vor der Behandlung eine Vereinbarung, eine sogenannte Abdingung, geschlossen werden, mit der festgelegt wird, dass ein höherer Gebührensatz als nach der GOÄ möglich angesetzt wird.

. IGeL auf Wunsch

Gemäß § 12 Absatz 3 der GOÄ sind Leistungen, die auf Verlangen erbracht werden, als solche zu bezeichnen. Das gilt auch für IGeL, beispielsweise durch den Zusatz „auf Verlangen“.