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GOÄ-Tipp | Neurologie

(Fast) kein Steigerungsfaktor mehr in der „GOÄneu“

Bei den Fragen zur neuen GOÄ steht die nach der Zukunft des Steigerungsfaktors im Vordergrund.


04.11.2025
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Vorbemerkung: Der Beitrag bezieht sich auf die Fassung, die vom Deutschen Ärztetag im April verabschiedet wurde. Nachträgliche Änderungen sind nicht auszuschließen.


In der jetzt geltenden GOÄ können fast alle Leistungen mit einem Steigerungsfaktor berechnet werden (bis 3,5-fach bzw. 2,5-fach). In der neuen GOÄ soll stattdessen nur noch der „festgelegte, nicht unterschreitbare Gebührensatz“ berechnet werden können. Es soll jedoch wenige Ausnahmen geben. So soll für Sonografien bei Patientinnen und Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) über 40 für eine Leistung die 1,5-fache Gebühr in Rechnung gestellt werden können. Aber nur für eine „Kernleistung“, Zuschläge sind davon ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.

Gebührenabsenkung

Der sogenannte „robuste Einfachsatz“ soll unterschritten werden können, wenn die Bundesärztekammer (BÄK) mit Leistungsträgern (ähnlich denen, für die jetzt im § 11 GOÄ der Einfachsatz – Faktor 1,0 – gilt), Verträge abschließt, die auch niedrigere Honorare vorsehen.

„Erschwerniszuschläge“

Statt eines Steigerungsfaktors soll es für viele Leistungen „Erschwerniszuschläge“ geben. Beispiel: Zuschlag für die Durchführung der Leistung an Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patientinnen bzw. Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzuführen. Dieser Zuschlag findet sich an vielen Stellen der neuen GOÄ (z. B. bei Beratungen, Untersuchungen, Besuchen, Sonografien, Röntgen, CT, MRT) und auch im Abschnitt G I (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik). Seine Höhe hängt von der höchstbewerteten Leistung ab, ähnlich wie das jetzt bei den Zuschlägen zu ambulanten Operationen ist. Bei allgemeinen Beratungen und Untersuchungen sowie Vorsorgen oder Früherkennung sind für diesen Zuschlag 10 bis 30 € vorgesehen, im Abschnitt G I 15 bis 35 €. Bei einigen (wenigen) Leistungen soll es spezielle (höhere) Zuschläge für die Durchführung bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr geben, selbstverständlich dann aber nicht zusätzlich der o. a. Zuschlag.

(Fast) kein Steigerungsfaktor mehr in der „GOÄneu“
Wichtig

  • Mit der neuen GOÄ soll der Steigerungsfaktor – mit seltenen Ausnahmen – abgeschafft werden.
  • „Erschwerniszuschläge“ sollen ihn ersetzen. Andere Zuschläge sollen bisher neben einer Hauptleistung eigenständig berechenbare Leistungen ersetzen.
  • Insgesamt soll das Leistungsverzeichnis etwa 5.500 Positionen umfassen, davon ca. 1.600 als Zuschläge.
  • Welche Auswirkungen sich auf das eigene Honorar ergeben würden, lässt sich nur mit einer genauen Analyse des Leistungsspektrums der Praxis und Vergleichsrechnungen ermitteln.

Zuschläge für zusätzliche Leistungen

Davon zu unterscheiden sind Zuschläge für „Zusatzleistungen“ oder „besondere Ausführungen“, welche zusätzlich zur „Hauptleistung“ berechnet werden können. Zum Teil werden dadurch in der jetzigen GOÄ vorhandene, eigenständige Ziffern ersetzt, zum Teil sollen diese Zuschläge den Fortfall des Steigerungsfaktors berücksichtigen. Beispielsweise beim EEG für die Video-Beobachtung oder beim ENG für die F-Welle.

Einbezug in die Leistungslegenden

Manches, was jetzt zusätzlich berechenbar ist oder beim Steigerungsfaktor berücksichtigt werden kann, wird obligat oder fakultativ in die Leistungslegenden einbezogen. Beispiel: Injektionen bei neuro­pharmakologischen Testungen. Selbstverständlich soll das bei der Kalkulation der Leistungen berücksichtigt worden sein.