Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Orthopädie, Abrechnung Orthopädie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Orthopädie

Nr. 800 GOÄ: Eingehende neurologische Untersuchung

Die Berechnung der Nr. 800 GOÄ durch Orthopädinnen und Orthopäden wird von manchen Kostenträgern in vielen Fällen abgelehnt. Wenn das begründet wird, dann meist mit falschen Argumenten.


04.11.2025
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

Manchmal wird sich auf den GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlags berufen. Dort (S. 537) wird zwar gesagt, dass die Erbringung und Abrechnung der Nr. 800 allen Arztgruppen frei stehe, bei den Ärztinnen und Ärzten, bei denen die Weiterbildungsordnung (WBO) nicht gegen die Berechnung der Nr. 800 spräche, fehlen aber die Orthopädinnen und Orthopäden in der Aufzählung. Um eingehend neurologisch zu untersuchen, braucht es aber keine spezielle Weiterbildung. Dies zu können, wird schon mit der Approbation bestätigt.

Indikation

Die enge Nachbarschaft von Strukturen des Bewegungsapparats zu Nerven und Rückenmark kann bei orthopädischen Erkrankungen/Unfällen zu neurologischen Störungen führen. Indikationen für eine neurologische Untersuchung sind deshalb in der Orthopädie nicht selten. Die Frage kann nur sein, ob eine Untersuchung indiziert ist, die dem Inhalt der Nr. 800 GOÄ entspricht.

Leistungsinhalt der Nr. 800 GOÄ

Nr. 800 GOÄ lautet „eingehende“ neurologische Untersuchung. Damit unterscheidet sie sich von (begrenzten) symptombezogenen Untersuchungen (Nr. 5) und „vollständigen“ Untersuchungen“ (Nr. 7 GOÄ). Eine „vollständige“ neurologische Untersuchung würde die Untersuchung von Reflexen, Motorik, Sensibilität, Koordination, Hirnnerven, EPS, vegetativem Nervensystem und der hirnversorgenden Gefäße umfassen. Aus dem Bewertungsvergleich der körperlichen Untersuchungen in der GOÄ ergibt sich, dass eine neurologische Untersuchung dann „eingehend“ ist, wenn sie mindestens drei Teilbereiche einer vollständigen neurologischen Untersuchung erfasst und dort mehr als nur orientierend ist (z. B. mehr als nur die Prüfung einer Art Reflex in nur einer Körperregion).

Werden weniger als 3 Teilgebiete der Nr. 800 untersucht (z. B. nur die Motorik), ist das eine Untersuchung nur nach Nr. 5 oder eine in der GOÄ ausdrücklich benannte Untersuchung (z. B. die der Hirnnerven mit Nr. 825 und der Koordination mit Nr. 826). Ist Nr. 5 zutreffend, kann sie gesteigert werden, wenn mehrere Untersuchungen erfolgten, z. B. die Koordination mit verschiedenen Methoden oder die Sensibilität in mehreren Körperregionen.

Nr. 800 GOÄ neben Nr. 7 GOÄ

In der Nr. 7 GOÄ ist als obligater Leistungsinhalt bei der Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane die Prüfung der Reflexe enthalten und abgegolten. Um neben der Nr. 7 die Nr. 800 berechnen zu dürfen, müssen zusätzlich zu den Reflexen drei andere Teilgebiete der Nr. 800 untersucht werden, z. B. Sensibilität, Motorik, Koordination.

Nr. 800: Eingehende neurologische Untersuchung
Wichtig

  • Eine „vollständige“ (!) neurologische Untersuchung umfasst die Untersuchung von Reflexen, der Sensibilität, der Motorik, der Koordination, von Hirnnerven, des extrapyramidalen Systems (EPS), des vegetativen Nervensystems und der hirnversorgenden Gefäße.
  • Aus den Bewertungsrelationen der GOÄ ergibt sich, dass die Untersuchung von drei Teilgebieten der „vollständigen“ neurologischen Untersuchung die Voraussetzung einer „eingehenden“ neurologischen Untersuchung nach Nr. 800 GOÄ erfüllt.
  • Neben Nr. 7 ist Nr. 800 GOÄ berechenbar, wenn über die Reflexprüfung hinaus z. B. Motorik, Koordination und Sensibilität untersucht werden.
  • Neben Nr. 800 ist Nr. 5 GOÄ dann berechenbar, wenn sich die Untersuchung auf andere Inhalte als solche der Nr. 800 erstreckte.
  • Die Indikation zur eingehenden neurologischen Untersuchung in den Diagnoseangaben sichtbar zu machen, kann Einsprüchen vorbeugen.

Nr. 800 neben Nr. 5 GOÄ

Nr. 5 ist neben Nr. 800 dann berechenbar, wenn sich die symptombezogene Untersuchung auf andere Bereiche erstreckte, als sie von der Nr. 800 abgedeckt sind, z. B. bei der Untersuchung von Hautveränderungen oder Verletzungen.

Dass die Berechnung der Nr. 800 neben der Nr. 7 oder der Nr. 5 nicht ausgeschlossen ist, zeigt auch das Fehlen von Ausschlussbestimmungen in der GOÄ (bei den Leistungen und in der allgemeinen Bestimmung Nr. 8 vor Abschnitt B).

Ausgeschlossen ist aber die Berechnung der Nr. 5 neben der Nr. 7 GOÄ.

Dokumentation und Angaben in der Rechnung

Um sich bei Widersprüchen durchsetzen zu können, sollte die Durchführung der neurologischen Untersuchung aus der Dokumentation heraus erkennbar sein. Schon Angaben wie z. B. „Motorik, Koordination, Reflexe, Sensibilität o. p. B.“ lassen das erkennen.

Vor Widersprüchen hilft ggf. die Indikation zur eingehenden neurologischen Untersuchung in den Diagnoseangaben darzustellen. Beispielsweise: „Bandscheibenprolaps L4/L5, Neuropathie“ oder „Ischialgie, Parästhesien, Lähmungserscheinungen“.